Rechtssatz RS0077928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077928
Entscheidungsdatum
26.11.1997
Norm
ABGB §1491
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §38
Rechtssatz
Die Verfallsbestimmung des § 38 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst gilt für sämtliche Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnissen; somit auch für den vom Arbeitnehmer geltend gemachten kollektivvertraglichen Anspruch auf eine gegenüber dem gesetzlichen Ausmaß erhöhte Abfertigung.Die Verfallsbestimmung des Paragraph 38, KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst gilt für sämtliche Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnissen; somit auch für den vom Arbeitnehmer geltend gemachten kollektivvertraglichen Anspruch auf eine gegenüber dem gesetzlichen Ausmaß erhöhte Abfertigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077928
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_009OBA01044_9500000_001