Entscheidungsgründe:
Der Klägerin, die seit 1966 bei der Beklagten angestellt war, wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11.11.1994 rückwirkend mit 1.5.1994 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Unter Hinweis darauf ersuchte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.1994, das Dienstverhältnis per 30.4.1994 einvernehmlich aufzulösen und sie zum 1.5.1994 zu pensionieren. Mit Schreiben vom 21.11.1994 erklärte sich die Beklagte mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses per 30.4.1994 einverstanden. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte des Versicherungsgewerbes/Innendienst (KVI) anzuwenden, nach dessen § 33 Abs 8 dem Angestellten im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses wegen dauernder Berufsunfähigkeit neben der gesetzlichen eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Bezüge gebührt. Nach § 38 des Kollektivvertrages sind Ansprüche aus ihm unterliegenden Dienstverhältnissen "bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist, gerichtlich geltend zu machen, soweit nicht kürzere Ausschlußfristen im Gesetz oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind".Der Klägerin, die seit 1966 bei der Beklagten angestellt war, wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 11.11.1994 rückwirkend mit 1.5.1994 die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Unter Hinweis darauf ersuchte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.1994, das Dienstverhältnis per 30.4.1994 einvernehmlich aufzulösen und sie zum 1.5.1994 zu pensionieren. Mit Schreiben vom 21.11.1994 erklärte sich die Beklagte mit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses per 30.4.1994 einverstanden. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte des Versicherungsgewerbes/Innendienst (KVI) anzuwenden, nach dessen Paragraph 33, Absatz 8, dem Angestellten im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses wegen dauernder Berufsunfähigkeit neben der gesetzlichen eine weitere Abfertigung in der Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Bezüge gebührt. Nach Paragraph 38, des Kollektivvertrages sind Ansprüche aus ihm unterliegenden Dienstverhältnissen "bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist, gerichtlich geltend zu machen, soweit nicht kürzere Ausschlußfristen im Gesetz oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind".
Das Erstgericht hat dem Begehren der Klägerin auf Zuspruch der kollektivvertraglichen Abfertigung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung iS der Abweisung dieses Begehrens abgeändert.
Die dagegen erhobene Revision ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG gegeben sind. Das in der Berufungsentscheidung enthaltene Zitat "§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG" beruht auf einem offenkundigen Irrtum. Dies machen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes deutlich, in denen zutreffend darauf abgestellt wird, daß zwischen den Parteien die zeitlichen Wirkungen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses strittig sind.Die dagegen erhobene Revision ist zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG gegeben sind. Das in der Berufungsentscheidung enthaltene Zitat "§ 46 Absatz 3, Ziffer 3, ASGG" beruht auf einem offenkundigen Irrtum. Dies machen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes deutlich, in denen zutreffend darauf abgestellt wird, daß zwischen den Parteien die zeitlichen Wirkungen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses strittig sind.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Anspruch der Klägerin auf die kollektivvertragliche Abfertigung sei erloschen, weil er nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 38 des Kollektivvertrages gerichtlich geltend gemacht worden sei, ist zutreffend. Es genügt daher, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Anspruch der Klägerin auf die kollektivvertragliche Abfertigung sei erloschen, weil er nicht innerhalb der Ausschlußfrist des Paragraph 38, des Kollektivvertrages gerichtlich geltend gemacht worden sei, ist zutreffend. Es genügt daher, auf die Richtigkeit der ausführlichen Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu entgegnen: