Die Revision ist zulässig, weil nicht eindeutig durch oberstgerichtliche Rechtsprechung klargestellt ist, ob eine von der Anwesenheit am Arbeitsplatz abhängige Umsatzprovision für Zeiten des Unterbleibens der Dienstverrichtung infolge Erkrankung, Urlaubes, Pflege- oder Dienstfreistellung ausgeschlossen werden könne; sie ist aber auch berechtigt, weil die Entscheidung der Vorinstanzen den vom Obersten Gerichtshof entwickelten und von der Lehre geteilten Grundsätzen der Entgeltfortzahlungspflicht in den genannten Fällen widerspricht.
Die Klägerin bringt vor, daß zwar richtig sei, daß die provisionsbezogenen Vorschriften des AngG (außer § 10 Abs 5 und § 12 AngG) dispositiv seien und der Privatautonomie unterlägen. Das Berufungsgericht habe jedoch übersehen, daß die hier relevante Unabdingbarkeit nicht die dispositiven Regelungen der §§ 10 bis 13 AngG betreffe, sondern die Ansprüche aufgrund der Bestimmungen des § 8 AngG sowie der §§ 6 und 16 UrlG; diese Entgeltfortzahlungsbestimmungen seien gemäß § 40 AngG sowie §§ 12 und 17 UrlG unabdingbar. Zur Prüfung, ob die Entgeltfortzahlungsregelungen - in bezug auf Provisionen - dispositiv oder zwingend seien, sei sohin nicht auf die Regelungen über die Provision (§§ 10 bis 13 AngG) abzustellen, sondern auf die Regelungen über die Entgeltfortzahlung. Die hier vereinbarte Provision sei in den weiten Entgeltbegriff, der auch erfolgsorientierte Entgeltarten umfasse, einzubeziehen und somit in den genannten Fällen unabdingbar; nicht die vertragliche Anknüpfung der Provisionen an die Arbeitszeit sei sittenwidrig, sondern vielmehr der Ausschluß der Entgeltfortzahlung für den Provisionsanteil bei Dienstverhinderung, Urlaub und Pflegefreistellung.Die Klägerin bringt vor, daß zwar richtig sei, daß die provisionsbezogenen Vorschriften des AngG (außer Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 12, AngG) dispositiv seien und der Privatautonomie unterlägen. Das Berufungsgericht habe jedoch übersehen, daß die hier relevante Unabdingbarkeit nicht die dispositiven Regelungen der Paragraphen 10 bis 13 AngG betreffe, sondern die Ansprüche aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 8, AngG sowie der Paragraphen 6 und 16 UrlG; diese Entgeltfortzahlungsbestimmungen seien gemäß Paragraph 40, AngG sowie Paragraphen 12 und 17 UrlG unabdingbar. Zur Prüfung, ob die Entgeltfortzahlungsregelungen - in bezug auf Provisionen - dispositiv oder zwingend seien, sei sohin nicht auf die Regelungen über die Provision (Paragraphen 10 bis 13 AngG) abzustellen, sondern auf die Regelungen über die Entgeltfortzahlung. Die hier vereinbarte Provision sei in den weiten Entgeltbegriff, der auch erfolgsorientierte Entgeltarten umfasse, einzubeziehen und somit in den genannten Fällen unabdingbar; nicht die vertragliche Anknüpfung der Provisionen an die Arbeitszeit sei sittenwidrig, sondern vielmehr der Ausschluß der Entgeltfortzahlung für den Provisionsanteil bei Dienstverhinderung, Urlaub und Pflegefreistellung.
Diese Rechtsansicht ist zutreffend.
Mit der Klägerin wurde eine sogenannte Umsatzprovision vereinbart; sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelner) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) des Angestellten zustande gekommen sind; sie richtet nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt. Bei einer Gewinnbeteiligung ist hingegen bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll. Als Entlohnungssystem kommt allerdings nicht nur eine Provisionsgewährung aus einzelnen Geschäften oder eine Gewinnbeteiligung in Betracht. Es könne auch Beteiligungen, die sich am Umsatz oder sonst an einer Kennzahl des wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs orientieren, vereinbart werden. Hierher gehört auch die sogenannte Umsatzprovision; sie ist eine Beteiligung am Wert sämtlicher Geschäfte des Unternehmens oder einer Abteilung, deren Höhe daher nicht nur von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch von deren übrigen Mitarbeitern abhängt (SZ 65/57; Arb 10.613 ua; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 I 176 ff).Mit der Klägerin wurde eine sogenannte Umsatzprovision vereinbart; sie steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelner) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) des Angestellten zustande gekommen sind; sie richtet nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten, aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt. Bei einer Gewinnbeteiligung ist hingegen bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil am Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll. Als Entlohnungssystem kommt allerdings nicht nur eine Provisionsgewährung aus einzelnen Geschäften oder eine Gewinnbeteiligung in Betracht. Es könne auch Beteiligungen, die sich am Umsatz oder sonst an einer Kennzahl des wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs orientieren, vereinbart werden. Hierher gehört auch die sogenannte Umsatzprovision; sie ist eine Beteiligung am Wert sämtlicher Geschäfte des Unternehmens oder einer Abteilung, deren Höhe daher nicht nur von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch von deren übrigen Mitarbeitern abhängt (SZ 65/57; Arb 10.613 ua; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 176 ff).
Zwar sind die provisionsbezogenen Vorschriften des AngG (mit Ausnahme des § 10 Abs 5 und § 12 AngG) dispositiver Natur; dh es steht den Vertragsparteien frei, Provisionen zu vereinbaren oder auch nicht, es liegt aber auch im Rahmen ihrer Privatautonomie, Gewinnbeteiligungen oder Zwischenstufen, wie die hier vorliegende Umsatzprovision, zu vereinbaren. Daraus folgt, daß Vereinbarungen zulässig (und auch sachgerecht) sind, bei denen die Höhe solcher Umsatzprovisionen von der vereinbarten Arbeitszeit abhängt. Eine Vereinbarung, wonach ein Halbtagsbeschäftigter die Hälfte der Umsatzprovision bekommt, die ein Ganztagsbeschäftigter erhält, ist daher völlig unbedenklich. Das bedeutet aber noch nicht, daß auch wirksam vereinbart werden könnte, daß der Angestellte an der Umsatzprovision stets nur nach Maßgabe seiner tatsächlichen Anwesenheit zu beteiligen ist.Zwar sind die provisionsbezogenen Vorschriften des AngG (mit Ausnahme des Paragraph 10, Absatz 5, und Paragraph 12, AngG) dispositiver Natur; dh es steht den Vertragsparteien frei, Provisionen zu vereinbaren oder auch nicht, es liegt aber auch im Rahmen ihrer Privatautonomie, Gewinnbeteiligungen oder Zwischenstufen, wie die hier vorliegende Umsatzprovision, zu vereinbaren. Daraus folgt, daß Vereinbarungen zulässig (und auch sachgerecht) sind, bei denen die Höhe solcher Umsatzprovisionen von der vereinbarten Arbeitszeit abhängt. Eine Vereinbarung, wonach ein Halbtagsbeschäftigter die Hälfte der Umsatzprovision bekommt, die ein Ganztagsbeschäftigter erhält, ist daher völlig unbedenklich. Das bedeutet aber noch nicht, daß auch wirksam vereinbart werden könnte, daß der Angestellte an der Umsatzprovision stets nur nach Maßgabe seiner tatsächlichen Anwesenheit zu beteiligen ist.
Das Gesetz nennt mehrere Fälle, in denen eine Schmälerung des Entgelts wegen Abwesenheit unzulässig ist und eine solche Vereinbarung nicht wirksam getroffen werden kann, weil sie zwingendem Recht widerspricht. Solche Vorschriften enthalten § 8 iVm § 40 AngG hinsichtlich des Entgeltsanspruches des Angestellten im Krankheitsfall, § 2 iVm § 6 EFZG für sonstige kranke Arbeitnehmer, § 6 iVm § 12 UrlG im Falle des Urlaubes und § 16 iVm § 17 UrlG im Falle einer Pflegefreistellung. Diese Bestimmungen gehen vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubes oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Es ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung im zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre (ausführlich ZAS 1989/22 mit zust Anm v Andexlinger; RdW 1990, 87 ua; zu der möglichen Bemessungsgrundlage [Bezugs-, Durchschnitts- oder Ausfallsprinzip] Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 427).Das Gesetz nennt mehrere Fälle, in denen eine Schmälerung des Entgelts wegen Abwesenheit unzulässig ist und eine solche Vereinbarung nicht wirksam getroffen werden kann, weil sie zwingendem Recht widerspricht. Solche Vorschriften enthalten Paragraph 8, in Verbindung mit , Paragraph 40, AngG hinsichtlich des Entgeltsanspruches des Angestellten im Krankheitsfall, Paragraph 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, EFZG für sonstige kranke Arbeitnehmer, Paragraph 6, in Verbindung mit , Paragraph 12, UrlG im Falle des Urlaubes und Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 17, UrlG im Falle einer Pflegefreistellung. Diese Bestimmungen gehen vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubes oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Es ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung im zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre (ausführlich ZAS 1989/22 mit zust Anmerkung v Andexlinger; RdW 1990, 87 ua; zu der möglichen Bemessungsgrundlage [Bezugs-, Durchschnitts- oder Ausfallsprinzip] Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5, 427).
Im Falle der (grundlosen) Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber verbleibt dem Arbeitnehmer der volle Entgeltanspruch; der Dienstgeber kann sich nicht auf die Anrechnungsbestimmung des § 1155 Abs 1 ABGB berufen, weil dies einen Rechtsmißbrauch darstellen würde (Schwarz/Löschnigg aaO 422); aus diesem Grund kann auch der Arbeitnehmer - jedenfalls im vorhinein - auf diese Ansprüche nicht wirksam verzichten.Im Falle der (grundlosen) Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber verbleibt dem Arbeitnehmer der volle Entgeltanspruch; der Dienstgeber kann sich nicht auf die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB berufen, weil dies einen Rechtsmißbrauch darstellen würde (Schwarz/Löschnigg aaO 422); aus diesem Grund kann auch der Arbeitnehmer - jedenfalls im vorhinein - auf diese Ansprüche nicht wirksam verzichten.
Ob eine Schmälerung der Umsatzprovision im Krankheits-, Urlaubs-, Pflege- oder Dienstfreistellungsfall unzulässig und eine derartige Vereinbarung unwirksam ist, hängt daher jedenfalls davon ab, ob eine solche Umsatzprovision unter den Entgeltbegriff fällt oder nicht; ist dies der Fall, ist eine Schmälerung nicht zulässig.
Das Arbeitsrecht kennt keine Legaldefinition des Entgelts. Lehre und Rechtsprechung umschreiben das Entgelt sehr allgemein. Jede Art von Leistung wird darunter verstanden, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungsstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Das Entgelt umfaßt neben dem laufenden Lohn oder Gehalt auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen, selbst wenn wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des Arbeitnehmers abgestellt und daher wie im Falle des Akkords oder der Provision variabel sind. Dieser weite Entgeltbegriff ist ist die logische Konsequenz der modernen Auffassung, den Arbeitsvertrag nicht als bloßen Tausch von Arbeit und Lohn zu sehen. Die schuldrechtliche Verknüpfung dieser Komponenten ist kein Produkt rein ökonomischer Interdepenz, sondern normativer Zuordnung, die im erheblichen Maße eine Entgeltleistung auch dann vorsieht, wenn keine Arbeitsleistung erfolgen kann (Schwarz/Löschnigg aaO 291 f; Arb 9430; 9573; 9781; 10609 ua). Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitsgebers unter den Begriff des Entgelts fällt, bestimmt sich nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und inwieweit sie (auch) eine Gegenleistung für die Bereitstellung der Arbeitskraft und nicht nur eine Abdeckung des finanziellen Aufwandes des Arbeitnehmers ist (Arb 10.355). Zulagen aller Art, sofern sie nicht die Funktion einer Aufwandsentschädigung haben und auch erfolgsorientierte Entgeltarten sind Entgelt (DRdA 1994, 505).
Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die hier vereinbarte Umsatzprovision unter den Entgeltbegriff fällt. Eine Schmälerung der Umsatzprovision ist daher in den oben genannten Fällen der Krankheit, des Urlaubes, der Pflege- und der Dienstfreistellung unzulässig und eine derartige Vereinbarung unwirksam. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in Arb 7170 ausgesprochen, daß eine Vereinbarung, nach welcher im Falle der Erkrankung eine Verkaufsprämie nur noch einem Monat hindurch gewährt wird, gegen § 8 AngG verstößt: Diese Bestimmung sorgt dafür, daß dem erkrankten Angestellten das bisher bezogene Entgelt durch eine bestimmte Zeit weitergewährt wird. Eine Vereinbarung, durch die dieses Entgelt im Krankheitsfall geschmälert werden soll, ist unwirksam, weil sie zur Umgehung eines unabdingbaren Anspruches führen würde. (Die auf den ersten Blick abweichend erscheinenden E Arb 9940 und DRdA 1995, 148 betreffen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt: dort wurden bei einer vereinbarten Provisionsstaffel Provisionen für außerhalb des Urlaubes liegende Zeiten begehrt.)Demnach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die hier vereinbarte Umsatzprovision unter den Entgeltbegriff fällt. Eine Schmälerung der Umsatzprovision ist daher in den oben genannten Fällen der Krankheit, des Urlaubes, der Pflege- und der Dienstfreistellung unzulässig und eine derartige Vereinbarung unwirksam. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in Arb 7170 ausgesprochen, daß eine Vereinbarung, nach welcher im Falle der Erkrankung eine Verkaufsprämie nur noch einem Monat hindurch gewährt wird, gegen Paragraph 8, AngG verstößt: Diese Bestimmung sorgt dafür, daß dem erkrankten Angestellten das bisher bezogene Entgelt durch eine bestimmte Zeit weitergewährt wird. Eine Vereinbarung, durch die dieses Entgelt im Krankheitsfall geschmälert werden soll, ist unwirksam, weil sie zur Umgehung eines unabdingbaren Anspruches führen würde. (Die auf den ersten Blick abweichend erscheinenden E Arb 9940 und DRdA 1995, 148 betreffen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt: dort wurden bei einer vereinbarten Provisionsstaffel Provisionen für außerhalb des Urlaubes liegende Zeiten begehrt.)
Die vorliegende Vereinbarung ist daher insofern unwirksam, als die Umsatzprovision allgemein nur aufgrund der jeweiligen tatsächlichen Anwesenheitsstunden berechnet werden sollte und Abwesenheitszeiten infolge Krankheit, Urlaub, Pflege- und Dienstfreistellung bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden sollte. Der Anspruch auf Umsatzprovision der Klägerin besteht daher in diesen Fällen dem Grunde nach zu Recht, sodaß das Urteil in diesem Sinne abzuändern war; da zur Höhe des Anspruches noch sämtliche Feststellungen fehlen, war mit Zwischenurteil vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.