Rechtssatz RS0106831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106831
Geschäftszahl
8ObA2046/96g
Entscheidungsdatum
30.01.1997
Norm
AngG §10 I
AngG §10 III
Rechtssatz
Vereinbarungen, bei denen die Höhe von Umsatzprovisionen von der vereinbarten Arbeitszeit abhängt, sind grundsätzlich zulässig. Eine Vereinbarung, wonach ein Halbtagsbeschäftigter die Hälfte der Umsatzprovision bekommt, die ein Ganztagsbeschäftigter erhält, ist daher völlig unbedenklich.
Schlagworte
SW: Provision, wirksam
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106831
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_008OBA02046_96G0000_002