Es ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass sich aus § 25 Abs 1 KO in der hier anzuwendenden Fassung ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht anders gestellt werden sollte, als bei sonstiger berechtigter vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 8 ObS 16/04t darauf hingewiesen, dass eine nicht zu übersehende Parallelität dieser gesetzlichen Anordnung zu den Bestimmungen der §§ 1162b ABGB und 29 AngG besteht. Argumente für eine differenzierende Behandlung des nach § 25 Abs 2 KO zustehenden Schadenersatzes bestünden nicht mehr. Es sei daher auch der Anrechnungsausschluss des § 1162b letzter Satz ABGB (§ 29 Abs 2 AngG) auf diesen Anspruch uneingeschränkt anzuwenden.Es ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass sich aus Paragraph 25, Absatz eins, KO in der hier anzuwendenden Fassung ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht anders gestellt werden sollte, als bei sonstiger berechtigter vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 8 ObS 16/04t darauf hingewiesen, dass eine nicht zu übersehende Parallelität dieser gesetzlichen Anordnung zu den Bestimmungen der Paragraphen 1162 b, ABGB und 29 AngG besteht. Argumente für eine differenzierende Behandlung des nach Paragraph 25, Absatz 2, KO zustehenden Schadenersatzes bestünden nicht mehr. Es sei daher auch der Anrechnungsausschluss des Paragraph 1162 b, letzter Satz ABGB (Paragraph 29, Absatz 2, AngG) auf diesen Anspruch uneingeschränkt anzuwenden.
Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf „Kündigungsentschädigung" hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre (Arb 10.041; 8 ObS 4/96; 8 Ob 2092/96x; 8 ObS 2261/96z ua). Richtig ist zwar, dass bereits entstandene Ansprüche grundsätzlich durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden können, doch wird die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen (§§ 1162b ABGB, 29 AngG). Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder seine eigene, durch Umstände auf Seiten des Arbeitgebers veranlasste berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche durch den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinn des § 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG, sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene Endigungsgründe, mit denen ein Verlust künftiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verbunden ist, bedacht zu nehmen (9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d = Arb 12.074; 8 ObS 2/05k). Auch die gesetzliche Endigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers (§ 24 AngG) ist ein Ablauf der Vertragszeit im Sinn des § 29 AngG (§ 1162b ABGB). Wie in den übrigen Fällen der ex-lege-Beendigung (vgl 9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d) gebührt auch in diesem Fall für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung.Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf „Kündigungsentschädigung" hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre (Arb 10.041; 8 ObS 4/96; 8 Ob 2092/96x; 8 ObS 2261/96z ua). Richtig ist zwar, dass bereits entstandene Ansprüche grundsätzlich durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden können, doch wird die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen (Paragraphen 1162 b, ABGB, 29 AngG). Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder seine eigene, durch Umstände auf Seiten des Arbeitgebers veranlasste berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche durch den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinn des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB, Paragraph 19, Absatz eins, AngG, sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene Endigungsgründe, mit denen ein Verlust künftiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verbunden ist, bedacht zu nehmen (9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d = Arb 12.074; 8 ObS 2/05k). Auch die gesetzliche Endigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers (Paragraph 24, AngG) ist ein Ablauf der Vertragszeit im Sinn des Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB). Wie in den übrigen Fällen der ex-lege-Beendigung vergleiche 9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d) gebührt auch in diesem Fall für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung.
Das in § 29 Abs 2 (§ 1162b ABGB angeordnete Verbot der Vorteilsausgleichung setzt nämlich voraus, dass für die maßgebende Zeit überhaupt ein vertragsmäßiger Anspruch auf Entgelt bestanden hätte. Der Dienstnehmer soll dadurch, dass er vorzeitig ausgetreten ist, nicht besser gestellt werden, als wenn das Dienstverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist (oder der zuvor erfolgten ex-lege-Beendigung) gedauert hätte. Aus §§ 1162b ABGB und 29 AngG ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber eine Bereicherung des Dienstnehmers verhindern wollte (Arb 10.041; 8 Ob 2092/96x; 8 ObS 2261/96z ua). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, der nach ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber (Masseverwalter) während der Kündigungsfrist verstirbt, mit dessen Tod enden.Das in Paragraph 29, Absatz 2, (Paragraph 1162 b, ABGB angeordnete Verbot der Vorteilsausgleichung setzt nämlich voraus, dass für die maßgebende Zeit überhaupt ein vertragsmäßiger Anspruch auf Entgelt bestanden hätte. Der Dienstnehmer soll dadurch, dass er vorzeitig ausgetreten ist, nicht besser gestellt werden, als wenn das Dienstverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist (oder der zuvor erfolgten ex-lege-Beendigung) gedauert hätte. Aus Paragraphen 1162 b, ABGB und 29 AngG ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber eine Bereicherung des Dienstnehmers verhindern wollte (Arb 10.041; 8 Ob 2092/96x; 8 ObS 2261/96z ua). Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, der nach ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber (Masseverwalter) während der Kündigungsfrist verstirbt, mit dessen Tod enden.
Die von den Rechtsmittelwerbern vertretene Rechtsansicht, dass zukünftige Entwicklungen zwar zu berücksichtigen seien, allerdings nur dann, wenn sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses „bereits absehbar sind bzw höchstwahrscheinlich eintreten werden" kann nicht überzeugen. Diese Rechtsansicht würde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, dass nicht absehbare künftige Entwicklungen - wie hier der Tod des Dienstnehmers - zu der vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigten Bereicherung des Dienstnehmers bzw seiner Erben führen würde.
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Gründe für einen Kostenersatzanspruch der Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b wurden nicht dargelegt.Gründe für einen Kostenersatzanspruch der Kläger nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wurden nicht dargelegt.