Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, beendet weder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten noch die tatsächliche Einstellung seines Betriebes das Lehrverhältnis kraft Gesetzes (Berger-Fida-Gruber, BAG 291). Erst die Entziehung der Gewerbeberechtigung führt zum Eintritt der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 lit d BAG, nämlich, daß der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Damit endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne daß es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte (Arb 10.567). Bis zu dieser rechtlichen Beendigung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling aus einem wichtigen Grund, also im Konkurs auch (unter Wahrung der Frist von einem Monat vom Tag der Konkurseröffnung an) nach § 25 Abs 1 KO austreten (Berger-Fida-Gruber aaO 291; Arb 9.919 [Rechtslage vor BAGNov 1978/232]; Arb 10.246). In diesem Fall gebührt dem Lehrling eine Kündigungsentschädigung, weil das Lehrverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis (besonderer Art) ist und daher grundsätzlich § 1162 b ABGB zur Anwendung kommt (Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 [18]; WBl 1989, 190). Der Lehrling ist allerdings nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach § 25 Abs 1 KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß § 14 Abs 1 BAG durch Fristablauf oder gemäß § 14 Abs 2 BAG ex lege endet (Berger-Fida-Gruber aaO 341). Für die Zeit nach einer ex lege-Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 2 lit d BAG hat der Lehrling keine weiteren Ansprüche auf Kündigungsentschädigung mehr, weil § 1162 b ABGB (insoweit) bei einer Auflösung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes auch nicht analog anzuwenden ist (Arb 9.844; JBl 1980, 555; Arb 10.567).Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, beendet weder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten noch die tatsächliche Einstellung seines Betriebes das Lehrverhältnis kraft Gesetzes (Berger-Fida-Gruber, BAG 291). Erst die Entziehung der Gewerbeberechtigung führt zum Eintritt der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, BAG, nämlich, daß der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Damit endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne daß es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte (Arb 10.567). Bis zu dieser rechtlichen Beendigung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling aus einem wichtigen Grund, also im Konkurs auch (unter Wahrung der Frist von einem Monat vom Tag der Konkurseröffnung an) nach Paragraph 25, Absatz eins, KO austreten (Berger-Fida-Gruber aaO 291; Arb 9.919 [Rechtslage vor BAGNov 1978/232]; Arb 10.246). In diesem Fall gebührt dem Lehrling eine Kündigungsentschädigung, weil das Lehrverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis (besonderer Art) ist und daher grundsätzlich Paragraph 1162, b ABGB zur Anwendung kommt (Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 [18]; WBl 1989, 190). Der Lehrling ist allerdings nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach Paragraph 25, Absatz eins, KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BAG durch Fristablauf oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BAG ex lege endet (Berger-Fida-Gruber aaO 341). Für die Zeit nach einer ex lege-Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG hat der Lehrling keine weiteren Ansprüche auf Kündigungsentschädigung mehr, weil Paragraph 1162, b ABGB (insoweit) bei einer Auflösung des Lehrverhältnisses kraft Gesetzes auch nicht analog anzuwenden ist (Arb 9.844; JBl 1980, 555; Arb 10.567).
Zu Prüfen ist aber im vorliegenden Fall, ob sich die nachträgliche ex lege-Beendigung des Lehrverhältnisses auf die Höhe der Ansprüche des vorher wirksam nach § 25 Abs 1 KO ausgetretenen Lehrlings auswirkt, wie das Erstgericht angenommen hat. Die Revisionswerberin tritt dieser Ansicht mit dem Argument entgegen, daß der Oberste Gerichtshof zweimal ausgesprochen habe, daß bereits entstandene Ansprüche auf Abfertigung (Kündigungsentschädigung) nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen könnten (Arb 10.407 [dort: Abfertigung]; Arb 10.473 [dort:Zu Prüfen ist aber im vorliegenden Fall, ob sich die nachträgliche ex lege-Beendigung des Lehrverhältnisses auf die Höhe der Ansprüche des vorher wirksam nach Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetretenen Lehrlings auswirkt, wie das Erstgericht angenommen hat. Die Revisionswerberin tritt dieser Ansicht mit dem Argument entgegen, daß der Oberste Gerichtshof zweimal ausgesprochen habe, daß bereits entstandene Ansprüche auf Abfertigung (Kündigungsentschädigung) nicht durch nachträglich entstandene Umstände ganz oder auch nur teilweise wegfallen könnten (Arb 10.407 [dort: Abfertigung]; Arb 10.473 [dort:
Kündigungsentschädigung]).
Diesen Ausführungen der Revisionswerberin ist im Ergebnis nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daß bereits entstandene Ansprüche grundsätzlich durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden können. Die auf dem vom Obersten Gerichtshof vertretenen Schadenersatzprinzip (dazu Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu §§ 1162 a, 1162 b) beruhende Kündigungsentschädigung wird aber vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsmäße Kündigung hätte verstreichen müssen (§ 1162 b ABGB; § 29 AngG). Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder seine eigene, durch Umstände auf Seiten des Arbeitgebers veranlaßte berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des § 1158 Abs 1 ABGB (bzw § 19 Abs 1 AngG) sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen ein Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen. Auch die gesetzliche Endigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs 2 lit d BAG ist ein Ablauf der Vertragszeit im Sinne des § 1162 bDiesen Ausführungen der Revisionswerberin ist im Ergebnis nicht zu folgen. Richtig ist zwar, daß bereits entstandene Ansprüche grundsätzlich durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden können. Die auf dem vom Obersten Gerichtshof vertretenen Schadenersatzprinzip (dazu Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu Paragraphen 1162, a, 1162 b) beruhende Kündigungsentschädigung wird aber vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsmäße Kündigung hätte verstreichen müssen (Paragraph 1162, b ABGB; Paragraph 29, AngG). Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder seine eigene, durch Umstände auf Seiten des Arbeitgebers veranlaßte berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB (bzw Paragraph 19, Absatz eins, AngG) sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen ein Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen. Auch die gesetzliche Endigung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG ist ein Ablauf der Vertragszeit im Sinne des Paragraph 1162, b
ABGB.
Inwieweit das auch für Abfertigungsansprüche zu gelten hätte, die durch Anrechnung fiktiver Fristen des § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) eine Erhöhung erfahren haben (und insoweit nach der älteren Rechtsprechnung als Teil der Kündigungsentschädigung angesehen wurden [anders aber jetzt Arb 10.407]), braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden.Inwieweit das auch für Abfertigungsansprüche zu gelten hätte, die durch Anrechnung fiktiver Fristen des Paragraph 1162, b ABGB (Paragraph 29, AngG) eine Erhöhung erfahren haben (und insoweit nach der älteren Rechtsprechnung als Teil der Kündigungsentschädigung angesehen wurden [anders aber jetzt Arb 10.407]), braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden.
Die Bedachtnahme auf die (nachträgliche, fiktive) rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 2 lit d BAG bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß Lehrlinge unabhängig davon, ob sie das Lehrverhältnis (in den meisten Fällen ohne tatsächliche Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeit) bis zur ex lege-Beendigung fortsetzen und daher Ansprüche nach § 1155 ABGB geltend machen können oder vorher nach § 25 Abs 1 KO ausgetreten sind, für denselben Zeitraum forderungsberechtigt sind (vgl auch WBl 1989, 190).Die Bedachtnahme auf die (nachträgliche, fiktive) rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß Lehrlinge unabhängig davon, ob sie das Lehrverhältnis (in den meisten Fällen ohne tatsächliche Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeit) bis zur ex lege-Beendigung fortsetzen und daher Ansprüche nach Paragraph 1155, ABGB geltend machen können oder vorher nach Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetreten sind, für denselben Zeitraum forderungsberechtigt sind vergleiche auch WBl 1989, 190).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.