Rechtssatz RS0052887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052887
Entscheidungsdatum
16.12.1992
Rechtssatz
Der Lehrling ist nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach § 25 Abs 1 KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß § 14 Abs 1 BAG durch Fristablauf oder gemäß § 14 Abs 2 BAG ex lege endet.Der Lehrling ist nicht verpflichtet, von seinem Austrittsrecht nach Paragraph 25, Absatz eins, KO Gebrauch zu machen. Selbst im Falle monatelangen Einstellens oder Ruhens des Betriebes dauert das Lehrverhältnis weiterhin so lange, bis es entweder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BAG durch Fristablauf oder gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BAG ex lege endet.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 297/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 297/92
Veröff: WBl 1993,155 = Arb 11053 = SozArb 1993 H6,5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052887
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00297_9200000_001