Rechtssatz RS0021687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021687
Entscheidungsdatum
22.11.2011
Rechtssatz
Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO und berechtigt ihn überdies - auch nach dem Verstreichen der einmonatigen Frist dieser Gesetzesstelle - gemäß § 15 Abs 4 lit d BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrberechtigte durch die Konkurseröffnung tatsächlich unfähig wird, seine Verpflichtungen aus dem Gesetz oder aus dem Lehrvertrag zu erfüllen (so bereits 4 Ob 29/80). (Hier: Sperre des Betriebes durch Konkursgericht).Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und berechtigt ihn überdies - auch nach dem Verstreichen der einmonatigen Frist dieser Gesetzesstelle - gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrberechtigte durch die Konkurseröffnung tatsächlich unfähig wird, seine Verpflichtungen aus dem Gesetz oder aus dem Lehrvertrag zu erfüllen (so bereits 4 Ob 29/80). (Hier: Sperre des Betriebes durch Konkursgericht).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 31/83
Veröff: SZ 56/69 = ÖA 1985,77 = Arb 10246 = ÖA 1985,55
- 4 Ob 175/82
Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 175/82
Auch; Beisatz: Hier: Liquidationsausgleich (T1) Veröff: Arb 10308
- 9 ObA 297/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 297/92
Auch; Beisatz: In diesem Fall gebührt dem Lehrling eine Kündigungsentschädigung, weil das Lehrverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis (besonderer Art) ist und daher grundsätzlich § 1162b ABGB zur Anwendung kommt. (T2) Veröff: WBl 1993,155 = Arb 11053 = SozArb 1993 H6,5
- 9 ObA 2113/96t
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2113/96t
Auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege. (Hier: Sperre des Betriebes durch Konkursgericht). (T3); Beisatz: § 48 ASGG. (T4)
- 9 ObA 193/98t
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
Vgl auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO und berechtigt ihn überdies gemäß § 15 Abs 4 lit d BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses. (T5); Beisatz: Hier: Betriebsübergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG. (T6)
- 8 ObS 322/98f
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 322/98f
Vgl auch; Beisatz: Die aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung unterbliebene wiederholte Anführung der Lehrverhältnisse in § 11 Abs 1 2. Satz ASVG berechtigt keinesfalls zum Umkehrschluss, dass dem Lehrling entgegen § 3 Abs 1 IESG ausnahmsweise als Teil des Insolvenzausfallgeldes auch die Dienstnehmerbeiträge gebühren. (T7)
- 8 ObS 2/05k
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObS 2/05k
Auch; nur: Jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG - Novelle 1978 beendet die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs 1 KO. (T8)
- 8 ObS 3/11s
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObS 3/11s
Auch; Beisatz: Der Masseverwalter wird als Fortbetriebsberechtigter nach § 41 Abs 1 GewO 1973 auch Lehrberechtigter nach § 2 BAG (§ 2 Abs 4 und § 3 Abs 1 Z 3 BAG). (T9); Beisatz: Die für eine Ausbildung notwendigen einschlägigen Fachkenntnisse und Voraussetzungen muss der Masseverwalter nicht persönlich aufweisen, zumal er nach § 3 Abs 1 Z 3 BAG ohnedies einen geeigneten Ausbilder zu bestellen hat. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021687
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00031_8300000_001