Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist auch berechtigt.
Die Eröffnung des Konkurses beendet das Lehrverhältnis nicht ex lege (WBl 1993, 155; 9 ObA 2113/96t; Berger/Fida/Gruber BAG Loseblattsammlung § 14 Erl 34). Bis zu einer anderen rechtlichen Beendigung des Lehrverhältnisses (etwa durch Entzug der Gewerbeberechtigung - vgl § 14 Abs 2 lit d BAG) kann der Lehrling bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 KO seinen vorzeitigen Austritt erklären (WBl 1993, 155; Berger/Fida/Gruber aaO § 14 Erl 34). Dass die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 KO zum Austrittszeitpunkt (12. August 2002) vorlagen, ist nicht strittig. Der Klägerin gebührt daher grundsätzlich eine Kündigungsentschädigung gemäß § 1162b ABGB (WBl 1993, 155; RIS-Justiz RS0028628).Die Eröffnung des Konkurses beendet das Lehrverhältnis nicht ex lege (WBl 1993, 155; 9 ObA 2113/96t; Berger/Fida/Gruber BAG Loseblattsammlung Paragraph 14, Erl 34). Bis zu einer anderen rechtlichen Beendigung des Lehrverhältnisses (etwa durch Entzug der Gewerbeberechtigung - vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG) kann der Lehrling bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, KO seinen vorzeitigen Austritt erklären (WBl 1993, 155; Berger/Fida/Gruber aaO Paragraph 14, Erl 34). Dass die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, KO zum Austrittszeitpunkt (12. August 2002) vorlagen, ist nicht strittig. Der Klägerin gebührt daher grundsätzlich eine Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 1162 b, ABGB (WBl 1993, 155; RIS-Justiz RS0028628).
§ 1162b ABGB geht von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden ist, oder aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden (RdW 1988, 137; RIS-Justiz RS0028397).Paragraph 1162 b, ABGB geht von dem allgemeinen Grundsatz aus, dass ein Arbeitnehmer, der ungerechtfertigt entlassen worden ist, oder aus einem vom Arbeitgeber verschuldeten Grund vorzeitig ausgetreten ist, finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden (RdW 1988, 137; RIS-Justiz RS0028397).
Richtig ist nun, dass sich nach der Rechtsprechung (WBl 1993, 155 mwN) die nachträgliche ex lege-Beendigung des Lehrverhältnisses auf die Höhe der Ansprüche des vorher wirksam nach § 25 Abs 1 KO ausgetretenen Lehrlings auswirkt. Das wird damit begründet, dass der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder seine eigene, durch Umstände auf Seiten des Arbeitgebers veranlasste berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre. Daher ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf iS des § 1158 Abs 1 ABGB (bzw § 19 Abs 1 AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Kündigungsgründe, mit denen ein Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen. Diese Bedachtnahme auf die nachträgliche, fiktive rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses führt daher bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass Lehrlinge unabhängig davon, ob sie das Lehrverhältnis bis zur ex lege-Beendigung fortsetzen und daher Ansprüche nach § 1155 ABGB geltend machen können oder vorher nach § 25 Abs 1 KO ausgetreten sind, für denselben Zeitraum forderungsberechtigt sind.Richtig ist nun, dass sich nach der Rechtsprechung (WBl 1993, 155 mwN) die nachträgliche ex lege-Beendigung des Lehrverhältnisses auf die Höhe der Ansprüche des vorher wirksam nach Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetretenen Lehrlings auswirkt. Das wird damit begründet, dass der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne ungerechtfertigte Auflösungserklärung des Arbeitgebers oder seine eigene, durch Umstände auf Seiten des Arbeitgebers veranlasste berechtigte Austrittserklärung zugekommen wäre. Daher ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf iS des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB (bzw Paragraph 19, Absatz eins, AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Kündigungsgründe, mit denen ein Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen. Diese Bedachtnahme auf die nachträgliche, fiktive rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses führt daher bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass Lehrlinge unabhängig davon, ob sie das Lehrverhältnis bis zur ex lege-Beendigung fortsetzen und daher Ansprüche nach Paragraph 1155, ABGB geltend machen können oder vorher nach Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetreten sind, für denselben Zeitraum forderungsberechtigt sind.
Gerade eine Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall führt aber zum Ergebnis, dass der Klägerin die Kündigungsentschädigung für den geltend gemachten Zeitraum bis 12. 11. 2002 gebührt: Eine Betrachtung nach dem „fiktiven" Verlauf ergibt nämlich, dass der Klägerin - deren Arbeitsbereitschaft ohne Dazwischentreten des Konkurses zu unterstellen ist - jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt (rückwirkende Untersagung der Gewerbeausübung) Lehrlingsentschädigung bezahlt worden wäre. Die erst 2004 erfolgte rechtskräftige Löschung des Lehrvertrages hätte - unabhängig davon, welche Wirkung dieser Löschung zukommt - auf den tatsächlichen Verdienst der Klägerin bis 12. 11. 2002 zunächst keinen Einfluss gehabt. Selbst wenn man der - von der Rechtsprechung allerdings nur für den Fall der rechtskräftigen Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages explizit ausgesprochenen - Auffassung folgt, dass sowohl die rechtskräftige Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages als auch die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages zu einer ex tunc-Beendigung des Lehrverhältnisses führt (ZAS 1985/18 [abl P. Bydlinski] = DRdA 1987/5 [abl Spielbüchler]; SZ 59/99 = Arb 10.534; Arb 10.378; Arb 10.224; Berger/Fida/Gruber aaO § 14 Erl 26; Berger, Probleme aus dem Berufsausbildungsgesetz, ZAS 1977, 267 [269 f];Kinscher ,BAG², Nachtrag 1988,78), kommt man zum Ergebnis, dass der Klägerin die Kündigungsentschädigung bis 12. 11. 2002 gebührt: Eine Betrachtung nach dem „fiktiven" Verlauf ergibt nämlich, dass die Klägerin, wäre sie nicht nach § 25 Abs 1 KO ausgetreten, bis 12. 11. 2002 (Untersagung der Gewerbeausübung) Arbeitsleistungen erbracht hätte, die entlohnt worden wären. Eine Rückzahlungspflicht der Klägerin hätte infolge der gebotenen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (vgl dazu ZAS 1985/18 = DRdA 1987/5[ insoweit zustimmend Spielbüchler]) nicht bestanden.Gerade eine Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall führt aber zum Ergebnis, dass der Klägerin die Kündigungsentschädigung für den geltend gemachten Zeitraum bis 12. 11. 2002 gebührt: Eine Betrachtung nach dem „fiktiven" Verlauf ergibt nämlich, dass der Klägerin - deren Arbeitsbereitschaft ohne Dazwischentreten des Konkurses zu unterstellen ist - jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt (rückwirkende Untersagung der Gewerbeausübung) Lehrlingsentschädigung bezahlt worden wäre. Die erst 2004 erfolgte rechtskräftige Löschung des Lehrvertrages hätte - unabhängig davon, welche Wirkung dieser Löschung zukommt - auf den tatsächlichen Verdienst der Klägerin bis 12. 11. 2002 zunächst keinen Einfluss gehabt. Selbst wenn man der - von der Rechtsprechung allerdings nur für den Fall der rechtskräftigen Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages explizit ausgesprochenen - Auffassung folgt, dass sowohl die rechtskräftige Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages als auch die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages zu einer ex tunc-Beendigung des Lehrverhältnisses führt (ZAS 1985/18 [abl P. Bydlinski] = DRdA 1987/5 [abl Spielbüchler]; SZ 59/99 = Arb 10.534; Arb 10.378; Arb 10.224; Berger/Fida/Gruber aaO Paragraph 14, Erl 26; Berger, Probleme aus dem Berufsausbildungsgesetz, ZAS 1977, 267 [269 f];Kinscher ,BAG², Nachtrag 1988,78), kommt man zum Ergebnis, dass der Klägerin die Kündigungsentschädigung bis 12. 11. 2002 gebührt: Eine Betrachtung nach dem „fiktiven" Verlauf ergibt nämlich, dass die Klägerin, wäre sie nicht nach Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetreten, bis 12. 11. 2002 (Untersagung der Gewerbeausübung) Arbeitsleistungen erbracht hätte, die entlohnt worden wären. Eine Rückzahlungspflicht der Klägerin hätte infolge der gebotenen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung vergleiche dazu ZAS 1985/18 = DRdA 1987/5[ insoweit zustimmend Spielbüchler]) nicht bestanden.
Da somit der Klägerin die geltend gemachte Kündigungsentschädigung unabhängig davon gebührt, welche Wirkung die erst 2004 erfolgte rechtskräftige Löschung des Lehrvertrages auf das Dienstverhältnis hatte, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den durchaus beachtlichen Argumenten eines Teils der Lehre, die sich gegen die zitierte Auffassung von der „ex tunc-Beendigung" des Lehrverhältnisses bei rechtskräftiger Verweigerung oder Löschung der Eintragung des Lehrvertrages wendet (vgl P. Bydlinski in ZAS 1985/15; Winkler, Die arbeitsrechtlichen Neuerungen der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, ZAS 1978, 169 [177 f]; und insbesondere Spielbüchler in DRdA 1987/5 und in Berufsausbildung und Arbeitsrecht in FS-Schnorr 1988, 299 [310 ff]).Da somit der Klägerin die geltend gemachte Kündigungsentschädigung unabhängig davon gebührt, welche Wirkung die erst 2004 erfolgte rechtskräftige Löschung des Lehrvertrages auf das Dienstverhältnis hatte, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den durchaus beachtlichen Argumenten eines Teils der Lehre, die sich gegen die zitierte Auffassung von der „ex tunc-Beendigung" des Lehrverhältnisses bei rechtskräftiger Verweigerung oder Löschung der Eintragung des Lehrvertrages wendet vergleiche P. Bydlinski in ZAS 1985/15; Winkler, Die arbeitsrechtlichen Neuerungen der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, ZAS 1978, 169 [177 f]; und insbesondere Spielbüchler in DRdA 1987/5 und in Berufsausbildung und Arbeitsrecht in FS-Schnorr 1988, 299 [310 ff]).
Da die Höhe des Klagebegehrens bereits im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht mehr bestritten wurde, war in Stattgebung der berechtigten Revision das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Ansatz der Berufungsbeantwortung war zu korrigieren.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Ansatz der Berufungsbeantwortung war zu korrigieren.