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Rechtssatz RS0119905

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119905

Geschäftszahl

8ObS2/05k

Entscheidungsdatum

17.03.2005

Rechtssatz

Führt eine Bedachtnahme auf die nachträgliche fiktive ex-lege Beendigung des Lehrverhältnisses zum Ergebnis, dass diese keinen Einfluss auf die Höhe der dem Lehrling nach Austritt gemäß Paragraph 25, KO gebührenden Kündigungsentschädigung hatte, weil nach dem maßgeblichen „fiktiven" Verlauf Lehrlingsentschädigung bis zur rückwirkenden Untersagung der Gewerbeausübung bezahlt worden wäre, steht dem Lehrling Kündigungsentschädigung in voller Höhe selbst dann zu, wenn man der erst 2004 erfolgten rechtskräftigen Löschung des Lehrvertrages „ex-tunc Wirkung" zubilligen wollte.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 2/05k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObS 2/05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119905

Dokumentnummer

JJR_20050317_OGH0002_008OBS00002_05K0000_001