Rechtssatz RS0052930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052930
Entscheidungsdatum
17.03.2005
Rechtssatz
Die Bedachtnahme auf die (nachträgliche, fiktive) rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 14 Abs 2 lit d BAG bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß Lehrlinge unabhängig davon, ob sie das Lehrverhältnis (in den meisten Fällen ohne tatsächliche Arbeitsmöglichkeit und Ausbildungsmöglichkeit) bis zur ex lege - Beendigung fortsetzen und daher Ansprüche nach § 1155 ABGB geltend machen können oder vorher nach § 25 Abs 1 KO ausgetreten sind, für denselben Zeitraum forderungsberechtigt sind.Die Bedachtnahme auf die (nachträgliche, fiktive) rechtliche Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG bei der Bemessung der Kündigungsentschädigung führt zu dem sachgerechten Ergebnis, daß Lehrlinge unabhängig davon, ob sie das Lehrverhältnis (in den meisten Fällen ohne tatsächliche Arbeitsmöglichkeit und Ausbildungsmöglichkeit) bis zur ex lege - Beendigung fortsetzen und daher Ansprüche nach Paragraph 1155, ABGB geltend machen können oder vorher nach Paragraph 25, Absatz eins, KO ausgetreten sind, für denselben Zeitraum forderungsberechtigt sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 297/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 297/92
Veröff: WBl 1993,155 = Arb 11053 = SozArb 1993 H6,5
- 8 ObS 2/05k
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObS 2/05k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052930
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00297_9200000_004