Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG-Novelle 1978, BGBl. 232, am 1. 8. 1978 (Art. IV Z 3 lit.d dieser Novelle) die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege beendet; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach § 25 Abs. 1 KO und berechtigt ihn überdies - auch nach dem Verstreichen der einmonatigen Frist dieser Gesetzesstelle - gemäß § 15 Abs. 4 lit. d BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrberechtigte durch die Konkurseröffnung tatsächlich unfähig wird, seine Verpflichtung aus dem Gesetz oder aus dem Lehrvertrag zu erfüllen (so bereits 4 Ob 29/80; vgl. dazu Eß zur BAG-Nov. 1978, 708 BlgNR 14. GP 28, abgedruckt bei Kinscher, BAG[2], 78 Anm. 1 zu § 14 Abs. 2 lit. d, 83 Anm. 1 und 2 zu § 15 Abs. 4 lit. d; ebenso Winkler, Das Lehrverhältnis im Konkurs des Lehrberechtigten, ZAS 1979, 123 ff., insbesondere 124, 129 bei und in FN 91). Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß das Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten auch die Sperre des Betriebes der Gemeinschuldnerin verfügt hat. Beide Vorinstanzen haben in dieser gerichtlichen Anordnung mehr als nur eine tatsächliche Behinderung des Lehrberechtigten an der weiteren Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klägerin gesehen; da dem Lehrberechtigten damit auch rein rechtlich die Befugnis zur Ausübung jener Tätigkeit genommen worden sei, in deren Rahmen die Klägerin ausgebildet werden sollte, habe die vom Gericht verfügte Betriebssperre gemäß § 14 Abs. 2 lit. d BAG das gegenständliche Lehrverhältnis kraft Gesetzes beendet. Dieser Auffassung kann der OGH nicht folgen. Die vom Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Elektrohauses Z angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume und der Kassen der Gemeinschuldnerin ist eine - jederzeit widerrufbare - Sicherungsmaßnahme iS des § 77 Abs. 1 KO (s. dazu Bartsch - Pollak, KO, AO, AnfO[3] I 377 § 77 KO Anm. 19; Bartsch - Heil, Grundriß des Insolvenzrechts[4] 160 f. RN 239). Sie entzieht zwar während der Zeit ihres aufrechten Bestehens dem Lehrberechtigten die tatsächlichen Grundlagen für eine Fortsetzung einer Ausbildungstätigkeit und eröffnet damit dem Lehrling die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach § 15 Abs. 4 lit. d BAG. Die auf dem "Fortbetriebsrecht" der § 41 Abs. 1 Z 4, § 44 GewO beruhende Befugnis des Masseverwalters zur Ausübung der Funktion des Lehrberechtigten und damit zur weiteren Ausbildung der Lehrlinge - durch einen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c BAG zu bestellenden Ausbilder - wird aber durch eine solche Betriebssperre in keiner Weise berührt; sie endet vielmehr erst mit dem Erlöschen der nach § 2 Abs. 2 lit. a BAG erforderlichen Gewerbeberechtigung, also insbesondere mit deren rechtskräftiger Entziehung durch die Behörde gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO.Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß jedenfalls seit dem Inkrafttreten der BAG-Novelle 1978, BGBl. 232, am 1. 8. 1978 (Artikel römisch vier, Ziffer 3, Litera d, dieser Novelle) die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten das Lehrverhältnis nicht ex lege beendet; sie ist aber für den Lehrling ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Austritt nach Paragraph 25, Absatz eins, KO und berechtigt ihn überdies - auch nach dem Verstreichen der einmonatigen Frist dieser Gesetzesstelle - gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrberechtigte durch die Konkurseröffnung tatsächlich unfähig wird, seine Verpflichtung aus dem Gesetz oder aus dem Lehrvertrag zu erfüllen (so bereits 4 Ob 29/80; vergleiche dazu Eß zur BAG-Nov. 1978, 708 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 28, abgedruckt bei Kinscher, BAG[2], 78 Anmerkung 1 zu Paragraph 14, Absatz 2, Litera d,, 83 Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 15, Absatz 4, Litera d,; ebenso Winkler, Das Lehrverhältnis im Konkurs des Lehrberechtigten, ZAS 1979, 123 ff., insbesondere 124, 129 bei und in FN 91). Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß das Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Lehrberechtigten auch die Sperre des Betriebes der Gemeinschuldnerin verfügt hat. Beide Vorinstanzen haben in dieser gerichtlichen Anordnung mehr als nur eine tatsächliche Behinderung des Lehrberechtigten an der weiteren Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Klägerin gesehen; da dem Lehrberechtigten damit auch rein rechtlich die Befugnis zur Ausübung jener Tätigkeit genommen worden sei, in deren Rahmen die Klägerin ausgebildet werden sollte, habe die vom Gericht verfügte Betriebssperre gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG das gegenständliche Lehrverhältnis kraft Gesetzes beendet. Dieser Auffassung kann der OGH nicht folgen. Die vom Konkursgericht zugleich mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Elektrohauses Z angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume und der Kassen der Gemeinschuldnerin ist eine - jederzeit widerrufbare - Sicherungsmaßnahme iS des Paragraph 77, Absatz eins, KO (s. dazu Bartsch - Pollak, KO, AO, AnfO[3] römisch eins 377 Paragraph 77, KO Anmerkung 19; Bartsch - Heil, Grundriß des Insolvenzrechts[4] 160 f. RN 239). Sie entzieht zwar während der Zeit ihres aufrechten Bestehens dem Lehrberechtigten die tatsächlichen Grundlagen für eine Fortsetzung einer Ausbildungstätigkeit und eröffnet damit dem Lehrling die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG. Die auf dem "Fortbetriebsrecht" der Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 44, GewO beruhende Befugnis des Masseverwalters zur Ausübung der Funktion des Lehrberechtigten und damit zur weiteren Ausbildung der Lehrlinge - durch einen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, BAG zu bestellenden Ausbilder - wird aber durch eine solche Betriebssperre in keiner Weise berührt; sie endet vielmehr erst mit dem Erlöschen der nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BAG erforderlichen Gewerbeberechtigung, also insbesondere mit deren rechtskräftiger Entziehung durch die Behörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Austrittserklärung nach § 15 Abs. 4 lit. d BAG nicht abgegeben; die vom Masseverwalter am 7. 4. 1981 ausgesprochene (außerordentliche) Aufkündigung des Lehrverhältnisses ist - wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat - rechtsunwirksam geblieben (s. dazu insbesondere EvBl. 1982/63 = RdA 1983, 30). Daraus folgt aber iS der zutreffenden Ausführungen der Revision, daß das Lehrverhältnis der Klägerin ungeachtet der Konkurseröffnung und der damit verbundenen Betriebssperre bis zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vom 3. 7. 1981 aufrecht fortbestanden hat. Die Klägerin hat daher bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Lehrlingsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) und Urlaubsentschädigung in der unbestrittenen Gesamthöhe von 15 054.54 S netto sA.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Austrittserklärung nach Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG nicht abgegeben; die vom Masseverwalter am 7. 4. 1981 ausgesprochene (außerordentliche) Aufkündigung des Lehrverhältnisses ist - wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat - rechtsunwirksam geblieben (s. dazu insbesondere EvBl. 1982/63 = RdA 1983, 30). Daraus folgt aber iS der zutreffenden Ausführungen der Revision, daß das Lehrverhältnis der Klägerin ungeachtet der Konkurseröffnung und der damit verbundenen Betriebssperre bis zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vom 3. 7. 1981 aufrecht fortbestanden hat. Die Klägerin hat daher bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Lehrlingsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) und Urlaubsentschädigung in der unbestrittenen Gesamthöhe von 15 054.54 S netto sA.