Rechtssatz RS0053027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053027
Entscheidungsdatum
30.08.2013
Rechtssatz
Die auf dem "Fortbetriebsrecht" der §§ 41 Abs 1 Z 4 , 44 GewO beruhende Befugnis des Masseverwalters zur Ausübung der Funktion des Lehrberechtigten und damit zur weiteren Ausbildung der Lehrlinge - durch einen gemäß § 3 Abs 1 lit c BAG zu bestellenden Ausbilder - wird aber durch eine Betriebssperre gemäß § 77 Abs 1 KO in keiner Weise berührt; sie endet vielmehr erst mit dem Erlöschen der nach § 2 Abs 2 lit a BAG erforderlichen Gewerbeberechtigung, also insbesondere mit deren rechtskräftigen Entziehung durch die Behörde gemäß § 87 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs 3 GewO.Die auf dem "Fortbetriebsrecht" der Paragraphen 41, Absatz eins, Ziffer 4, , 44 GewO beruhende Befugnis des Masseverwalters zur Ausübung der Funktion des Lehrberechtigten und damit zur weiteren Ausbildung der Lehrlinge - durch einen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, BAG zu bestellenden Ausbilder - wird aber durch eine Betriebssperre gemäß Paragraph 77, Absatz eins, KO in keiner Weise berührt; sie endet vielmehr erst mit dem Erlöschen der nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BAG erforderlichen Gewerbeberechtigung, also insbesondere mit deren rechtskräftigen Entziehung durch die Behörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 31/83
Veröff: SZ 56/69 = Arb 10246 = ÖA 1985,55
- 8 ObS 3/11s
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObS 3/11s
Vgl auch
- 8 ObS 15/12g
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 15/12g
Vgl auch
- 8 ObS 17/12a
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 17/12a
Vgl auch
- 8 ObS 9/13a
Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 9/13a
Auch; Beisatz: Im Insolvenzverfahren des AG enden Lehrverhältnisse ex lege mit dem Einlangen der Erklärung des Insolvenzverwalters bei der Gewerbebehörde, das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse zurückzulegen. Eine allfällige Rückwirkung dieser Erklärung nach § 43 Abs 3 iVm § 44 GewO ist auf das Gewerberecht beschränkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053027
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00031_8300000_003