Rechtssatz RS0052893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052893
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Nicht schon die Konkurseröffnung noch die Einstellung des Betriebes des Lehrberechtigten beenden das Lehrverhältnis, sondern erst die Entziehung der Gewerbeberechtigung führt zum Eintritt der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 lit d BAG, nämlich, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Damit endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte.Nicht schon die Konkurseröffnung noch die Einstellung des Betriebes des Lehrberechtigten beenden das Lehrverhältnis, sondern erst die Entziehung der Gewerbeberechtigung führt zum Eintritt der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, BAG, nämlich, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Damit endet das Lehrverhältnis kraft Gesetzes, ohne dass es dazu einer Willenserklärung des Lehrberechtigten oder des Lehrlings bedürfte.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 297/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 297/92
Veröff: WBl 1993,155 = Arb 11053 = SozArb 1993 H6,5
- 9 ObA 2113/96t
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2113/96t
Beisatz: Nicht aber das Ruhen der Gewerbebrechtigung. (T1); Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
- 8 ObS 299/00d
Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObS 299/00d
Auch
- 8 ObA 26/04p
Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 26/04p
Auch; Besiatz: Ausschließlich die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten führt zur Beendigung des Lehrverhältnisses. Auf die faktische Unmöglichkeit der weiteren Ausbildung des Lehrlings kommt es nicht an. Diese stellt nur einen Grund für den Lehrling dar, die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zu erklären (§ 15 Abs 4 lit d BAG). (Hier: Liquidationsbeschluss der GmbH-Generalversammlung.) (T3)
- 8 ObS 3/11s
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObS 3/11s
Vgl auch
- 8 ObS 14/12k
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 14/12k
Vgl auch
- 8 ObS 16/12d
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 16/12d
Vgl auch
- 8 ObS 15/12g
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 15/12g
Vgl auch; Beisatz: In diesem Fall besteht kein Anspruch des Lehrlings auf Kündigungsentschädigung für danach liegende Zeiträume, ein bereits laufender Anspruch endet vorzeitig. (T4)
- 8 ObS 17/12a
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 17/12a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052893
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00297_9200000_002