1. Nach § 14 Abs 2 lit d BAG setzt die Beendigung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit voraus, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Darunter wird nach herrschender Auffassung (Berger/Fida/Gruber BAG § 14 Rz 29; RIS-Justiz RS0052893; 9 ObA 2113/96t) ausschließlich die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten verstanden. Auf die in der außerordentlichen Revision angesprochene faktische Unmöglichkeit der weiteren Ausbildung des Lehrlings kommt es daher gerade nicht an. Diese stellt nur einen Grund für den Lehrling dar, die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zu erklären (§ 15 Abs 4 lit d BAG).1. Nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG setzt die Beendigung des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit voraus, dass der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird. Darunter wird nach herrschender Auffassung (Berger/Fida/Gruber BAG Paragraph 14, Rz 29; RIS-Justiz RS0052893; 9 ObA 2113/96t) ausschließlich die rechtliche Unfähigkeit des Lehrberechtigten verstanden. Auf die in der außerordentlichen Revision angesprochene faktische Unmöglichkeit der weiteren Ausbildung des Lehrlings kommt es daher gerade nicht an. Diese stellt nur einen Grund für den Lehrling dar, die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses zu erklären (Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG).
2. Gemäß § 11 Abs 1 GewO endet die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person mit deren Untergang. Darunter ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Zeitpunkt des Verlustes der Rechtsfähigkeit durch die juristische Person zu verstehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO² § 11 Rz 1, § 85 Rz 8; Wenger, Der Untergang von Gesellschaften im Gewerberecht, ecolex 1995, 222; VwGH 93/08/0161).2. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GewO endet die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person mit deren Untergang. Darunter ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Zeitpunkt des Verlustes der Rechtsfähigkeit durch die juristische Person zu verstehen (Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO² Paragraph 11, Rz 1, Paragraph 85, Rz 8; Wenger, Der Untergang von Gesellschaften im Gewerberecht, ecolex 1995, 222; VwGH 93/08/0161).
3. Die Auflösung der GmbH berührt nach völlig herrschender Auffassung ihre Rechtsubjektivität nicht (Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 741; Koppensteiner GmbH-Gesetz² § 84 Rz 5; SZ 69/94; 3 Ob 24/95; RIS-Justiz RS0054373 zum Auflösungsgrund der Konkurseröffnung). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Liquidationsbeschluss der Generalversammlung ziehe die Rechtsfolge des § 11 Abs 1 GewO nicht nach sich (so auch Kostner-Umfahrer aaO Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO § 11 Rz 1; § 85 Rz 8; Wenger aaO; siehe auch VwGH 93/04/0032) wirft daher im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 11 Abs 1 GewO eine erhebliche Rechtsfrage nicht auf.3. Die Auflösung der GmbH berührt nach völlig herrschender Auffassung ihre Rechtsubjektivität nicht (Kostner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 741; Koppensteiner GmbH-Gesetz² Paragraph 84, Rz 5; SZ 69/94; 3 Ob 24/95; RIS-Justiz RS0054373 zum Auflösungsgrund der Konkurseröffnung). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Liquidationsbeschluss der Generalversammlung ziehe die Rechtsfolge des Paragraph 11, Absatz eins, GewO nicht nach sich (so auch Kostner-Umfahrer aaO Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO Paragraph 11, Rz 1; Paragraph 85, Rz 8; Wenger aaO; siehe auch VwGH 93/04/0032) wirft daher im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, GewO eine erhebliche Rechtsfrage nicht auf.