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Rechtssatz RS0028474

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028474

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Norm

ABGB §1158 Abs1 I
ABGB §1162b
AngG §19 Abs1 I1
AngG §29
MuttSchG §10

Rechtssatz

Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB (beziehungsweise Paragraph 19, Absatz eins, AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen der Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen (hier: Austritt gemäß Paragraph 25, KO und Betriebsstillegung, nachherige Bekanntgabe der Schwangerschaft).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 207/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 207/93
  • 8 ObS 8/06v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 8/06v
    nur: Da der Arbeitnehmer das bekommen soll, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre, ist bei der Begrenzung der Ansprüche auf den (fiktiven) Ablauf der Vertragszeit nicht nur auf den Zeitablauf im Sinne des § 1158 Abs 1 ABGB (beziehungsweise § 19 Abs 1 AngG), sondern auch auf vorher tatsächlich eingetretene gesetzliche Endigungsgründe, mit denen der Verlust aller künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verbunden ist, Bedacht zu nehmen. (T1); Beisatz: Hier: Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist. (T2)
  • 8 ObS 4/12i
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObS 4/12i
    Auch; Veröff: SZ 2012/76

Schlagworte

Konkurs, Mutterschutz, Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Bezüge, Anspruch, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028474

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00207_9300000_001