Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 1.7.1985 bei der G***** Handelsgesellschaft mbH in Wien als Filialleiterin beschäftigt. Mit Beschluß vom 29.10.1990 eröffnete das Handelsgericht Wien das Konkursverfahren über das Vermögen dieses Unternehmens. Am 6.11.1990 erklärte die Klägerin - wie die übrigen Arbeitnehmer - ihren berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO zum 9.11.1990. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde am 9.11.1990 praktisch stillgelegt. Das Konkursgericht genehmigte am 22.11.1990 die Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin, da liquide Mittel nicht vorhanden seien und das Betriebsobjekt geräumt werden müsse. Lediglich in einer Filiale kam es noch bis 15.12.1990 zum Abverkauf von Restposten. Am 13.11.1990 teilte die Klägerin einer Mitarbeiterin des Beklagten mit, daß sie schwanger sei und übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 15.11.1990 darüber auch eine Bestätigung.Die Klägerin war seit 1.7.1985 bei der G***** Handelsgesellschaft mbH in Wien als Filialleiterin beschäftigt. Mit Beschluß vom 29.10.1990 eröffnete das Handelsgericht Wien das Konkursverfahren über das Vermögen dieses Unternehmens. Am 6.11.1990 erklärte die Klägerin - wie die übrigen Arbeitnehmer - ihren berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO zum 9.11.1990. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde am 9.11.1990 praktisch stillgelegt. Das Konkursgericht genehmigte am 22.11.1990 die Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin, da liquide Mittel nicht vorhanden seien und das Betriebsobjekt geräumt werden müsse. Lediglich in einer Filiale kam es noch bis 15.12.1990 zum Abverkauf von Restposten. Am 13.11.1990 teilte die Klägerin einer Mitarbeiterin des Beklagten mit, daß sie schwanger sei und übermittelte dem Beklagten mit Schreiben vom 15.11.1990 darüber auch eine Bestätigung.
Im Konkursverfahren anerkannte der Beklagte die bis 9.2.1991 entstandenen Ansprüche an Entgelt, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Die weiters angemeldeten Forderungen auf Kündigungsentschädigung in der eingeschränkten Höhe von S 174.896,56 für die Zeit vom 10.2. bis 27.4.1991 und vom 19.8.1991 bis 31.3.1992 sowie an Urlaubsentschädigung für 30 Werktage aus dem Urlaubsjahr 1991/92 wurden bestritten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der bestrittenen Beträge als Konkursforderung. Sie habe zum Zeitpunkt ihres Austritts dem Kreis der nach dem MuttSchG geschützten Arbeitnehmerinnen angehört. Der Masseverwalter hätte sie daher gemäß § 10 Abs 1 MuttSchG erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (21.6.1991) kündigen können. Unter Bedachtnahme auf die Kündigungsfrist von drei Monaten wäre ihre Kündigung demnach frühestens zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres, sohin zum 31.3.1992 möglich gewesen.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der bestrittenen Beträge als Konkursforderung. Sie habe zum Zeitpunkt ihres Austritts dem Kreis der nach dem MuttSchG geschützten Arbeitnehmerinnen angehört. Der Masseverwalter hätte sie daher gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MuttSchG erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (21.6.1991) kündigen können. Unter Bedachtnahme auf die Kündigungsfrist von drei Monaten wäre ihre Kündigung demnach frühestens zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres, sohin zum 31.3.1992 möglich gewesen.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin sei bereits am 9.11.1990 stillgelegt worden. Die Klägerin habe ihn erst sieben Tage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft verständigt. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist seien die Ansprüche der Klägerin nur bis 9.2.1991 berechtigt. Weitere Ansprüche auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 10.2.1991 bis 31.3.1992 sowie auf Urlaubsentschädigung stünden ihr nicht zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze - jedoch unter Feststellung einer Einrechnungsverpflichtung - statt. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:
Anläßlich der Betriebsschließung wurde ein Großteil der Einrichtungsgegenstände, Geräte und Maschinen verkauft; ein Unternehmensverkauf fand nicht statt. Bei der Hauptbetriebsstätte der Gemeinschuldnerin handelte es sich um ein Leasing-Objekt. Der Leasingvertrag war schon lange vor der Konkurseröffnung wegen Nichtzahlung des Entgelts aufgelöst worden.
Die Klägerin entband am 21.6.1991. Sie befand sich vom 18.8.1991 bis 21.6.1992 in "Mutterschaftskarenz". Unmittelbar nach ihrem Austritt wandte sich die Klägerin arbeitssuchend an das Arbeitsamt. Da ihr dort mitgeteilt wurde, daß sie ab April Wochenhilfe erhalten und deshalb nicht mehr vermittelt werde, versuchte sie nicht mehr, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin den Beklagten innerhalb der Frist des § 10 Abs 2 MuttSchG von ihrer Schwangerschaft verständigt habe. Sie genieße daher den Kündigungsschutz des MuttSchG. Die faktische Stillegung des Betriebs sei am 9.11.1990 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits beendet gewesen. Die Stillegung habe daher keinen Einfluß auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Gemäß § 10 Abs 1 MuttSchG sei eine Kündigung der Klägerin durch den Masseverwalter frühstens nach Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich gewesen. Ihr stünden daher die der Höhe nach unbestrittenen Ansprüche bis zum fiktiven Endigungszeitpunkt am 31.3.1992 zu.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin den Beklagten innerhalb der Frist des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG von ihrer Schwangerschaft verständigt habe. Sie genieße daher den Kündigungsschutz des MuttSchG. Die faktische Stillegung des Betriebs sei am 9.11.1990 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits beendet gewesen. Die Stillegung habe daher keinen Einfluß auf den Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MuttSchG sei eine Kündigung der Klägerin durch den Masseverwalter frühstens nach Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich gewesen. Ihr stünden daher die der Höhe nach unbestrittenen Ansprüche bis zum fiktiven Endigungszeitpunkt am 31.3.1992 zu.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Forderung der Klägerin mit S 146.838,58 netto als Konkursforderung feststellte und das Feststellungsmehrbegehren abwies.
Die Klägerin habe ihren befristeten Austritt zulässigerweise (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 303) zum 9.11.1990 erklärt. Die Betriebsstillegung sei zwar auch am 9.11.1990 erfolgt, doch "ganz offensichtlich" als Folge des Austritts sämtlicher Arbeitnehmer, so daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Betriebsstillegung bereits aufgelöst gewesen sei. Der Beklagte hätte daher das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde nicht mehr gemäß § 10 Abs 3 MuttSchG lösen können. Der Klägerin gebühre somit die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gemäß § 10 Abs 1 MuttSchG zuzüglich der gesetzlichen Kündigungsfrist (WBl 1993, 90 = RdW 1993, 154).Die Klägerin habe ihren befristeten Austritt zulässigerweise (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch eins 303) zum 9.11.1990 erklärt. Die Betriebsstillegung sei zwar auch am 9.11.1990 erfolgt, doch "ganz offensichtlich" als Folge des Austritts sämtlicher Arbeitnehmer, so daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Betriebsstillegung bereits aufgelöst gewesen sei. Der Beklagte hätte daher das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde nicht mehr gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MuttSchG lösen können. Der Klägerin gebühre somit die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MuttSchG zuzüglich der gesetzlichen Kündigungsfrist (WBl 1993, 90 = RdW 1993, 154).
Da der Beklagte als Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO nur an die Kündigungsfristen und Kündigungsbeschränkungen gebunden sei, sei der gesetzliche Kündigungstermin unbeachtlich, so daß keine Berechnung der Ansprüche bis zum nächsten Quartalende vorzunehmen sei. Die Ansprüche der Klägerin auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 19.8.1991 bis 31.3.1992 seien daher auf sieben Monate abzüglich des achtwöchigen Wochengeldbezuges zu reduzieren.Da der Beklagte als Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO nur an die Kündigungsfristen und Kündigungsbeschränkungen gebunden sei, sei der gesetzliche Kündigungstermin unbeachtlich, so daß keine Berechnung der Ansprüche bis zum nächsten Quartalende vorzunehmen sei. Die Ansprüche der Klägerin auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 19.8.1991 bis 31.3.1992 seien daher auf sieben Monate abzüglich des achtwöchigen Wochengeldbezuges zu reduzieren.
Gegen dieses Urteil richten sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revisionen beider Parteien.
Die Klägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils, in eventu deren Aufhebung. Unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nach dem MuttSchG wäre der Beklagte erst nach Ablauf des Bestandschutzes zur Kündigung berechtigt gewesen, so daß das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters gemäß § 25 KO nicht mehr durchschlagen könne. Der Beklagte hätte auch den Kündigungstermin zu beachten gehabt. Sollte dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden, werde im Hinblick auf das vom Verfassungsgerichtshof eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren angeregt, einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 25 KO beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Die Klägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils, in eventu deren Aufhebung. Unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen nach dem MuttSchG wäre der Beklagte erst nach Ablauf des Bestandschutzes zur Kündigung berechtigt gewesen, so daß das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters gemäß Paragraph 25, KO nicht mehr durchschlagen könne. Der Beklagte hätte auch den Kündigungstermin zu beachten gehabt. Sollte dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden, werde im Hinblick auf das vom Verfassungsgerichtshof eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren angeregt, einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 25, KO beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Der Beklagte begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Gemäß § 10 Abs 3 letzter Satz MuttSchG sei eine Zustimmung zur Kündigung nach Stillegung des Betriebs nicht mehr erforderlich. Der Beklagte hätte sohin bei seiner Kündigung lediglich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen Bedacht nehmen müssen. Die Ansprüche der Klägerin seien daher nur für die Zeit vom 10.11.1990 bis 9.2.1991 berechtigt und bis dahin anerkannt worden. Benötige der Masseverwalter den Arbeitnehmer im Zuge des Konkursverfahrens nicht, was bei einer Betriebsstillegung unbestritten der Fall sei, müsse er, um für die Konkursmasse das Quotenprivileg der Qualifizierung als Konkursforderung in Anspruch nehmen zu können, die Kündigung innerhalb der Frist des § 25 KO aussprechen.Der Beklagte begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz MuttSchG sei eine Zustimmung zur Kündigung nach Stillegung des Betriebs nicht mehr erforderlich. Der Beklagte hätte sohin bei seiner Kündigung lediglich auf die gesetzlichen Kündigungsfristen Bedacht nehmen müssen. Die Ansprüche der Klägerin seien daher nur für die Zeit vom 10.11.1990 bis 9.2.1991 berechtigt und bis dahin anerkannt worden. Benötige der Masseverwalter den Arbeitnehmer im Zuge des Konkursverfahrens nicht, was bei einer Betriebsstillegung unbestritten der Fall sei, müsse er, um für die Konkursmasse das Quotenprivileg der Qualifizierung als Konkursforderung in Anspruch nehmen zu können, die Kündigung innerhalb der Frist des Paragraph 25, KO aussprechen.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.
Lediglich die Revision des Beklagten ist berechtigt.