Rechtssatz RS0120259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120259
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Seit der Neufassung des § 25 KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem § 25 Abs 1 KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. Der Anrechnungsausschluss des § 1162b letzter Satz ABGB beziehungsweise § 29 Abs 2 AngG kommt zur Anwendung.Seit der Neufassung des Paragraph 25, KO durch das IRÄG 1997 begründet auch der Austritt des Arbeitnehmers gem Paragraph 25, Absatz eins, KO einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Beachtung der vereinbarten längeren Kündigungsfrist im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz IESG und des Kündigungstermins. Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. Der Anrechnungsausschluss des Paragraph 1162 b, letzter Satz ABGB beziehungsweise Paragraph 29, Absatz 2, AngG kommt zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 16/04t
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObS 16/04t
Veröff: SZ 2005/143
- 8 ObS 8/06v
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 8/06v
Auch
- 8 ObS 15/07z
Entscheidungstext OGH 21.05.2007 8 ObS 15/07z
Auch; nur: Das zeitliche Maß des Entgeltanspruchs wird durch die für den konkreten Arbeitnehmer unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung bestehende Kündigungsmöglichkeit bestimmt. (T1)
- 8 ObS 4/10m
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObS 4/10m
Auch; nur T1; Beisatz: Der Anspruch des berechtigt ausgetretenen Lehrlings auf Schadenersatz wegen Vereitelung der Behaltepflicht endet mit dem letzten Tag der Behaltezeit. (T2)
- 8 ObS 4/12i
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObS 4/12i
Auch; Beisatz: In den Rechtsfolgen unterscheidet sich der begünstigte Austritt des Arbeitnehmers nach § 25 KO (IO) nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinem Arbeitsrecht. Der Arbeitnehmer hat daher gemäß § 25 Abs 2 KO (IO) auch Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung. (T3)
Beisatz: Dem Arbeitnehmer gebührt die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Er ist so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre. Innerhalb der ersten 3 Monate erfolgt keine Vorteilsanrechnung. (T4)
Veröff: SZ 2012/76
- 8 ObS 14/12k
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 14/12k
Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4
- 8 ObS 16/12d
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 16/12d
Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4
- 8 ObS 15/12g
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 15/12g
Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4
- 8 ObS 17/12a
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 17/12a
Vgl auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4
- 8 ObS 9/13a
Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 9/13a
Auch; Beisatz: Hier: Lehrverhältnis. (T5)
- 8 ObS 7/19s
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObS 7/19s
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 67/19x
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 67/19x
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Austritt nach § 25 IO während der Karenz nach § 15 Abs 1 MSchG. (T6)
- 8 Obs 5/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Obs 5/23b
Beisatz wie T4
- 8 ObS 4/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120259
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_008OBS00016_04T0000_001