Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist zwar zur Klarstellung der Rechtslage aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Beendet ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO, kann er den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen. Das zeitliche Maß des Ersatzanspruchs nach § 25 Abs 2 KO wird durch die für den Arbeitgeber hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers - unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung - im Zeitpunkt des Austritts bestehende Beendigungsmöglichkeit bestimmt (8 ObS 16/04t, 8 ObS 15/07z).Beendet ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO, kann er den Ersatz des verursachten Schadens als Konkursforderung verlangen. Das zeitliche Maß des Ersatzanspruchs nach Paragraph 25, Absatz 2, KO wird durch die für den Arbeitgeber hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers - unter Außerachtlassung der Konkurseröffnung - im Zeitpunkt des Austritts bestehende Beendigungsmöglichkeit bestimmt (8 ObS 16/04t, 8 ObS 15/07z).
Ob oder wann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich gekündigt hätte, wenn dieser nicht ausgetreten wäre, ist für das Ausmaß des Entschädigungsanspruchs nicht zu prüfen. Es besteht kein Anlass, von dieser abstrakten Betrachtungsweise im Fall der Beendigung eines Lehrverhältnisses durch Austritt abzuweichen.
Der Lehrling, mit dem der Lehrberechtigte keinen Arbeitsvertrag für die Behaltezeit abschließt, hat Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der ihm durch die Nichterfüllung der Kontrahierungspflicht verursacht wurde. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung auch bei Vereitelung des Eintritts der Kontrahierungspflicht; der Berechnung der Kündigungsentschädigung ist dann die fiktive anschließende Behaltezeit unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften des § 1162b ABGB zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0021683).Der Lehrling, mit dem der Lehrberechtigte keinen Arbeitsvertrag für die Behaltezeit abschließt, hat Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der ihm durch die Nichterfüllung der Kontrahierungspflicht verursacht wurde. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung auch bei Vereitelung des Eintritts der Kontrahierungspflicht; der Berechnung der Kündigungsentschädigung ist dann die fiktive anschließende Behaltezeit unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften des Paragraph 1162 b, ABGB zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0021683).
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts und der Revision ist dabei aber genausowenig ein hypothetischer Geschehensablauf zu ermitteln, wie bei der Beurteilung einer Kündigungsentschädigung (§ 1162b ABGB; § 29 AngG, § 84 GewO 1859). Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinschuldnerin ohne vorzeitige Beendigung mit dem Kläger im Anschluss an die Lehrzeit ein unbefristetes, ein befristetes oder überhaupt kein Dienstverhältnis vereinbart hätte, sondern wann der Arbeitgeber eine fiktive Weiterverwendung des Lehrlings unter Ausnützung der ihm offen stehenden, gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten frühestens zu Ende bringen hätte können. Die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts aufgeworfenen Fragen der Behauptungs- und Beweislast für einen hypothetischen Vertragsabschluss stellen sich dabei - worauf auch die Revisionsbeantwortung hinweist - überhaupt nicht. Auf die darauf Bezug nehmenden Revisionsausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts und der Revision ist dabei aber genausowenig ein hypothetischer Geschehensablauf zu ermitteln, wie bei der Beurteilung einer Kündigungsentschädigung (Paragraph 1162 b, ABGB; Paragraph 29, AngG, Paragraph 84, GewO 1859). Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinschuldnerin ohne vorzeitige Beendigung mit dem Kläger im Anschluss an die Lehrzeit ein unbefristetes, ein befristetes oder überhaupt kein Dienstverhältnis vereinbart hätte, sondern wann der Arbeitgeber eine fiktive Weiterverwendung des Lehrlings unter Ausnützung der ihm offen stehenden, gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten frühestens zu Ende bringen hätte können. Die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts aufgeworfenen Fragen der Behauptungs- und Beweislast für einen hypothetischen Vertragsabschluss stellen sich dabei - worauf auch die Revisionsbeantwortung hinweist - überhaupt nicht. Auf die darauf Bezug nehmenden Revisionsausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Weiterbeschäftigung eines Lehrlings während der Behaltezeit nach § 18 Abs 1 BAG erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen oder schlüssigen - wenn auch vom Lehrling einforderbaren - Vereinbarung (RIS-Justiz RS0021683; RS0052853). Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Mindestfrist anzubieten (RIS-Justiz RS0052702 [T6]; Preiss in ZellKomm, § 18 BAG Rz 6).Die Weiterbeschäftigung eines Lehrlings während der Behaltezeit nach Paragraph 18, Absatz eins, BAG erfolgt nicht automatisch, sondern bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen oder schlüssigen - wenn auch vom Lehrling einforderbaren - Vereinbarung (RIS-Justiz RS0021683; RS0052853). Die Behaltepflicht erlegt dem Arbeitgeber lediglich die Verpflichtung auf, dem Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Mindestfrist anzubieten (RIS-Justiz RS0052702 [T6]; Preiss in ZellKomm, Paragraph 18, BAG Rz 6).
Der Revision ist zwar beizupflichten, dass der Abschluss eines befristeten Dienstvertrags einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, sie lässt aber außer Acht, dass der Lehrling keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf eine unbefristete Weiterverwendung hat. Erklärt sich der Arbeitgeber zum Abschluss eines mit dem Ende der Behaltezeit befristeten Dienstvertrags bereit, hat er damit seine gesetzliche Anbotspflicht zur Gänze erfüllt. Der Lehrling kann zwar wählen, ob er dieses Anbot annehmen oder von seinem nur einseitig zwingenden (Preiss aaO, § 18 BAG Rz 7) Weiterverwendungsrecht keinen Gebrauch machen will, im letzteren Fall steht ihm aber mangels rechtswidriger Vereitelung des Vertragsabschlusses durch den Dienstgeber keine Entschädigung zu.Der Revision ist zwar beizupflichten, dass der Abschluss eines befristeten Dienstvertrags einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, sie lässt aber außer Acht, dass der Lehrling keinen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anspruch auf eine unbefristete Weiterverwendung hat. Erklärt sich der Arbeitgeber zum Abschluss eines mit dem Ende der Behaltezeit befristeten Dienstvertrags bereit, hat er damit seine gesetzliche Anbotspflicht zur Gänze erfüllt. Der Lehrling kann zwar wählen, ob er dieses Anbot annehmen oder von seinem nur einseitig zwingenden (Preiss aaO, Paragraph 18, BAG Rz 7) Weiterverwendungsrecht keinen Gebrauch machen will, im letzteren Fall steht ihm aber mangels rechtswidriger Vereitelung des Vertragsabschlusses durch den Dienstgeber keine Entschädigung zu.
Der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO wegen berechtigten Austritts endet daher mit dem letzten Tag der Behaltefrist, sodass der Revision keine Folge zu geben war.Der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO wegen berechtigten Austritts endet daher mit dem letzten Tag der Behaltefrist, sodass der Revision keine Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch haben sich dafür Anhaltspunkte ergeben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch haben sich dafür Anhaltspunkte ergeben.