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Rechtssatz RS0021683×

Rechtssatz RS0021683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021683

Entscheidungsdatum

23.03.2010

Rechtssatz

Der Lehrling, mit dem der Lehrberechtigte einen Arbeitsvertrag für die Behaltezeit nicht abschließt, hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens, der ihm durch die Nichterfüllung der Kontrahierungspflicht verursacht wurde. Dieser Schaden wird durch Paragraph 1162 b, ABGB konkretisiert. Gleiches muss aber auch bei Vereitelung des Eintritts der Kontrahierungspflicht gelten. Die Berechnung der Kündigungsentschädigung ist somit nicht nur die restliche Zeit des Lehrverhältnisses, sondern auch die (fiktive) anschließende Behaltezeit unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften des Paragraph 1162 b, ABGB zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 13/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObS 13/91
    Veröff: SZ 64/116 = EvBl 1992/29 S 129 = WBl 1991,390 = RdW 1992,118 = ecolex 1991,872
  • 9 ObA 23/05f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 23/05f
    Auch; Beisatz: Gemäß § 1162b ABGB hat der Kläger daher sowohl für die restliche Lehrzeit als auch für die daran anschließende Behaltezeit Anspruch auf Bezahlung des in diesem Zeitraum angefallen Lohns wie sonstiger vom Lehrberechtigten zu tragender Kosten. (T1)
  • 8 ObS 4/10m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObS 4/10m
    Auch; Beisatz: Der Anspruch des berechtigt ausgetretenen Lehrlings auf Schadenersatz wegen Vereitelung der Behaltepflicht endet mit dem letzten Tag der Behaltezeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021683

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBS00013_9100000_002