Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 31. 12. 2002 rechtzeitig (Teilschließungsbeschluss 20. 12. 2002; bekannt gemacht am 23. 12. 2002) ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 Z 2 lit a KO. Zutreffend und von der Revision auch gar nicht bezweifelt, erkannten die Vorinstanzen, dass der nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer seine Ansprüche aus § 29 AngG (§ 1162b ABGB) ableitet. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als ob ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre (ZIK 1997, 61 mwN).Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 31. 12. 2002 rechtzeitig (Teilschließungsbeschluss 20. 12. 2002; bekannt gemacht am 23. 12. 2002) ihren vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KO. Zutreffend und von der Revision auch gar nicht bezweifelt, erkannten die Vorinstanzen, dass der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer seine Ansprüche aus Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) ableitet. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als ob ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre (ZIK 1997, 61 mwN).
Die Klägerin hat sich selbst ausdrücklich darauf gestützt, dass durch die Schließung jenes Betriebsteiles, in dem sie beschäftigt war, ihr Kündigungsschutz gemäß § 10 Abs 3 letzter Satz MSchG endete. Es ist daher hier davon auszugehen, dass zwischen den Streitteilen nicht strittig ist, dass die Stilllegung jenes Betriebsteiles, in dem die Klägerin beschäftigt war, mit dem Zeitpunkt der konkursgerichtlichen Bewilligung der Unternehmensschließung zusammenfiel, also der Unternehmensbereich nach Teilschließung auch nicht im eingeschränkten Umfang - etwa zur Vornahme von Abwicklungstätigkeiten - fortgeführt wurde (vgl auch dazu ZIK 1997, 61).Die Klägerin hat sich selbst ausdrücklich darauf gestützt, dass durch die Schließung jenes Betriebsteiles, in dem sie beschäftigt war, ihr Kündigungsschutz gemäß Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz MSchG endete. Es ist daher hier davon auszugehen, dass zwischen den Streitteilen nicht strittig ist, dass die Stilllegung jenes Betriebsteiles, in dem die Klägerin beschäftigt war, mit dem Zeitpunkt der konkursgerichtlichen Bewilligung der Unternehmensschließung zusammenfiel, also der Unternehmensbereich nach Teilschließung auch nicht im eingeschränkten Umfang - etwa zur Vornahme von Abwicklungstätigkeiten - fortgeführt wurde vergleiche auch dazu ZIK 1997, 61).
Die Revision bezweifelt auch nicht, dass der Arbeitnehmerin bei vorzeitigem Austritt gemäß § 25 KO dann kein Ersatzanspruch ("Kündigungsentschädigung") zusteht, wenn der Fortfall des Kündigungsschutzes infolge tatsächlicher Betriebsstilllegung sowie die vom Masseverwalter allein zu beachtende gesetzliche Kündigungsfrist in einen Zeitraum fallen, in dem die Arbeitnehmerin gemäß § 15 MSchG weder Anspruch auf Arbeitsentgelt noch auf Urlaubsentschädigung hat (ZIK 1997, 61).Die Revision bezweifelt auch nicht, dass der Arbeitnehmerin bei vorzeitigem Austritt gemäß Paragraph 25, KO dann kein Ersatzanspruch ("Kündigungsentschädigung") zusteht, wenn der Fortfall des Kündigungsschutzes infolge tatsächlicher Betriebsstilllegung sowie die vom Masseverwalter allein zu beachtende gesetzliche Kündigungsfrist in einen Zeitraum fallen, in dem die Arbeitnehmerin gemäß Paragraph 15, MSchG weder Anspruch auf Arbeitsentgelt noch auf Urlaubsentschädigung hat (ZIK 1997, 61).
Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten Ansprüche ausschließlich darauf, dass durch die zulässige Vereinbarung mit dem Masseverwalter über die vorzeitige Beendigung ihres Karenzurlaubes, die zeitlich vor ihrem vorzeitigen Austritt geschlossen worden sei, ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung für den Zeitraum ab 1. 1. 2003 zustehe.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vereinbarung im Hinblick auf den unstrittigen Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung jener Betriebsteil, in dem die Klägerin beschäftigt war, nicht nur konkursrechtlich geschlossen, sondern auch tatsächlich stillgelegt war, als sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB anzusehen ist, weil diese Vereinbarung ausschließlich zu Lasten der beklagten Partei geht: Es entspricht der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung, dass Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig sind (8 ObS 94/00g mwN). Genau dieser Fall liegt hier - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - vor: In Wahrheit gesteht die Klägerin in ihrer Revision selbst zu, dass einziger Zweck der von ihr geschlossenen Vereinbarung mit dem Masseverwalter war, der Klägerin die hier geltend gemachten Ansprüche zu sichern, weil das von ihr bezogene Karenzgeld (Kinderbetreuungsgeld stand der Klägerin infolge des in § 49 Abs 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes geregelten Stichtages nicht zu) die Klägerin nicht ausreichend "sozial abfedere". Dabei sei zu berücksichtigen, dass ohne Unternehmensteilschließung nach Beendigung des Karenzurlaubes die volle Entgeltverpflichtung zum Tragen gekommen wäre. Allerdings liegt der Zweck des IESG darin, Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers zu nehmen (RIS-Justiz RS0076384); nicht aber soll das Insolvenz-Ausfallgeld alle denkbaren zukünftigen, nicht von den Sicherungszeiträumen des IESG umfasste Nachteile ausgleichen, die dem Arbeitnehmer durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers entstehen.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vereinbarung im Hinblick auf den unstrittigen Umstand, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung jener Betriebsteil, in dem die Klägerin beschäftigt war, nicht nur konkursrechtlich geschlossen, sondern auch tatsächlich stillgelegt war, als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB anzusehen ist, weil diese Vereinbarung ausschließlich zu Lasten der beklagten Partei geht: Es entspricht der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung, dass Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig sind (8 ObS 94/00g mwN). Genau dieser Fall liegt hier - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - vor: In Wahrheit gesteht die Klägerin in ihrer Revision selbst zu, dass einziger Zweck der von ihr geschlossenen Vereinbarung mit dem Masseverwalter war, der Klägerin die hier geltend gemachten Ansprüche zu sichern, weil das von ihr bezogene Karenzgeld (Kinderbetreuungsgeld stand der Klägerin infolge des in Paragraph 49, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes geregelten Stichtages nicht zu) die Klägerin nicht ausreichend "sozial abfedere". Dabei sei zu berücksichtigen, dass ohne Unternehmensteilschließung nach Beendigung des Karenzurlaubes die volle Entgeltverpflichtung zum Tragen gekommen wäre. Allerdings liegt der Zweck des IESG darin, Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers zu nehmen (RIS-Justiz RS0076384); nicht aber soll das Insolvenz-Ausfallgeld alle denkbaren zukünftigen, nicht von den Sicherungszeiträumen des IESG umfasste Nachteile ausgleichen, die dem Arbeitnehmer durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers entstehen.
Da somit die Klägerin selbst zugesteht, dass die mit dem Masseverwalter getroffene Vereinbarung ausschließlich den Zweck hatte, ihr sonst nicht zustehende Ansprüche nach IESG zu gewährleisten, ist diese Vereinbarung als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben.