- 9 ObS 12/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObS 12/88
Veröff: SZ 61/254
- 9 ObS 16/91
Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObS 16/91
Auch; nur: Das IESG wollte den Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, nehmen. (T1); Veröff: SZ 64/124
- 9 ObS 22/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObS 22/91
Auch; nur T1; Veröff: SZ 65/15
- 9 ObS 32/93
Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObS 32/93
nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2) Veröff. SZ 67/41
- 8 ObS 8/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1994 8 ObS 8/94
Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/14
- 8 ObS 21/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObS 21/94
- 8 ObS 16/94
Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObS 16/94
Auch; Veröff: SZ 67/218
- 8 ObS 32/99k
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 32/99k
Auch; nur T1
- 8 ObS 48/99p
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 48/99p
Auch; nur T1
- 8 ObS 294/99i
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 294/99i
Auch; nur T1
- 8 ObS 153/00h
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 153/00h
Auch; nur T1
- 8 ObS 57/00s
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 57/00s
Auch; nur T1
- 8 ObS 150/00t
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 150/00t
Auch; nur T1
- 8 ObS 206/00b
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObS 206/00b
nur T1
- 8 ObS 183/01x
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObS 183/01x
- 8 ObS 305/01p
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObS 305/01p
nur T1
- 8 ObS 105/02b
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 105/02b
nur T1
- 8 ObS 109/02s
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObS 109/02s
nur T1; Beisatz: Das Insolvenz-Ausfallgeld soll nach der Zielrichtung des Gesetzes den Arbeitnehmer vor einer typischerweise von ihm selbst nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahr des Entgeltverlustes schützen, nicht aber Arbeitsplätze finanzieren, bei denen von allen Beteiligten bewusst in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz), dass diese nicht aus dem Unternehmen finanziert werden können. (T3)
- 8 ObS 182/02a
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObS 182/02a
Auch; nur T1
- 8 ObS 195/02p
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 195/02p
Auch; nur T1
- 8 ObS 11/03f
Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObS 11/03f
nur T1
- 8 ObS 15/04w
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObS 15/04w
Auch; nur T1; Beisatz: Nicht aber soll das Insolvenz-Ausfallgeld alle denkbaren zukünftigen, nicht von den Sicherungszeiträumen des IESG umfasste Nachteile ausgleichen, die dem Arbeitnehmer durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers entstehen. (T4)
- 8 ObS 7/09a
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObS 7/09a
Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Aliquotierung des Grenzbetrags nach § 1 Abs 4 IESG bei Berechnung einer Dienstnehmererfindungsvergütung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres. (T5)
- 8 ObS 7/19s
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObS 7/19s
Auch; nur: Es entsprach der Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. (T6)
Beisatz: Die Vereinbarung der Zahlung der Kündigungsentschädigung auf Basis der Vollzeitbeschäftigung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung ist zulässig. (T7)
- 8 ObS 3/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObS 3/22g
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Mit der Regelung des § 3c IESG wurde bestimmten kündigungs- und entlassungsgeschützten karenzierten Arbeitnehmergruppen eine gewisse Sonderstellung eingeräumt, die darin begründet ist, dass die fristgebundene IESG-Sicherung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus Gründen wie insbesondere Elternschaft oder Präsenzdienst längere Zeit nicht im Betrieb anwesend waren und dadurch unter Umständen gar nichts von der Insolvenz erfuhren, in der Praxis Probleme bereitet hatte. (T8)
Beisatz: Hier: Insolvenzentgelt für aus einer Betriebspensionszusage abgeleiteten Unverfallbarkeitsbetrag iSd § 3d Abs 1 Z 2 IESG: Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus einer betrieblichen Leistungszusage tritt nach § 7 Abs 1 BPG erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Erst dann kann der Arbeitnehmer auch die in § 7 Abs 3 BPG genannten Dispositionen treffen oder unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 6 BPG eine Abfindung begehren. (T9)