Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Sicherung der Entgeltansprüche des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers Teil des gesetzlichen Sozialversicherungsrechtes, in dessen Rahmen bestimmte soziale Risken, wie Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Minderung der Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Alter aufgrund einer gesetzlichen Regelung versichert sind. Zweck des IESG ist die sozialversicherungsrechtliche, sich weitgehend an die Einrichtungen der Arbeitslosenversicherung anschließende Sicherung gegen die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RV 464 BlgNR 14.GP, 6 f; WBl 1991, 328 = RdW 1991, 333). Im Sozialversicherungsrecht gilt das Territorialitätsprinzip, wobei nach der dieses allgemeine Prinzip für Arbeitsverhältnisse konkretisierenden Norm des § 1 ASVG territorialer Anknüpfungspunkt bei unselbständig Beschäftigten die Beschäftigung im Inland ist (siehe Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 42; Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2 23 f). Darüber hinaus gilt für das Sozialversicherungsrecht im allgemeinen das Versicherungsprinzip, wonach grundsätzlich nur der Anspruch auf Leistung hat, der Beiträge geleistet hat oder für den Beiträge geleistet wurden (siehe Tomandl aaO, Rz 5 und 42 sowie Grillberger aaO 2). Gemäß § 12 Abs 1 Z 5 IESG ist der Versicherungsbeitrag in Form eines Zuschlages zu den vom Arbeitgeber zu leistenden, gemäß § 62 ALVG von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung einzuhebenden Anteil des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Arbeitslosenversicherungspflichtig sind Dienstnehmer, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (§ 1 Abs 1 lit a ALVG), sohin alle im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 1 iVm § 4 Abs 1 Z 1 ASVG), das sind die unselbständig Erwerbstätigen, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist (§ 3 Abs 1 ASVG). Da demnach nur für im Inland beschäftigte Dienstnehmer von den Dienstgebern Beiträge zum Aufwand des Insolvenzausfallgeldfonds zu leisten sind, spricht auch das Versicherungsprinzip für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des IESG auf im Inland beschäftigte Dienstnehmer (vgl VfSlg 12.230). Da damit die umschreibbare Fallgruppe der von einem im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgeber im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer von den Grundswertungen und Zwecken des Gesetzes entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs 1 IESG nicht getroffen wird und sich von der "eigentlich gemeinten" Fallgruppe der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer soweit unterscheidet, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt wäre, ist der Anwendungsbereich des IESG teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den §§ 1, 3 und 30 Abs 2 ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen (siehe Bydlinski in Rummel ABGB2 I Rz 7;Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Sicherung der Entgeltansprüche des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers Teil des gesetzlichen Sozialversicherungsrechtes, in dessen Rahmen bestimmte soziale Risken, wie Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Minderung der Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Alter aufgrund einer gesetzlichen Regelung versichert sind. Zweck des IESG ist die sozialversicherungsrechtliche, sich weitgehend an die Einrichtungen der Arbeitslosenversicherung anschließende Sicherung gegen die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind Regierungsvorlage 464 BlgNR 14.GP, 6 f; WBl 1991, 328 = RdW 1991, 333). Im Sozialversicherungsrecht gilt das Territorialitätsprinzip, wobei nach der dieses allgemeine Prinzip für Arbeitsverhältnisse konkretisierenden Norm des Paragraph eins, ASVG territorialer Anknüpfungspunkt bei unselbständig Beschäftigten die Beschäftigung im Inland ist (siehe Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 42; Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2 23 f). Darüber hinaus gilt für das Sozialversicherungsrecht im allgemeinen das Versicherungsprinzip, wonach grundsätzlich nur der Anspruch auf Leistung hat, der Beiträge geleistet hat oder für den Beiträge geleistet wurden (siehe Tomandl aaO, Rz 5 und 42 sowie Grillberger aaO 2). Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, IESG ist der Versicherungsbeitrag in Form eines Zuschlages zu den vom Arbeitgeber zu leistenden, gemäß Paragraph 62, ALVG von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung einzuhebenden Anteil des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Arbeitslosenversicherungspflichtig sind Dienstnehmer, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ALVG), sohin alle im Inland beschäftigten Dienstnehmer (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), das sind die unselbständig Erwerbstätigen, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist (Paragraph 3, Absatz eins, ASVG). Da demnach nur für im Inland beschäftigte Dienstnehmer von den Dienstgebern Beiträge zum Aufwand des Insolvenzausfallgeldfonds zu leisten sind, spricht auch das Versicherungsprinzip für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des IESG auf im Inland beschäftigte Dienstnehmer vergleiche VfSlg 12.230). Da damit die umschreibbare Fallgruppe der von einem im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgeber im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer von den Grundswertungen und Zwecken des Gesetzes entgegen dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz eins, IESG nicht getroffen wird und sich von der "eigentlich gemeinten" Fallgruppe der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer soweit unterscheidet, daß die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt wäre, ist der Anwendungsbereich des IESG teleologisch auf Arbeitnehmer zu reduzieren, deren Beschäftigungsverhältnisse nach den Paragraphen eins, 3 und 30 Absatz 2, ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen (siehe Bydlinski in Rummel ABGB2 römisch eins Rz 7;
Schwarz-Reissner-Holzer-Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3 82).
Steht dem Kläger aber kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nach dem IESG zu, kann er auch aus der Vorschrift des Art 6 des Abkommens BGBl 392/1979 nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Danach richtet sich der Anspruch auf die in Art 2 Abs 1 des Abkommens angeführten Leistungen, zu denen auch das österreichische Insolvenzausfallgeld und das deutsche Konkursausfallgeld zählen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird. Da dem Kläger das geltend gemachte Insolvenzausfallgeld nach den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht zusteht, entspricht die Abweisung der österreichischen Rechtslage.Steht dem Kläger aber kein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nach dem IESG zu, kann er auch aus der Vorschrift des Artikel 6, des Abkommens Bundesgesetzblatt 392 aus 1979, nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Danach richtet sich der Anspruch auf die in Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens angeführten Leistungen, zu denen auch das österreichische Insolvenzausfallgeld und das deutsche Konkursausfallgeld zählen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird. Da dem Kläger das geltend gemachte Insolvenzausfallgeld nach den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht zusteht, entspricht die Abweisung der österreichischen Rechtslage.
Abschließend ist zu bemerken, daß auch die Regelung des Art 8 Abs 5 des zitierten Abkommens nicht für den Standpunkt des Klägers spricht; darin wird für Grenzgänger, bei denen der gewöhnliche Aufenthaltsort und der Beschäftigungsort auseinanderfallen, abweichend von dem in Art 8 Abs 1 des Abkommens für das Arbeitslosengeld normierten generellen Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthaltes, für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld auf den Ort der Beschäftigung abgestellt und damit für diese Leistung der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Anknüpfung an den Ort der (letzten) Beschäftigung der Vorzug gegeben. Daraus kann wohl nicht abgeleitet werden, daß Arbeitnehmern, deren Wohn- und Beschäftigungsort nicht in Österreich liegt, Insolvenzausfallgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften zusteht.Abschließend ist zu bemerken, daß auch die Regelung des Artikel 8, Absatz 5, des zitierten Abkommens nicht für den Standpunkt des Klägers spricht; darin wird für Grenzgänger, bei denen der gewöhnliche Aufenthaltsort und der Beschäftigungsort auseinanderfallen, abweichend von dem in Artikel 8, Absatz eins, des Abkommens für das Arbeitslosengeld normierten generellen Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthaltes, für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld auf den Ort der Beschäftigung abgestellt und damit für diese Leistung der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Anknüpfung an den Ort der (letzten) Beschäftigung der Vorzug gegeben. Daraus kann wohl nicht abgeleitet werden, daß Arbeitnehmern, deren Wohn- und Beschäftigungsort nicht in Österreich liegt, Insolvenzausfallgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften zusteht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 ASGG, zumal der Kläger keine Gründe für einen ausnahmsweisen Zuspruch nach Billigkeit darlegt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG, zumal der Kläger keine Gründe für einen ausnahmsweisen Zuspruch nach Billigkeit darlegt.