Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG haben die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Zu diesem Personenkreis gehören Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft usw, aber auch die Organmitglieder der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG hinsichtlich ihrer behaupteten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der KG (VwGH 13.11.1985 ZfVB 1986/1316; 4.12.1985, ZfVB 1986/1718; 23.1.1987 ZfVB 1987/2152), sind sie doch als organschaftliche Vertreter der GmbH (Komplementärin) gleichzeitig zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufen (§§ 125 Abs 1, 161 Abs 2, 170 HGB). Auch stellt die Konkursordnung Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bezüglich der materiellen Konkursvoraussetzungen den juristischen Personen gleich (§ 67 KO).Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG haben die Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. Zu diesem Personenkreis gehören Vorstandsmitglieder einer AG, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft usw, aber auch die Organmitglieder der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG hinsichtlich ihrer behaupteten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der KG (VwGH 13.11.1985 ZfVB 1986/1316; 4.12.1985, ZfVB 1986/1718; 23.1.1987 ZfVB 1987/2152), sind sie doch als organschaftliche Vertreter der GmbH (Komplementärin) gleichzeitig zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufen (Paragraphen 125, Absatz eins, 161, Absatz 2, 170, HGB). Auch stellt die Konkursordnung Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, bezüglich der materiellen Konkursvoraussetzungen den juristischen Personen gleich (Paragraph 67, KO).
Der Grund für den Ausschluß dieser Personengruppe vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld war die Überlegung, daß diese Personen gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht als Arbeitnehmer gelten (vgl EB RV 446 BlgNr 15.GP 5; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 64). § 1 Abs 6 Z 2 IESG stellt nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als § 1 Abs 6 Z 3 - nicht auf die rechtliche und faktische Einflußmöglichkeit der als Organe bestellten Personen ab (vgl VwSlg 11.000 A;Der Grund für den Ausschluß dieser Personengruppe vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld war die Überlegung, daß diese Personen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG nicht als Arbeitnehmer gelten vergleiche EB Regierungsvorlage 446 BlgNr 15.Gesetzgebungsperiode 5; Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 64). Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG stellt nur auf die Organmitgliedschaft und - anders als Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, - nicht auf die rechtliche und faktische Einflußmöglichkeit der als Organe bestellten Personen ab vergleiche VwSlg 11.000 A;
11.602 A; 9 Ob S 23/89, 9 Ob S 6/91). Mit der pauschalen Herausnahme dieser Personengruppe ohne Rücksicht auf die faktische und rechtliche Einflußmöglichkeit hat der Gesetzgeber klargestellt, daß die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich des IESG nicht immer allein maßgebend ist, sondern daß entsprechend der Interessenlage und der sozialen Stellung Einschränkungen geboten sind. Auch wenn die Mitglieder vertretungsbefugter Organe juristischer Personen arbeitsvertraglich demnach als Arbeitnehmer zu qualifizieren wären, besteht für sie kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (Schwarz-Holler-Holzer aaO 64 f; VwGH ÖJZ 1984, 81). Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 9.935 ausgesprochen hat, ist der pauschale Ausschluß dieser Personengruppe aus dem Anwendungsbereich des IESG sachlich gerechtfertigt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könnten diese Personen nämlich auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen, und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen. Gerade in bezug auf die Insolvenz des Unternehmens sei daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer (ZAS 1989, 205 (G. Schima); GesRZ 1989, 221 = WBl 1989, 377; 9 Ob S 23/89; 9 Ob S 6/91).
Zeiten der Organmitgliedschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle sind bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang Insolvenzausfallgeld zu leisten ist, außer Betracht zu lassen (RdW 1990, 54; 9 Ob S 12/90; 9 Ob S 1/91). Dies gilt auch für Anwartschaftszeiten, deren Dauer für die Höhe bestimmter Ansprüche (insbesondere Abfertigungsansprüche) maßgebend ist. Ob in diesem Umfang ein nach § 1 IESG gesicherter Abfertigungsanspruch besteht, ist daher nur auf der Grundlage jener Zeiten zu prüfen, in denen keine Organmitgliedschaft bestand (ähnlich RdW 1990, 54).Zeiten der Organmitgliedschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle sind bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang Insolvenzausfallgeld zu leisten ist, außer Betracht zu lassen (RdW 1990, 54; 9 Ob S 12/90; 9 Ob S 1/91). Dies gilt auch für Anwartschaftszeiten, deren Dauer für die Höhe bestimmter Ansprüche (insbesondere Abfertigungsansprüche) maßgebend ist. Ob in diesem Umfang ein nach Paragraph eins, IESG gesicherter Abfertigungsanspruch besteht, ist daher nur auf der Grundlage jener Zeiten zu prüfen, in denen keine Organmitgliedschaft bestand (ähnlich RdW 1990, 54).
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger in der Zeit vom 9.12.1970 bis zum 31.12.1976 nicht zu dem in § 1 Abs 6 Z 2 IESG umschriebenen Personenkreis gehörte, weil er nicht bei der Verlag F***** H***** GmbH, sondern bei der Firma Verlag F***** H***** (der deutschen Muttergesellschaft) beschäftigt war, ist nicht zu folgen.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger in der Zeit vom 9.12.1970 bis zum 31.12.1976 nicht zu dem in Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG umschriebenen Personenkreis gehörte, weil er nicht bei der Verlag F***** H***** GmbH, sondern bei der Firma Verlag F***** H***** (der deutschen Muttergesellschaft) beschäftigt war, ist nicht zu folgen.
Aus den Feststellungen der Vorinstanzen und den angeschlossenen
Fotokopien aus dem Handelsregisterakt ergibt sich, daß die Firma
Verlag F***** H*****, K***** schon im Jahre 1965 die Verlag
F***** H***** Gesellschaft mbH in Wien als Tochtergesellschaft
gegründet hat und nach dem Ausscheiden eines 10 %-Gesellschafters
(siehe Gesellschafterliste vom 26.10.1965) alleinige
Gesellschafterin dieser Tochtergesellschaft war. Der Kläger wurde
schon am 9.12.1970 zum Mitgeschäftsführer dieser
Einmanngesellschaft bestellt, die das österreichische Unternehmen
schließlich mit 1.1.1976 in die "Verlag F***** H*****
Gesellschaft mbH & Co KG" einbrachte.
Die Bestellung des Klägers zum (Mit-)Geschäftsführer der Verlag F***** H***** Gesellschaft mbH setzte gemäß § 15 Abs 1 GmbHG einen Beschluß des (einzigen) Gesellschafters der Tochtergesellschaft voraus. Ob der Kläger mit dieser Gesellschaft auch einen (organschaftlichen) Anstellungsvertrag schloß oder weiterhin bis 31.12.1976 (formell) bei der Muttergesellschaft auf Grund eines Angestelltendienstvertrages "beschäftigt" war, ist für die Frage des Anspruchsausschlusses nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG unerheblich. Entscheidend ist, daß der Kläger seine Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gerade aus der Insolvenz (hier: Fall des § 1 Abs 1 Z 3 IESG) jener Kommanditgesellschaft ableitet, bei deren Komplementärgesellschaft er schon seit 9.12.1970 (Mit-)Geschäftsführer und auch tatsächlich tätig war, steht doch außer Streit, daß er in der Zweigniederlassung dieses Verlages in Wien "beschäftigt" war. Damit trifft aber die Ratio des § 1 Abs 6 Z 2 IESG, daß er zu dem Personenkreis gehörte, der zumindest typischerweise auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgebenden Verhältnisse verschaffen konnte, auf die Verlag F***** H***** Gesellschaft und die spätere Kommanditgesellschaft zu. Überdies bestand zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft Eigentümeridentität. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die Verlag F***** H***** Gesellschaft mbH in der Zeit vom 15.8.1969 bis 31.12.1976 "nicht sein Dienstgeber" war. Wird ein Angestellter zum Vorstandsmitglied (Geschäftsführer einer GmbH) bestellt, so erlischt sein Angestelltendienstverhältnis (zu dieser Gesellschaft) ohnehin (RdW 1989, 377). Die Frage, ob es aufrecht bleibt, wenn es nicht mit der vertretenen Gesellschaft, sondern mit der Muttergesellschaft abgeschlossen wurde, kann auf sich beruhen, da ja der Kläger keine Insolvenz-Ausfallgeldansprüche aus der Insolvenz der Muttergesellschaft, sondern der aus der Tochtergesellschaft hervorgegangenen Kommanditgesellschaft erhebt, die dadurch entstanden sind, daß ihm diese Gesellschaft auch jene Zeiten, die er bei der F***** H***** Verlagsgesellschaft mbH als deren Geschäftsführer zubrachte, so angerechnet hat, als ob er bereits seit 1.4.1969 ihr Angestellter gewesen wäre. Würde man in einem solchen Fall den Ausschlußtatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG auf Ansprüche aus der Insolvenz der betroffenen Tochtergesellschaft nicht anwenden, könnte diese Bestimmung vor allem in Konzernverhältnissen mühelos dadurch umgangen werden, daß eine Person abwechselnd Angestellter der einen und Vorstandsmitglied der anderen Gesellschaft ist und ihr dann jeweils die Vordienstzeiten in der anderen Gesellschaft angerechnet werden.Die Bestellung des Klägers zum (Mit-)Geschäftsführer der Verlag F***** H***** Gesellschaft mbH setzte gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG einen Beschluß des (einzigen) Gesellschafters der Tochtergesellschaft voraus. Ob der Kläger mit dieser Gesellschaft auch einen (organschaftlichen) Anstellungsvertrag schloß oder weiterhin bis 31.12.1976 (formell) bei der Muttergesellschaft auf Grund eines Angestelltendienstvertrages "beschäftigt" war, ist für die Frage des Anspruchsausschlusses nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG unerheblich. Entscheidend ist, daß der Kläger seine Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gerade aus der Insolvenz (hier: Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG) jener Kommanditgesellschaft ableitet, bei deren Komplementärgesellschaft er schon seit 9.12.1970 (Mit-)Geschäftsführer und auch tatsächlich tätig war, steht doch außer Streit, daß er in der Zweigniederlassung dieses Verlages in Wien "beschäftigt" war. Damit trifft aber die Ratio des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG, daß er zu dem Personenkreis gehörte, der zumindest typischerweise auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgebenden Verhältnisse verschaffen konnte, auf die Verlag F***** H***** Gesellschaft und die spätere Kommanditgesellschaft zu. Überdies bestand zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft Eigentümeridentität. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die Verlag F***** H***** Gesellschaft mbH in der Zeit vom 15.8.1969 bis 31.12.1976 "nicht sein Dienstgeber" war. Wird ein Angestellter zum Vorstandsmitglied (Geschäftsführer einer GmbH) bestellt, so erlischt sein Angestelltendienstverhältnis (zu dieser Gesellschaft) ohnehin (RdW 1989, 377). Die Frage, ob es aufrecht bleibt, wenn es nicht mit der vertretenen Gesellschaft, sondern mit der Muttergesellschaft abgeschlossen wurde, kann auf sich beruhen, da ja der Kläger keine Insolvenz-Ausfallgeldansprüche aus der Insolvenz der Muttergesellschaft, sondern der aus der Tochtergesellschaft hervorgegangenen Kommanditgesellschaft erhebt, die dadurch entstanden sind, daß ihm diese Gesellschaft auch jene Zeiten, die er bei der F***** H***** Verlagsgesellschaft mbH als deren Geschäftsführer zubrachte, so angerechnet hat, als ob er bereits seit 1.4.1969 ihr Angestellter gewesen wäre. Würde man in einem solchen Fall den Ausschlußtatbestand des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG auf Ansprüche aus der Insolvenz der betroffenen Tochtergesellschaft nicht anwenden, könnte diese Bestimmung vor allem in Konzernverhältnissen mühelos dadurch umgangen werden, daß eine Person abwechselnd Angestellter der einen und Vorstandsmitglied der anderen Gesellschaft ist und ihr dann jeweils die Vordienstzeiten in der anderen Gesellschaft angerechnet werden.
Dem Kläger ist daher auch die Zeit vom 9.12.1970 bis 31.12.1976 für die Berechnung seiner nach § 1 IESG gesicherten Abfertigungsansprüche nicht anzurechnen. Dem gesicherten Abfertigungsanspruch des Klägers ist somit nur eine Dienstzeit von vier Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen (15.8.1969 bis 9.12.1970; 9.11.1984 bis 30.6.1987) zugrundezulegen. Der gesicherte gesetzliche Abfertigungsanspruch beträgt daher nur das Zweifache des letzten Monatsentgelts unter Bedachtnahme auf die Betragsbeschränkung des § 1 Abs 3 Z 4 iVm Abs 4 IESG.Dem Kläger ist daher auch die Zeit vom 9.12.1970 bis 31.12.1976 für die Berechnung seiner nach Paragraph eins, IESG gesicherten Abfertigungsansprüche nicht anzurechnen. Dem gesicherten Abfertigungsanspruch des Klägers ist somit nur eine Dienstzeit von vier Jahren, 11 Monaten und 15 Tagen (15.8.1969 bis 9.12.1970; 9.11.1984 bis 30.6.1987) zugrundezulegen. Der gesicherte gesetzliche Abfertigungsanspruch beträgt daher nur das Zweifache des letzten Monatsentgelts unter Bedachtnahme auf die Betragsbeschränkung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 4, IESG.
Dieser gesicherte Abfertigungsanspruch ist durch die Teilzahlungen des Dienstgebers in Höhe von S 242.828,15 bei weitem gedeckt. Da es Zweck des IESG ist, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche zu bewahren, auf die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind (9 Ob S 10/89; 9 Ob S 1, 2/90), sind im Fall von Anspruchsbegrenzungen - als solche wirkt sich auch die Nichtanrechnung von Teilzeiten aus, die ein Angestellter als Mitglied des Organs einer juristischen Person iS des § 1 Abs 6 Z 2 IESG zurückgelegt hat - Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen; davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nicht zu beachten; es käme sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche vom Arbeitgeber hereinbringen konnten, dennoch aber alle restlichen Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten.Dieser gesicherte Abfertigungsanspruch ist durch die Teilzahlungen des Dienstgebers in Höhe von S 242.828,15 bei weitem gedeckt. Da es Zweck des IESG ist, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche zu bewahren, auf die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind (9 Ob S 10/89; 9 Ob S 1, 2/90), sind im Fall von Anspruchsbegrenzungen - als solche wirkt sich auch die Nichtanrechnung von Teilzeiten aus, die ein Angestellter als Mitglied des Organs einer juristischen Person iS des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG zurückgelegt hat - Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen; davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nicht zu beachten; es käme sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche vom Arbeitgeber hereinbringen konnten, dennoch aber alle restlichen Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten.
Der auf Einzelvereinbarung beruhende zusätzliche Abfertigungsanspruch wurde dem Kläger rechtskräftig zuerkannt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zu einem Kostenersatz an den Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG besteht keine Veranlassung.Zu einem Kostenersatz an den Kläger nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG besteht keine Veranlassung.