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Rechtssatz RS0076949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076949

Geschäftszahl

9ObS16/91; 8ObS12/95; 8ObS9/95

Entscheidungsdatum

13.06.1996

Rechtssatz

Das Organmitglied kann sich nicht darauf berufen, daß es während der Zeit seiner Organschaft auch noch in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Unternehmen gestanden ist (zB von der Konzernmutter als Organ der Tochter entsandter Arbeitnehmer); würde man in einem solchen Fall den Ausschlußtatbestand des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG auf Ansprüche aus der Insolvenz der betroffenen Tochtergesellschaft nicht anwenden, könnte diese Bestimmung vor allem in Konzernverhältnissen mühelos dadurch umgangen werden, daß eine Person abwechselnd Angestellter der einen und Vorstandsmitglied der anderen Gesellschaft ist und ihr dann jeweils die Vordienstzeiten in der anderen Gesellschaft angerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 16/91
    Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObS 16/91
    Veröff: SZ 64/124
  • 8 ObS 12/95
    Entscheidungstext OGH 30.03.1995 8 ObS 12/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Arbeitnehmerin hatte eine organschaftliche Stellung in der Muttergesellschaft der Gemeinschuldnerin. (T1)
  • 8 ObS 9/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObS 9/95
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076949

Dokumentnummer

JJR_19910911_OGH0002_009OBS00016_9100000_002