Die Revision ist berechtigt.
Der Kläger war bei der späteren Gemeinschuldnerin seit ihrer "Umgründung" in eine GmbH Geschäftsführer und sodann nach ihrer Umwandlung in eine AG bis April 1988 Vorstandsmitglied. Überdies war er bei der R***** Verwaltungs AG, die von ihrer Gründung im Jahre 1977 bis April 1988 Alleingesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin war, von Anbeginn an und auch noch nach der Umstrukturierung im April 1988 Vorstandsmitglied und Minderheitsgesellschafter. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des "Dienstvertrages" samt Pensionszusage vom 12.4.1988, der uno actu mit der Teilübernahme der Aktien der späteren Gemeinschuldnerin an die V***** Inc erfolgte, war der Kläger noch Vorstandsmitglied der späteren Gemeinschuldnerin und in der Folge (zur Zeit der Erhöhung seiner Pensionszusage im Dezember 1989) weiterhin Vorstandsmitglied der R***** Verwaltungs AG. Die R***** AG war ab 1988 noch mit 50 % an der Gemeinschuldnerin beteiligt und hatte damit typischerweise ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflußmöglichkeiten auf die Gemeinschuldnerin; auf faktische Beschränkungen des Einflußes kann bei der Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht abgestellt werden.Der Kläger war bei der späteren Gemeinschuldnerin seit ihrer "Umgründung" in eine GmbH Geschäftsführer und sodann nach ihrer Umwandlung in eine AG bis April 1988 Vorstandsmitglied. Überdies war er bei der R***** Verwaltungs AG, die von ihrer Gründung im Jahre 1977 bis April 1988 Alleingesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin war, von Anbeginn an und auch noch nach der Umstrukturierung im April 1988 Vorstandsmitglied und Minderheitsgesellschafter. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des "Dienstvertrages" samt Pensionszusage vom 12.4.1988, der uno actu mit der Teilübernahme der Aktien der späteren Gemeinschuldnerin an die V***** Inc erfolgte, war der Kläger noch Vorstandsmitglied der späteren Gemeinschuldnerin und in der Folge (zur Zeit der Erhöhung seiner Pensionszusage im Dezember 1989) weiterhin Vorstandsmitglied der R***** Verwaltungs AG. Die R***** AG war ab 1988 noch mit 50 % an der Gemeinschuldnerin beteiligt und hatte damit typischerweise ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflußmöglichkeiten auf die Gemeinschuldnerin; auf faktische Beschränkungen des Einflußes kann bei der Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG nicht abgestellt werden.
Zufolge der organschaftlichen Stellung des Klägers in der R***** AG, die als Muttergesellschaft der Gemeinschuldnerin anzusehen ist, ist - wie der erkennende Senat bereits in der vorgenannten Entscheidung 8 ObS 12/95 ausgeführt hat - der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG analog auf die Tätigkeit des Klägers als Angestellter (oder als arbeitnehmerähnlicher Konsulent) der Gemeinschuldnerin anzuwenden. Er gehört eben zu jenem Personenkreis, der typischerweise auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen konnte (siehe hiezu ausführlich SZ 64/124). Zufolge der organschaftlichen Stellung des Klägers in der R***** AG, die als Muttergesellschaft der Gemeinschuldnerin anzusehen ist, ist - wie der erkennende Senat bereits in der vorgenannten Entscheidung 8 ObS 12/95 ausgeführt hat - der Ausschlußtatbestand des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG analog auf die Tätigkeit des Klägers als Angestellter (oder als arbeitnehmerähnlicher Konsulent) der Gemeinschuldnerin anzuwenden. Er gehört eben zu jenem Personenkreis, der typischerweise auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verstärkt und unmittelbar Einfluß nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick in die maßgeblichen Verhältnisse verschaffen konnte (siehe hiezu ausführlich SZ 64/124).
Da schon die organschaftliche Stellung zur Muttergesellschaft somit einen absoluten Ausschluß des Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG bewirkt, bedarf es der Prüfung eines allfälligen beherrschenden Einflusses des Klägers auf die Gemeinschuldnerin gemäß § 1 Abs 6 Z 3 IESG nicht mehr.Da schon die organschaftliche Stellung zur Muttergesellschaft somit einen absoluten Ausschluß des Anspruchs auf Insolvenzausfallgeld gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG bewirkt, bedarf es der Prüfung eines allfälligen beherrschenden Einflusses des Klägers auf die Gemeinschuldnerin gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG nicht mehr.
Der Kläger hat vor dem 1.7.1990 lediglich Anwartschaften auf Ruhegenuß, aber nicht Anspruch auf Zahlung eines solchen erworben; solche Anwartschaften können aber gemäß § 3 Abs 5 IESG iVm Art 5 Abs 3 BPG Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld nicht begründen (8 ObS 18/94).Der Kläger hat vor dem 1.7.1990 lediglich Anwartschaften auf Ruhegenuß, aber nicht Anspruch auf Zahlung eines solchen erworben; solche Anwartschaften können aber gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IESG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 3, BPG Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld nicht begründen (8 ObS 18/94).
Die Entscheidung der Vorinstanzen waren daher im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 77 ASGG.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 77, ASGG.