In einhelliger Rechtsprechung wird ein Recht der Parteien, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof wegen Aufhebung eines Gesetzes aus dem Grunde seiner Verfassungswidrigkeit zu begehren, verneint (SSV-NF 4/153; 6/51; JBl 1994, 194; 9 ObA 74/94 ua). Die Umschreibung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem Betriebspensionsgesetz und Insolvenzentgeltsicherungsgesetz begegnet unter dem Gesichtspunkt des Stichtagsprinzipes und der sachlichen Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Personen in der Stellung von Organen juristischer Personen entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die engere Umschreibung der Ausspruchsvoraussetzungen nach dem IESG wird das Recht des Klägers auf Verfolgung seiner Ansprüche im Konkursverfahren nicht eingeschränkt, dieses Recht bleibt vielmehr unberührt. Hingegen wird der zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Schutz für mit dem Insolvenzrisiko bedrohte Forderungen nur Personen in wirtschaftlich abhängiger Stellung gewährt, die ohne Möglichkeit zur Einflußnahme dem Risiko fremder Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt sind (vgl. SZ 64/54 = ecolex 1991, 636 = RdW 1991, 333 = WBl 1991, 328; 8 ObS 7/94 ua). Demgegenüber haben Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur Vertretung dieser juristischen Person berufen ist, die wirtschaftliche Führung des Unternehmens und damit auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit typischerweise Einfluß, sodaß deren Ausschluß vom Schutzbereich sachlich berechtigt ist (vgl auch 9 ObS 23/93).In einhelliger Rechtsprechung wird ein Recht der Parteien, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof wegen Aufhebung eines Gesetzes aus dem Grunde seiner Verfassungswidrigkeit zu begehren, verneint (SSV-NF 4/153; 6/51; JBl 1994, 194; 9 ObA 74/94 ua). Die Umschreibung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem Betriebspensionsgesetz und Insolvenzentgeltsicherungsgesetz begegnet unter dem Gesichtspunkt des Stichtagsprinzipes und der sachlichen Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Personen in der Stellung von Organen juristischer Personen entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die engere Umschreibung der Ausspruchsvoraussetzungen nach dem IESG wird das Recht des Klägers auf Verfolgung seiner Ansprüche im Konkursverfahren nicht eingeschränkt, dieses Recht bleibt vielmehr unberührt. Hingegen wird der zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Schutz für mit dem Insolvenzrisiko bedrohte Forderungen nur Personen in wirtschaftlich abhängiger Stellung gewährt, die ohne Möglichkeit zur Einflußnahme dem Risiko fremder Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt sind vergleiche SZ 64/54 = ecolex 1991, 636 = RdW 1991, 333 = WBl 1991, 328; 8 ObS 7/94 ua). Demgegenüber haben Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur Vertretung dieser juristischen Person berufen ist, die wirtschaftliche Führung des Unternehmens und damit auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit typischerweise Einfluß, sodaß deren Ausschluß vom Schutzbereich sachlich berechtigt ist vergleiche auch 9 ObS 23/93).
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Wenn der Kläger darauf verweist, daß das Angestelltenverhältnis während der Bestellung zum Vorstandsmitglied suspendiert werde, so folgt daraus, daß aus einem suspendierten Arbeitsverhältnis keine für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld wirksame Anwartschaften, die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfen, erwachsen können. Da der Kläger schon vor dem Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes mit 1.7.1990 (Art.VI Abs.1 BPG) zum Vorstandsmitglied (mit Wirkung vom 6.6.1986) bestellt worden ist, hat er danach keine für das IESG wirksame Anwartschaften erworben (§ 1 Abs.6 Z 2 IESG), während vor dem 1.7.1990 Anwartschaften gemäß § 3 Abs.5 IESG iVm Art.5 Abs.3 BPG (vgl. Schrammel, Betriebspensionsgesetz, 242) Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld nicht begründen.Wenn der Kläger darauf verweist, daß das Angestelltenverhältnis während der Bestellung zum Vorstandsmitglied suspendiert werde, so folgt daraus, daß aus einem suspendierten Arbeitsverhältnis keine für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld wirksame Anwartschaften, die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfen, erwachsen können. Da der Kläger schon vor dem Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes mit 1.7.1990 (Artikel römisch sechs, Absatz eins, BPG) zum Vorstandsmitglied (mit Wirkung vom 6.6.1986) bestellt worden ist, hat er danach keine für das IESG wirksame Anwartschaften erworben (Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG), während vor dem 1.7.1990 Anwartschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IESG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 3, BPG vergleiche Schrammel, Betriebspensionsgesetz, 242) Ansprüche auf Insolvenzausfallgeld nicht begründen.
Da sämtliche Pensionsanwartschaften des Klägers keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld geben, besteht keine Möglichkeit zur Gewährung eines anteiligen Insolvenzausfallgeldes nach Maßgabe des Anteiles an der Gesamtbeschäftigungsdauer des Klägers, in der er Angestellter und nicht Vorstandsmitglied war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens hat der Kläger weder bescheinigt noch sind solche nach der Aktenlage erkennbar.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens hat der Kläger weder bescheinigt noch sind solche nach der Aktenlage erkennbar.