Rechtssatz RS0076801
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076801
Entscheidungsdatum
29.09.2009
Rechtssatz
Die Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgelds-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen, ist im Hinblick auf die Intention des IESG, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche, auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, zu bewahren, weder willkürlich noch unsachlich. Um dieser sachlichen Differenzierung zu entsprechen, wird der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern durch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 10/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObS 10/89
- 9 ObS 11/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObS 11/92
Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 8 ObS 18/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObS 18/94
Auch; Beis wie T1
- 8 ObS 16/94
Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 ObS 16/94
Auch; Veröff: SZ 67/218
- 8 ObS 2/03g
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObS 2/03g
Vgl auch; Beisatz: Auch die Ansprüche auf laufendes Entgelt nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind zumindest bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, grundsätzlich gesichert. Die Teilzahlung des Arbeitgebers ist daher ungeachtet ihrer Widmung auf alle gesicherten Anspruchsteile anzurechnen. (T2)
- 8 ObS 7/09a
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObS 7/09a
Auch; Beisatz: Der Zweck der Begrenzung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG liegt darin, die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung des IESG bzw des Art 4 Abs 3 InsolvenzRL 80/987/EWG hinausgehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076801
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBS00010_8900000_002