Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, es kommt ihr auch Berechtigung zu.
Von der Sicherung nach dem IESG ausgeschlossen sind unter anderem gemäß § 1 Abs 3 Z 4 IESG Entgeltansprüche, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs 4 übersteigt. Als Grenzbetrag im Sinn dieser Gesetzesstelle gilt gemäß § 1 Abs 4 IESG der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG, der unter anderem bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist. Der jeweilige Grenzbetrag ist nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern. Gemäß § 45 Abs 1 ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Von der Sicherung nach dem IESG ausgeschlossen sind unter anderem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG Entgeltansprüche, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Absatz 4, übersteigt. Als Grenzbetrag im Sinn dieser Gesetzesstelle gilt gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG, der unter anderem bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraumes zu vervielfachen ist. Der jeweilige Grenzbetrag ist nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle um die vom Arbeitgeber bzw der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß Paragraph 108, Absatz eins, und 3 ASVG festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
Der Oberste Gerichtshof hat zu der Verweisung des § 1 Abs 4 IESG schon mehrfach ausgesprochen, es wäre ein zu enges Verständnis des Gesetzeswortlauts, wollte man die Verweisung ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Aus dem Umstand, dass § 1 Abs 4 IESG nicht direkt auf § 108 Abs 1 ASVG verweise, sondern nur § 45 Abs 1 ASVG zitiere, könne abgeleitet werden, dass die Verweisung die Regelung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen von 30 Tagen zugrundezulegen ist, umfasst. Bei der Bemessung des Insolvenz-Ausfallgeldes sei daher grundsätzlich von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen (9 ObS 26/89; DRdA 1995, 275; 8 ObS 1009/94).Der Oberste Gerichtshof hat zu der Verweisung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG schon mehrfach ausgesprochen, es wäre ein zu enges Verständnis des Gesetzeswortlauts, wollte man die Verweisung ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Aus dem Umstand, dass Paragraph eins, Absatz 4, IESG nicht direkt auf Paragraph 108, Absatz eins, ASVG verweise, sondern nur Paragraph 45, Absatz eins, ASVG zitiere, könne abgeleitet werden, dass die Verweisung die Regelung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, der die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen von 30 Tagen zugrundezulegen ist, umfasst. Bei der Bemessung des Insolvenz-Ausfallgeldes sei daher grundsätzlich von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen (9 ObS 26/89; DRdA 1995, 275; 8 ObS 1009/94).
Es ist im Verfahren unbestritten, dass sowohl der den Kläger betreffende Entlohnungszeitraum im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 ISEG als auch der Beitragszeitraum im Sinn des § 45 Abs 1 ASVG einen Kalendermonat beträgt. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass diese beiden Zeiträume durch die Ausgleichseröffnung nicht berührt werden. Dies ergibt sich schon aus § 20a Abs 1 AO, wonach Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrag beruhen, vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat. Der Teilnahmeanspruch des Arbeitnehmers mit seinen Forderungen für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung gründet sich auf § 20a Abs 2 AO, wonach der Gläubiger bei teilbaren Leistungen, wenn er die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise erbracht hat, mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung an dem Ausgleichsverfahren beteiligt ist (siehe auch Hajek AO, Praxiskommentar, § 23a Rz 6). Weder dieser Teilnahmeanspruch noch der Umstand, dass die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 23 Z 3 AO bevorrechtete Forderungen sind, ändert den Rechtsgrund der Entgeltforderung oder die Dauer des Entlohnungs- bzw Beitragszeitraumes.Es ist im Verfahren unbestritten, dass sowohl der den Kläger betreffende Entlohnungszeitraum im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, ISEG als auch der Beitragszeitraum im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, ASVG einen Kalendermonat beträgt. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass diese beiden Zeiträume durch die Ausgleichseröffnung nicht berührt werden. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 20 a, Absatz eins, AO, wonach Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrag beruhen, vom Ausgleichsverfahren nicht berührt werden, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat. Der Teilnahmeanspruch des Arbeitnehmers mit seinen Forderungen für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung gründet sich auf Paragraph 20 a, Absatz 2, AO, wonach der Gläubiger bei teilbaren Leistungen, wenn er die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise erbracht hat, mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung an dem Ausgleichsverfahren beteiligt ist (siehe auch Hajek AO, Praxiskommentar, Paragraph 23 a, Rz 6). Weder dieser Teilnahmeanspruch noch der Umstand, dass die Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, AO bevorrechtete Forderungen sind, ändert den Rechtsgrund der Entgeltforderung oder die Dauer des Entlohnungs- bzw Beitragszeitraumes.
Auch die Ansprüche auf laufendes Entgelt nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind zumindest bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, grundsätzlich gesichert (§ 3a Abs 3 IESG). Die Teilzahlung des Arbeitgebers ist daher ungeachtet ihrer Widmung (RIS-Justiz RS0076422) auf alle gesicherten Anspruchsteile anzurechnen (vgl 8 ObS 235/01v = DRdA 2002, 245 = RdW 2002/567). Da die Anrechnung auf nicht gesicherte Anspruchsteile nicht Verfahrensgegenstand ist, erübrigt es sich, auf die sich nur diesbezüglich ergebenden Fragen der Richtlinienkonformität (vgl etwa 8 ObS 292/00z; 8 ObS 235/01v) näher einzugehen.Auch die Ansprüche auf laufendes Entgelt nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens sind zumindest bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, grundsätzlich gesichert (Paragraph 3 a, Absatz 3, IESG). Die Teilzahlung des Arbeitgebers ist daher ungeachtet ihrer Widmung (RIS-Justiz RS0076422) auf alle gesicherten Anspruchsteile anzurechnen vergleiche 8 ObS 235/01v = DRdA 2002, 245 = RdW 2002/567). Da die Anrechnung auf nicht gesicherte Anspruchsteile nicht Verfahrensgegenstand ist, erübrigt es sich, auf die sich nur diesbezüglich ergebenden Fragen der Richtlinienkonformität vergleiche etwa 8 ObS 292/00z; 8 ObS 235/01v) näher einzugehen.
Da die Beklagte somit richtigerweise die Teilzahlung des Arbeitgebers auf das gesamte gesicherte Entgelt für Dezember 2001 angerechnet und der Kläger daher von ihr nichts mehr zu fordern hat, ist der Revision Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil wieder herzustellen.