Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits vor der IESG-Novelle BGBl 1993/817, mit der Abs 4a in § 1 IESG eingefügt wurde, judiziert, dass die nach Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelte bis zum Zwölffachen des Monatsentgelts reichende Abfertigungsregelung des § 23 Abs 1 AngG der Funktion der Abfertigung als Überbrückungshilfe nach dem Verlust des Arbeitsplatzes ausreichend Rechnung trage. Eine darüber hinausgehende Abfertigungsvereinbarung sei zwar ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht schon allein wegen ihrer Höhe sittenwidrig, entspreche jedoch nicht dem auf Existenzsicherung aufbauenden Grundprinzip des IESG (9 ObA 81/92; WBl 1995, 160). Durch § 1 Abs 4a IESG wird nunmehr ausdrücklich auf einen nach den §§ 23 und 23a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift bestehenden Anspruch auf Abfertigung Bezug genommen. Durch diese Bestimmung wird nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der Abfertigungsanspruch generell erfasst und der Höhe nach gewissen Begrenzungen unterworfen. Eine Rechtsgrundlage, darüber hinaus freiwillig vereinbarte Abfertigungen als gesichert anzusehen, bietet das IESG nicht (ErlBem BlgNR 18. GP 1332; WBl 1995, 160; 8 ObS 113/98w; 8 ObS 13/01x; RIS-Justiz RS0076826).Der Oberste Gerichtshof hat bereits vor der IESG-Novelle BGBl 1993/817, mit der Absatz 4 a, in Paragraph eins, IESG eingefügt wurde, judiziert, dass die nach Dauer des Dienstverhältnisses gestaffelte bis zum Zwölffachen des Monatsentgelts reichende Abfertigungsregelung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG der Funktion der Abfertigung als Überbrückungshilfe nach dem Verlust des Arbeitsplatzes ausreichend Rechnung trage. Eine darüber hinausgehende Abfertigungsvereinbarung sei zwar ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht schon allein wegen ihrer Höhe sittenwidrig, entspreche jedoch nicht dem auf Existenzsicherung aufbauenden Grundprinzip des IESG (9 ObA 81/92; WBl 1995, 160). Durch Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG wird nunmehr ausdrücklich auf einen nach den Paragraphen 23 und 23 a AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift bestehenden Anspruch auf Abfertigung Bezug genommen. Durch diese Bestimmung wird nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der Abfertigungsanspruch generell erfasst und der Höhe nach gewissen Begrenzungen unterworfen. Eine Rechtsgrundlage, darüber hinaus freiwillig vereinbarte Abfertigungen als gesichert anzusehen, bietet das IESG nicht (ErlBem BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 1332; WBl 1995, 160; 8 ObS 113/98w; 8 ObS 13/01x; RIS-Justiz RS0076826).
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen,
dass Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Teil
der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen seien; davon abweichende
Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien blieben
unbeachtlich. Anderenfalls käme es zu einer nicht gerechtfertigten
Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer
Ansprüche vom Arbeitgeber hereinbringen konnten, dennoch aber alle
restlichen Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstmaß
von der Beklagten ersetzt erhielten (9 ObS 16/91 = SZ 64/124 = DRdA
1992/23 [mit zust Glosse Geist]; RIS-Justiz RS0076422). Bereits Geist
aaO hat hervorgehoben, dass diese Anrechnungsregel seit der
IESG-Novelle 1986 durch § 1 Abs 4 letzter Satz IESG positiv-rechtlich
abgesichert werde. Dort werde normiert, dass auf den Grenzbetrag der
gesicherten Bezüge Zahlungen der Masse oder des Arbeitgebers
anzurechnen seien. Diese Bestimmung sei auf sonstige Fälle der
Anspruchsbegrenzung analog anzuwenden. Der erkennende Senat hat in
seiner Entscheidung 8 ObS 2321/96y = ZIK 1997, 191 dargelegt, dass
sich aus § 1416 ABGB in Verbindung mit dem Zweck des IESG zur
Sicherung von Sockelbeträgen von Arbeitnehmeransprüchen ergebe, dass
auch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete
Teilzahlungen zur Vermeidung aleatorischer Ergebnisse anzurechnen
seien. Die Regelung des § 1 Abs 4 letzter Satz IESG sei daher
selbstverständlich auf die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
geleisteten Teilzahlungen anzuwenden. Es verstieße gegen den
Systemzusammenhang, die Anrechnungsregelung des § 1 Abs 4 letzter
Satz IESG nur für Entgeltansprüche nach § 1 Abs 3 Z 4 IESG anzuwenden
und nicht entsprechend auf Abfertigungsansprüche, für die noch in
einem weitergehenden Ausmaß die Betragsbeschränkung gelte. Der Sinn
dieser weitergehenden Betragsbeschränkung würde geradezu in sein
Gegenteil verkehrt, würden Teilzahlungen auf Abfertigungen nicht
angerechnet werden.
Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des EuGH C-125/97 (Regeling) kann weder zu einem ihrem Standpunkt günstigeren Ergebnis führen noch die Veranlassung bilden, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der EuGH hatte sich in seinem Urteil mit der Frage zu befassen, ob bei Vorliegen offener Ansprüche auf laufendes Entgelt des Arbeitnehmers vor dem gesicherten Zeitraum und innerhalb desselben Zahlungen des Arbeitgebers im gesicherten Zeitraum auf die Garantieleistungen anzurechnen seien oder auf die älteren nicht gesicherten offenen Forderungen. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Anrechnung derartiger Zahlungen des Arbeitgebers auf die während des Bezugszeitraums entstandenen Ansprüche trotz Bestehens älterer nicht erfüllter Ansprüche zu einer Verletzung des von der Richtlinie garantierten Mindestschutzes führe. Dessen Gewährung hinge dann nämlich von der zufälligen oder bewussten Entscheidung des Arbeitgebers ab, bestimmte Zahlungen während des Bezugszeitraums zu leisten oder nicht zu leisten. Weber (ZIK 1998, 118, EuGH zur Insolvenz-Entgeltsicherung - Anpassungsbedarf in Österreich?) führt unter Bezugnahme auf diese Entscheidung und die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anrechnung von Teilzahlungen aus, dass aus dem Zweck der Richtlinie, eine Mindestsicherung zu schaffen, sowie der Entscheidung des EuGH abzuleiten sei, vom Arbeitgeber geleistete Teilzahlungen könnten diese Mindestsicherung nicht beschränken, sondern müssten dem Arbeitnehmer direkt zugute kommen. Teilzahlungen seien somit grundsätzlich primär auf die ungesicherten Ansprüche anzurechnen. Auch wenn der EuGH nicht ausdrücklich auf betragsmäßige Begrenzungen abstelle, so lasse doch die Parallele zwischen der vom EuGH zu beurteilenden Problematik und der Anrechnung auf den Grenzbetrag deutlich erkennen, dass die Regelung des § 1 Abs 4 letzter Satz IESG als richtlinienwidrig zu beurteilen sei.Der EuGH hatte sich in seinem Urteil mit der Frage zu befassen, ob bei Vorliegen offener Ansprüche auf laufendes Entgelt des Arbeitnehmers vor dem gesicherten Zeitraum und innerhalb desselben Zahlungen des Arbeitgebers im gesicherten Zeitraum auf die Garantieleistungen anzurechnen seien oder auf die älteren nicht gesicherten offenen Forderungen. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Anrechnung derartiger Zahlungen des Arbeitgebers auf die während des Bezugszeitraums entstandenen Ansprüche trotz Bestehens älterer nicht erfüllter Ansprüche zu einer Verletzung des von der Richtlinie garantierten Mindestschutzes führe. Dessen Gewährung hinge dann nämlich von der zufälligen oder bewussten Entscheidung des Arbeitgebers ab, bestimmte Zahlungen während des Bezugszeitraums zu leisten oder nicht zu leisten. Weber (ZIK 1998, 118, EuGH zur Insolvenz-Entgeltsicherung - Anpassungsbedarf in Österreich?) führt unter Bezugnahme auf diese Entscheidung und die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anrechnung von Teilzahlungen aus, dass aus dem Zweck der Richtlinie, eine Mindestsicherung zu schaffen, sowie der Entscheidung des EuGH abzuleiten sei, vom Arbeitgeber geleistete Teilzahlungen könnten diese Mindestsicherung nicht beschränken, sondern müssten dem Arbeitnehmer direkt zugute kommen. Teilzahlungen seien somit grundsätzlich primär auf die ungesicherten Ansprüche anzurechnen. Auch wenn der EuGH nicht ausdrücklich auf betragsmäßige Begrenzungen abstelle, so lasse doch die Parallele zwischen der vom EuGH zu beurteilenden Problematik und der Anrechnung auf den Grenzbetrag deutlich erkennen, dass die Regelung des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz IESG als richtlinienwidrig zu beurteilen sei.
Die Entscheidung des EuGH betraf laufendes Entgelt - somit einen grundsätzlich gesicherten Anspruch -, in dessen ohnedies kurze zeitliche Begrenzung nicht durch Anrechnung trotz älterer offener Forderungen verschlechternd eingegriffen werden dürfe. Sämtliche von Weber angestellten Überlegungen betreffen - grundsätzlich ebenfalls gesicherte - Ansprüche, die lediglich auf Grund des im § 1 Abs 4 IESG genannten Grenzbetrags nicht zur Gänze vom Fonds zu tragen sind. Beide Fälle liegen hier nicht vor. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der freiwilligen Abfertigung ist nämlich nicht wegen einer zeitlichen oder betragsmäßigen Begrenzung nicht zu befriedigen, sondern schlicht deshalb, da freiwillige Abfertigungen - wie eingangs dargestellt - grundsätzlich nicht nach dem IESG gesichert sind. Während - denkt man sich die Teilzahlungen des Arbeitgebers weg - in dem vom EuGH behandelten Fall der Garantiebetrag jedenfalls voll zustehen würde und es ebenso in dem von Weber behandelten Fall zur vollen Zahlung innerhalb des Grenzbetrages käme, würde in der hier zu entscheidenden Rechtssache ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld aus dem Titel "freiwilliger Abfertigung" unzweifelhaft nicht bestehen. Wollte man dem Rechtsstandpunkt der Klägerin folgen, käme es im Ergebnis dazu, dass schon durch eine Teilzahlung der ehemaligen Dienstgeberin die Klägerin auch einen überhaupt nicht gesicherten Anspruch ersetzt erhielte. Davon, dass in einem derartigen Fall durch Anrechnung von Teilzahlungen nur auf gesicherte Ansprüche der Mindestschutz der Richtlinie verletzt würde, kann daher keine Rede sein.Die Entscheidung des EuGH betraf laufendes Entgelt - somit einen grundsätzlich gesicherten Anspruch -, in dessen ohnedies kurze zeitliche Begrenzung nicht durch Anrechnung trotz älterer offener Forderungen verschlechternd eingegriffen werden dürfe. Sämtliche von Weber angestellten Überlegungen betreffen - grundsätzlich ebenfalls gesicherte - Ansprüche, die lediglich auf Grund des im Paragraph eins, Absatz 4, IESG genannten Grenzbetrags nicht zur Gänze vom Fonds zu tragen sind. Beide Fälle liegen hier nicht vor. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der freiwilligen Abfertigung ist nämlich nicht wegen einer zeitlichen oder betragsmäßigen Begrenzung nicht zu befriedigen, sondern schlicht deshalb, da freiwillige Abfertigungen - wie eingangs dargestellt - grundsätzlich nicht nach dem IESG gesichert sind. Während - denkt man sich die Teilzahlungen des Arbeitgebers weg - in dem vom EuGH behandelten Fall der Garantiebetrag jedenfalls voll zustehen würde und es ebenso in dem von Weber behandelten Fall zur vollen Zahlung innerhalb des Grenzbetrages käme, würde in der hier zu entscheidenden Rechtssache ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld aus dem Titel "freiwilliger Abfertigung" unzweifelhaft nicht bestehen. Wollte man dem Rechtsstandpunkt der Klägerin folgen, käme es im Ergebnis dazu, dass schon durch eine Teilzahlung der ehemaligen Dienstgeberin die Klägerin auch einen überhaupt nicht gesicherten Anspruch ersetzt erhielte. Davon, dass in einem derartigen Fall durch Anrechnung von Teilzahlungen nur auf gesicherte Ansprüche der Mindestschutz der Richtlinie verletzt würde, kann daher keine Rede sein.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen, weil Billigkeitsgründe im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht behauptet wurden.Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen, weil Billigkeitsgründe im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG nicht behauptet wurden.