Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Grundsätzlich werden vom Schutz des IESG nur die gesetzliche Abfertigung nicht aber freiwillig gewährte Abfertigungen erfasst (vgl Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz2, § 1 Rz 178 mzwN FN 266, ebenso Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte der Arbeitnehmer bei Insolvenz4, 194 mwN, RIS-Justiz RS010975, RS0076822 uva). Anerkannt wurde aber auch, dass ein Abfertigungsanspruch, der sich erst daraus ergibt, dass Mutterschaftskarenzzeiten auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung anzurechnen sind, von der Sicherung des IESG erfasst ist (vgl OGH Infas 1997, A 93, Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 195). Ferner wurde in der Judikatur bereits ausgesprochen und vergleichbar in § 3 Abs 3 IESG vorgesehen, dass eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung zulässig ist, soweit es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten oder solchen Zeiten handelt, die nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden (Holzer/Reißner/Schwarz aaO, 194 mwN).Grundsätzlich werden vom Schutz des IESG nur die gesetzliche Abfertigung nicht aber freiwillig gewährte Abfertigungen erfasst vergleiche Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz2, Paragraph eins, Rz 178 mzwN FN 266, ebenso Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte der Arbeitnehmer bei Insolvenz4, 194 mwN, RIS-Justiz RS010975, RS0076822 uva). Anerkannt wurde aber auch, dass ein Abfertigungsanspruch, der sich erst daraus ergibt, dass Mutterschaftskarenzzeiten auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung anzurechnen sind, von der Sicherung des IESG erfasst ist vergleiche OGH Infas 1997, A 93, Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 195). Ferner wurde in der Judikatur bereits ausgesprochen und vergleichbar in Paragraph 3, Absatz 3, IESG vorgesehen, dass eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung zulässig ist, soweit es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten oder solchen Zeiten handelt, die nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden (Holzer/Reißner/Schwarz aaO, 194 mwN).
Daraus kann aber abgeleitet werden, dass es den Arbeitsvertragsparteien in gewissem Umfange freisteht, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn dieser nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen.
Nach der vorliegenden Vereinbarung soll bei einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin nach der unbekämpften Erreichung der für einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch - im Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag - erforderlichen Zeiten für die darauf folgende Halbtagsbeschäftigung für die Berechnung der Abfertigung weiterhin das Gehalt für die Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt werden. Diese Vereinbarung knüpft also an tatsächliche Beschäftigungszeiten, in denen auch ein entsprechendes Entgelt erzielt wurde, an. Es findet sich im Gesetz für eine vergleichbare Konstellation eine allgemeine Abfertigungsregel im § 23 Abs 8 AngG. Danach hat der Arbeitgeber, wenn ein Dienstverhältnis einer Teilzeitbeschäftigten nach dem Mutterschutzgesetz infolge Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlich beendet wird, bei der Ermittlung des Entgeltes die frühere Normalarbeitszeit der Angestellten zugrunde zu legen. Nun weist die Beklagte durchaus zutreffend darauf hin, dass hier keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Mutterschutzgesetzes, der ja auch entsprechende sozialversicherungsrechtliche Leistungen zur Seite stehen, vereinbart wurde. Jedoch lagen von der Höhe der Grundlagen der Ausgestaltung des Abfertigungsanspruches durchaus die Voraussetzungen dafür vor. Wird davon im Einzelnen - im Wesentlichen zum Nachteil der Arbeitenehmerin - in den Voraussetzungen abgewichen, so ist jedenfalls in dem Zeitraum, in dem auch eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz wie hier möglich war, der aus der Vereinbarung entstehende Abfertigungsanspruch zur Gänze nach dem IESG gesichert. Dies ergibt sich aus den oben dargestellten Überlegungen, dass es den Vertragsparteien durchaus frei steht im Rahmen dessen, was unter Zugrundelegung der tatsächlichen Beschäftigungszeiten, und damit auch entrichteten Beiträgen an gesetzlichen Abfertigungsansprüchen entstehen kann, auch entsprechende Vereinbarungen zu treffen (vgl zum Aspekt der Symetrie von Beitragsleistung und Sozialversicherungsleistungen zuletzt OGH 8 ObS 204/00h und 8 ObS 52/97y, ähnlich VfGH VfSlg 12.230 = infas 1999, A 63).Nach der vorliegenden Vereinbarung soll bei einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin nach der unbekämpften Erreichung der für einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch - im Zusammenhang mit dem Kollektivvertrag - erforderlichen Zeiten für die darauf folgende Halbtagsbeschäftigung für die Berechnung der Abfertigung weiterhin das Gehalt für die Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt werden. Diese Vereinbarung knüpft also an tatsächliche Beschäftigungszeiten, in denen auch ein entsprechendes Entgelt erzielt wurde, an. Es findet sich im Gesetz für eine vergleichbare Konstellation eine allgemeine Abfertigungsregel im Paragraph 23, Absatz 8, AngG. Danach hat der Arbeitgeber, wenn ein Dienstverhältnis einer Teilzeitbeschäftigten nach dem Mutterschutzgesetz infolge Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlich beendet wird, bei der Ermittlung des Entgeltes die frühere Normalarbeitszeit der Angestellten zugrunde zu legen. Nun weist die Beklagte durchaus zutreffend darauf hin, dass hier keine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Mutterschutzgesetzes, der ja auch entsprechende sozialversicherungsrechtliche Leistungen zur Seite stehen, vereinbart wurde. Jedoch lagen von der Höhe der Grundlagen der Ausgestaltung des Abfertigungsanspruches durchaus die Voraussetzungen dafür vor. Wird davon im Einzelnen - im Wesentlichen zum Nachteil der Arbeitenehmerin - in den Voraussetzungen abgewichen, so ist jedenfalls in dem Zeitraum, in dem auch eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz wie hier möglich war, der aus der Vereinbarung entstehende Abfertigungsanspruch zur Gänze nach dem IESG gesichert. Dies ergibt sich aus den oben dargestellten Überlegungen, dass es den Vertragsparteien durchaus frei steht im Rahmen dessen, was unter Zugrundelegung der tatsächlichen Beschäftigungszeiten, und damit auch entrichteten Beiträgen an gesetzlichen Abfertigungsansprüchen entstehen kann, auch entsprechende Vereinbarungen zu treffen vergleiche zum Aspekt der Symetrie von Beitragsleistung und Sozialversicherungsleistungen zuletzt OGH 8 ObS 204/00h und 8 ObS 52/97y, ähnlich VfGH VfSlg 12.230 = infas 1999, A 63).
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.