Rechtssatz RS0101975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101975
Entscheidungsdatum
03.05.2021
Rechtssatz
Insolvenzausfallgeld für eine Abfertigung gebührt nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung. Eine gesetzliche Abfertigung läge auch vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Austrittsgrund unter Hinweis auf diesen gekündigt hätte, nicht aber, wenn er einer angedrohten Entlassung durch eine Selbstkündigung begegnet. § 48 ASGG.Insolvenzausfallgeld für eine Abfertigung gebührt nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung. Eine gesetzliche Abfertigung läge auch vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Austrittsgrund unter Hinweis auf diesen gekündigt hätte, nicht aber, wenn er einer angedrohten Entlassung durch eine Selbstkündigung begegnet. Paragraph 48, ASGG.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 2112/96p
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObS 2112/96p
- 8 ObS 13/01x
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 13/01x
Vgl auch; Beisatz: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (Hier: Halbtagesbeschäftigung mit Vereinbarung, für die Abfertigung weiterhin den Gehalt der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen, wobei Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz möglich gewesen wäre.) (T1)
- 8 ObS 257/01d
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObS 257/01d
nur: Insolvenzausfallgeld für eine Abfertigung gebührt nur im Falle einer gesetzlichen Abfertigung. (T2)
Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T3)
- 8 ObS 16/04t
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObS 16/04t
nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2005/143
- 8 ObS 16/05v
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObS 16/05v
nur T2; Beisatz: Eine darüber hinaus gewährte freiwilligen Abfertigungen ist nicht gesichert. (T4)
Beis ähnlich wie T3
- 8 ObS 7/08z
Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObS 7/08z
Auch; nur T2; Beis wie T4
- 8 ObS 6/15p
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 ObS 6/15p
Auch; Beis wie T4
- 8 ObS 3/21f
Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 ObS 3/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Sicherung des – auf eine Einzelvereinbarung über die Anrechnung von Zeiten der Bildungskarenz bzw geringfügigen Beschäftigung fußenden – Abfertigungsanspruches nach der Rechtslage nach dem § 11 Abs 2 AVRAG iVm § 15f Abs 1 Satz 3 MSchG aF (idF BGBl I 103/2001). (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101975
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_008OBS02112_96P0000_002