Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Die gesetzliche Abfertigung bestimmt sich gemäß § 23 Abs 1 AngG nach der Dauer des Dienstverhältnisses.Die gesetzliche Abfertigung bestimmt sich gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG nach der Dauer des Dienstverhältnisses.
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch das IESG nur der Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung, nicht aber auf allfällige darüber hinaus gewährte freiwillige Abfertigungen geschützt (vgl zuletzt OGH 25. 1. 2001, 8 ObS 13/01x mwN; etwa Liebeg, Insolvenz-EntgeltsicherungsG2 § 1 Rz 178; Holzer/Reissner/Schwarz,Nach ständiger Rechtsprechung wird durch das IESG nur der Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung, nicht aber auf allfällige darüber hinaus gewährte freiwillige Abfertigungen geschützt vergleiche zuletzt OGH 25. 1. 2001, 8 ObS 13/01x mwN; etwa Liebeg, Insolvenz-EntgeltsicherungsG2 Paragraph eins, Rz 178; Holzer/Reissner/Schwarz,
Die Rechte der Arbeitnehmer bei Insolvenz4, 194 jeweils mwN, RIS-Justiz RS0101975, RS0076822 ua). Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG, dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden.Die Rechte der Arbeitnehmer bei Insolvenz4, 194 jeweils mwN, RIS-Justiz RS0101975, RS0076822 ua). Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz IESG, dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden.
Zu beurteilen ist nun einerseits die Frage, ob die Kläger schon allein auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 23 AngG den höheren Abfertigungsanspruch hatten und andererseits, ob dieser durch eine einzelvertragliche Anrechnungsvereinbarung für die Aussetzungszeiten entstanden ist. Der Berücksichtigung letzterer steht aber schon die eindeutige Regelung des § 3 Abs 3 IESG entgegen, die darauf abstellt, dass es sich um tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten handelt (vgl in diesem Sinne auch Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 231, Liebeg aaO, 185; Zum Aspekt der Symmetrie von Beitragsleistungen und Sozialversicherungsleistung, zuletzt etwa 8 ObS 13/01x mwN, 8 ObS 204/00h, 8 ObS 52/97y ua).Zu beurteilen ist nun einerseits die Frage, ob die Kläger schon allein auf Grund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 23, AngG den höheren Abfertigungsanspruch hatten und andererseits, ob dieser durch eine einzelvertragliche Anrechnungsvereinbarung für die Aussetzungszeiten entstanden ist. Der Berücksichtigung letzterer steht aber schon die eindeutige Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG entgegen, die darauf abstellt, dass es sich um tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten handelt vergleiche in diesem Sinne auch Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 231, Liebeg aaO, 185; Zum Aspekt der Symmetrie von Beitragsleistungen und Sozialversicherungsleistung, zuletzt etwa 8 ObS 13/01x mwN, 8 ObS 204/00h, 8 ObS 52/97y ua).
Es verbleibt also bei der Frage, ob allein schon auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs 1 AngG die Zeiten der "Aussetzung" zu berücksichtigen sind. Dazu ist nun zu unterscheiden, ob eine Auflösung-Unterbrechnungs-Vereinbarung oder eine "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt. Bei der "echten" Karenzierungsvereinbarung liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht besteht, weshalb diese Zeiten grundsätzlich auch für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen sind (vgl RIS-Justiz RS0028423 mzwN, 9 ObA 51/94, 9 ObA 138/94, 9 ObA 182/94, 8 ObA 242/94). Davon zu unterscheiden, ist die Frage, inwieweit die Zeiten der Aussetzung der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht während der Wintersaison nach dem Bauarbeiterurlaub- und Abfertigungsgesetz als Abfertigungszeiten heranzuziehen sind (vgl dazu RIS-Justiz RS0029058 mwN, etwa 9 ObA 182/94, 8 ObA 242/94, 9 ObA 209/94 und 8 ObA 336/94). Dort muss ja gar kein durchgehendes Dienstverhältnis vorliegen.Es verbleibt also bei der Frage, ob allein schon auf Grund der gesetzlichen Regelung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG die Zeiten der "Aussetzung" zu berücksichtigen sind. Dazu ist nun zu unterscheiden, ob eine Auflösung-Unterbrechnungs-Vereinbarung oder eine "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt. Bei der "echten" Karenzierungsvereinbarung liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht besteht, weshalb diese Zeiten grundsätzlich auch für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen sind vergleiche RIS-Justiz RS0028423 mzwN, 9 ObA 51/94, 9 ObA 138/94, 9 ObA 182/94, 8 ObA 242/94). Davon zu unterscheiden, ist die Frage, inwieweit die Zeiten der Aussetzung der Arbeitspflicht und Entgeltpflicht während der Wintersaison nach dem Bauarbeiterurlaub- und Abfertigungsgesetz als Abfertigungszeiten heranzuziehen sind vergleiche dazu RIS-Justiz RS0029058 mwN, etwa 9 ObA 182/94, 8 ObA 242/94, 9 ObA 209/94 und 8 ObA 336/94). Dort muss ja gar kein durchgehendes Dienstverhältnis vorliegen.
Der vorliegende Fall bietet nun vorweg keinen Anlass auf die teilweise kritischen Stellungnahmen in der Literatur einzugehen, die die Ansicht vertritt, dass die Zeiten der "echten" Karenzierung nicht in die Abfertigungsberechnung einzubeziehen wären (vgl in diesem Sinne Leitner, RdW 1997, 138 Dienstzeitabhängige Ansprüche bei Entgeltfreiheit mwN; gegenteilig etwa Hainz, Doppelabfertigung bei Karenzierung im Konzern? ZAS 1990, 19; Mosler, Aussetzungsverträge und Anrechnung der Aussetzungszeiten, RdW 1986, 309 ua). Steht doch noch nicht einmal fest, ob überhaupt eine "echte" Karenzierungsvereinbarung oder eine Auflösungs-Unterbrechnungsvereinbarung mit einer Wiedereinstellungszusage vorliegt. Dies lässt sich regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl zuletzt OGH 25. 5. 2001, 8 ObS 106/01y mwN etwa Arb 11.746 = WBl 1998/351, 499 = RdW 1999, 96 = infas 1998 A 136, 180; DRdA 2000, 532 = infas 2000 A 100;Der vorliegende Fall bietet nun vorweg keinen Anlass auf die teilweise kritischen Stellungnahmen in der Literatur einzugehen, die die Ansicht vertritt, dass die Zeiten der "echten" Karenzierung nicht in die Abfertigungsberechnung einzubeziehen wären vergleiche in diesem Sinne Leitner, RdW 1997, 138 Dienstzeitabhängige Ansprüche bei Entgeltfreiheit mwN; gegenteilig etwa Hainz, Doppelabfertigung bei Karenzierung im Konzern? ZAS 1990, 19; Mosler, Aussetzungsverträge und Anrechnung der Aussetzungszeiten, RdW 1986, 309 ua). Steht doch noch nicht einmal fest, ob überhaupt eine "echte" Karenzierungsvereinbarung oder eine Auflösungs-Unterbrechnungsvereinbarung mit einer Wiedereinstellungszusage vorliegt. Dies lässt sich regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalles beurteilen vergleiche zuletzt OGH 25. 5. 2001, 8 ObS 106/01y mwN etwa Arb 11.746 = WBl 1998/351, 499 = RdW 1999, 96 = infas 1998 A 136, 180; DRdA 2000, 532 = infas 2000 A 100;
RIS-Justiz RS0017802). Es fehlt nun an jeglicher Feststellung zu den
näheren Umständen der "Aussetzung" und den konkret getroffenen
Vereinbarungen. Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, den
Klägern den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu
ermöglichen, ist von einer echten Unterbrechung auszugehen und nicht
einer bloßen Karenzierung (vgl 8 ObS 106/01y mwN, etwa DRdA 2000/57 =
RdW 2001/56 = WBl 2000/110, Arb 11.746 = WBl 1998/351, 499 = RdW
1999, 96 = infas 1998 A 136, 180 ua). Dabei wird auch hier - so wie
etwa im Zusammenhang mit der Frage der Ermittlung des "bedingten Vorsatzes" der Überwälzung des Finanzierungsrisikos - auf die objektiv ersichtlichen Umstände abzustellen seien (vgl OGH 23. 10. 2000, 8 ObS 206/00b = ASoK 2001, 197 = DRdA 2001/37 = RdW 2001/451, 462 = WBl 2000/91 = ZIK 2001/117, RIS-Justiz RS0114470), insbesondere, ob die Kläger also tatsächlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Diese Zeiten sind dann als Unterbrechungszeiten zu werten und nicht in die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung miteinzubeziehen.etwa im Zusammenhang mit der Frage der Ermittlung des "bedingten Vorsatzes" der Überwälzung des Finanzierungsrisikos - auf die objektiv ersichtlichen Umstände abzustellen seien vergleiche OGH 23. 10. 2000, 8 ObS 206/00b = ASoK 2001, 197 = DRdA 2001/37 = RdW 2001/451, 462 = WBl 2000/91 = ZIK 2001/117, RIS-Justiz RS0114470), insbesondere, ob die Kläger also tatsächlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Diese Zeiten sind dann als Unterbrechungszeiten zu werten und nicht in die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung miteinzubeziehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher zur erörtern und festzustellen haben, welche konkreten Vereinbarungen getroffen wurden und ob die klagenden Parteien in den Zeiten der "Aussetzung" Arbeitslosengeld bezogen haben.
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben, die Entscheidung der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die § 2 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.