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Rechtssatz RS0028423×

Rechtssatz RS0028423

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028423

Geschäftszahl

9ObA51/94; 9ObA138/94; 9ObA182/94 (9ObA183/94, 9ObA184/94); 8ObA242/94; 8ObS257/01d

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Norm

ABGB §1158 VI
ABGB §1151 ID
AngG §23 IA
ArbAbfG §2
AuslBG §29

Rechtssatz

Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. Auch bei einem Ausländer sind die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 51/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 51/94
  • 9 ObA 138/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 138/94
    Auch; nur: Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 182/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 182/94
    Vgl; nur: Auch bei einem Ausländer sind die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen. (T3) Veröff: SZ 6/222
  • 8 ObA 242/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObA 242/94
    nur T1
  • 8 ObS 257/01d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObS 257/01d
    nur: Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. Die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses sind für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen. (T4)

Schlagworte

SW: Ausländerbeschäftigung, Ende, Auflösung, Angestellte, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Dienstzeitenanrechnung, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028423

Dokumentnummer

JJR_19940316_OGH0002_009OBA00051_9400000_002