Rechtssatz RS0028423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028423
Entscheidungsdatum
15.11.2001
Rechtssatz
Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. Auch bei einem Ausländer sind die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 51/94
Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 51/94
- 9 ObA 138/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 138/94
Auch; nur: Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 182/94
Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 182/94
Vgl; nur: Auch bei einem Ausländer sind die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen. (T3) Veröff: SZ 6/222
- 8 ObA 242/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObA 242/94
nur T1
- 8 ObS 257/01d
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObS 257/01d
nur: Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht. Die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses sind für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen. (T4)
Schlagworte
SW: Ausländerbeschäftigung, Ende, Auflösung, Angestellte, Bemessung,
Höhe, Umfang, Ausmaß, Dienstzeitenanrechnung, Anrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028423
Dokumentnummer
JJR_19940316_OGH0002_009OBA00051_9400000_002