Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, sind nach dem klaren Wortlaut der §§ 13b und 13c Abs1 Z 1 BUAG nur Zeiten im Sinne der §§ 5 und 4 Abs 3 BUAG für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches anzurechnen; die Zeiten der Aussetzung der Arbeits- und Entgeltpflicht während der Winterszeit sind weder Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 BUAG noch fallen sie unter die nach § 4 Abs 3 BUAG anzurechnenden sonstigen Zeiten. Da auch nach dem BauArbUrlG 1972 und dem BauArbUrlG 1957 Zeiten der Winterpause ohne Entlohnung und Arbeitspflicht nicht als einen Urlaubsanspruch begründende Beschäftigungszeiten bewertet wurden, sind auch die vor dem 1.Oktober 1987 liegenden Karenzierungszeiten gemäß Art V Abs 4 BUAG nicht für den Abfertigungsanspruch anzurechnen.Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, sind nach dem klaren Wortlaut der Paragraphen 13 b und 13 c Abs1 Ziffer eins, BUAG nur Zeiten im Sinne der Paragraphen 5 und 4 Absatz 3, BUAG für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches anzurechnen; die Zeiten der Aussetzung der Arbeits- und Entgeltpflicht während der Winterszeit sind weder Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 5, BUAG noch fallen sie unter die nach Paragraph 4, Absatz 3, BUAG anzurechnenden sonstigen Zeiten. Da auch nach dem BauArbUrlG 1972 und dem BauArbUrlG 1957 Zeiten der Winterpause ohne Entlohnung und Arbeitspflicht nicht als einen Urlaubsanspruch begründende Beschäftigungszeiten bewertet wurden, sind auch die vor dem 1.Oktober 1987 liegenden Karenzierungszeiten gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG nicht für den Abfertigungsanspruch anzurechnen.
Soweit sich die Revisionswerber auf die Entscheidungen 9 ObA 23/92 und 9 ObA 71/92 berufen, ist ihnen zu erwidern, daß Gegenstand dieser Entscheidungen nicht die Anrechnung der Karenzierungszeiten selbst, sondern die Frage war, ob bloße Karenzierungen oder für die Anrechnung der davor liegenden Beschäftigungszeiten schädliche Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse vorlagen. Die Ausführungen, es sei nicht Zweck des BUAG gewesen, die Bauarbeiter bezüglich der Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch schlechter zu stellen als die übrigen Arbeitnehmer, bezogen sich nur auf diese Frage.
Soweit die Revisionswerber eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke bei Aufzählung der für den Abfertigungsanspruch anzurechnenden Beschäftigungszeiten unterstellen, ist ihnen zu erwidern, daß eine hier nur in Frage kommende "unechte" oder "teleologische" Gesetzeslücke nur dann vorliegt, wenn der Gesetzeszweck iVm dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall erfordert und darüber hinaus der Gesetzgeber diese Rechtsfolgenanordnung nicht bewußt unterlassen hat (siehe Arb 10.560 = SZ 59/177 = EvBl 1987/9 = DRdA 1987/19 [Cerny] mwH; SZ 60/172; DRdA 1994/23 [Widorn]). Der Gesetzgeber hat mit dem BUAG den Schwierigkeiten, die sich in der von Winterarbeitslosigkeit und Fluktuation geprägten Bauwirtschaft für den Erwerb eines grundsätzlich ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber voraussetzenden Abfertigungsanspruches nach § 23 AngG ergeben, dadurch Rechnung getragen, daß er nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber, sondern auf sämtliche Beschäftigungszeiten in dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnissen abstellte, so daß den in der Bauwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern die Anwartschaft auf Abfertigung grundsätzlich - nach Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen nach § 13b BUAG - weder durch eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses noch auch durch einen Wechsel des Arbeitgebers verlorengeht. Da der Gesetzgeber nicht an die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern an die Beschäftigungswochen anknüpfte, hat er folgerichtig Zeiten der Karenzierung (ebenso wie Zeiten der Unterbrechnung) nicht für die Berechnung des Abfertigungsanspruches herangezogen. Dies entspricht auch der Finanzierung der Abfertigung durch Zuschläge zum Entgelt gemäß § 21 Abs 3 BUAG, die während des Ruhens der Entgeltpflicht im Zeitraum der Karenzierung naturgemäß nicht entrichtet werden. Damit fordert die Teleologie des BUAG, die - den Verhältnissen in der Bauwirtschaft Rechnung tragend - die Vorausssetzungen für den Abfertigungsanspruch völlig anders regelt als § 23 AngG, nicht die Einbeziehung von Karenzierungszeiten in die Berechnung der Abfertigung. Da die Anknüpfung an die Beschäftigungszeiten für die vom BUAG geregelten Arbeitsverhältnisse sachlich gerechtfertigt ist und wohl für die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber der allgemeinen Regelung des § 23 AngG eine Besserstellung bringt, ist die Regelung bei der gebotenen, auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung nicht gleichheitswidrig, selbst wenn man mit der Entscheidung SZ 62/46 davon ausginge, daß für Zeiten der Aussetzung nach den §§ 2 ArbAbfG und 23 AngG Abfertigung gebührt.Soweit die Revisionswerber eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke bei Aufzählung der für den Abfertigungsanspruch anzurechnenden Beschäftigungszeiten unterstellen, ist ihnen zu erwidern, daß eine hier nur in Frage kommende "unechte" oder "teleologische" Gesetzeslücke nur dann vorliegt, wenn der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall erfordert und darüber hinaus der Gesetzgeber diese Rechtsfolgenanordnung nicht bewußt unterlassen hat (siehe Arb 10.560 = SZ 59/177 = EvBl 1987/9 = DRdA 1987/19 [Cerny] mwH; SZ 60/172; DRdA 1994/23 [Widorn]). Der Gesetzgeber hat mit dem BUAG den Schwierigkeiten, die sich in der von Winterarbeitslosigkeit und Fluktuation geprägten Bauwirtschaft für den Erwerb eines grundsätzlich ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber voraussetzenden Abfertigungsanspruches nach Paragraph 23, AngG ergeben, dadurch Rechnung getragen, daß er nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber, sondern auf sämtliche Beschäftigungszeiten in dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnissen abstellte, so daß den in der Bauwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern die Anwartschaft auf Abfertigung grundsätzlich - nach Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen nach Paragraph 13 b, BUAG - weder durch eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses noch auch durch einen Wechsel des Arbeitgebers verlorengeht. Da der Gesetzgeber nicht an die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern an die Beschäftigungswochen anknüpfte, hat er folgerichtig Zeiten der Karenzierung (ebenso wie Zeiten der Unterbrechnung) nicht für die Berechnung des Abfertigungsanspruches herangezogen. Dies entspricht auch der Finanzierung der Abfertigung durch Zuschläge zum Entgelt gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BUAG, die während des Ruhens der Entgeltpflicht im Zeitraum der Karenzierung naturgemäß nicht entrichtet werden. Damit fordert die Teleologie des BUAG, die - den Verhältnissen in der Bauwirtschaft Rechnung tragend - die Vorausssetzungen für den Abfertigungsanspruch völlig anders regelt als Paragraph 23, AngG, nicht die Einbeziehung von Karenzierungszeiten in die Berechnung der Abfertigung. Da die Anknüpfung an die Beschäftigungszeiten für die vom BUAG geregelten Arbeitsverhältnisse sachlich gerechtfertigt ist und wohl für die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber der allgemeinen Regelung des Paragraph 23, AngG eine Besserstellung bringt, ist die Regelung bei der gebotenen, auf den Regelfall abstellenden Durchschnittsbetrachtung nicht gleichheitswidrig, selbst wenn man mit der Entscheidung SZ 62/46 davon ausginge, daß für Zeiten der Aussetzung nach den Paragraphen 2, ArbAbfG und 23 AngG Abfertigung gebührt.
Dieses Argument versagt allerdings bezüglich der vor dem 1.Oktober 1987 liegenden Zeiten, weil nach Art V Abs 4 BUAG nur beim selben Arbeitgeber verbrachte Zeiten anzurechnen sind, wobei die dem BUAG vorangegangenen kollektivvertraglichen Regelungen berücksichtigt wurden.Dieses Argument versagt allerdings bezüglich der vor dem 1.Oktober 1987 liegenden Zeiten, weil nach Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG nur beim selben Arbeitgeber verbrachte Zeiten anzurechnen sind, wobei die dem BUAG vorangegangenen kollektivvertraglichen Regelungen berücksichtigt wurden.
Eine genauere Analyse der vom Gesetzgeber in die Übergangsbestimmung aufgenommenen kollektivvertraglichen Regelungen zeigt allerdings ein nicht unerhebliches Abweichen von den in § 23 Abs 1 AngG normierten Voraussetzungen für den Erwerb von Abfertigungsansprüchen zugunsten der von den kollektivvertraglichen Regelungen erfaßten Arbeitnehmer. Eine erhebliche Besserstellung erfolgte bezüglich der Voraussetzungen für den Erwerb des Mindestanspruches von zwei Monatsentgelten im Zeitraum ab 1.April 1979: Zusammenrechnung der beim selben Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten, auch ohne Wiedereinstellungszusage, soferne keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage (Zeiten bis 31.März 1982) oder jeweils 150 Tage (Zeiten ab 1.April 1982) vorlagen. Aber auch für den Erwerb von den Mindestanspruch übersteigenden Abfertigungsansprüchen wurde - für den Fall, daß die Unterbrechungszeiten nicht 90 Tage (Zeiten vom 1.April 1972 bis 31.März 1982) oder 120 Tage (Zeiten ab 1.April 1982) überstiegen - lediglich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers durch schriftliche Wiedereinstellungszusage, nicht aber auf eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wiederaufnahme der Beschäftigung, bzw für Zeiten ab dem 1.April 1982 sogar nur auf die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Wiedereinstellungszusage abgestellt. Selbst wenn man im Hinblick auf den Verlust des Abfertigungsanspruches für den Fall der Verweigerung der Wiederaufnahme der Beschäftigung durch den Arbeitnehmer der fehlenden Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine ins Gewicht fallende Bedeutung beimißt, gilt dies nicht für die Zeiten ab 1.April 1982, bei denen nur auf die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgestellt wird und der Arbeitnehmer bei Fehlen einer Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers die Wahl hatte, entweder der Aufforderung des Arbeitgebers zur Wiederaufnahme der Beschäftigung Folge zu leisten und die Dienstzeit auf einen künftigen Abfertigungsanspruch angerechnet zu erhalten oder die Wiederaufnahme der Beschäftigung abzulehnen und den Abfertigungsanspruch nach Ablauf der hundertzwanzigtägigen Wartefrist geltend zu machen (siehe Teicht, Das Abfertigungsrecht des Bauarbeiters2 27 f; Adametz in Adametz-Schenk-Tscheppl, Kommentar zur Abfertigung für Bauarbeiter, 71 f). Da die in Art V Abs 4 BUAG genannten Kollektivverträge daher den Erwerb des Mindestanspruches auf Abfertigung, aber auch den Erwerb höherer Abfertigungsansprüche durch eine nicht unerhebliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs 1 AngG begünstigten, erscheint auch bei isolierter Betrachtung der Übergangsbestimmung die Berücksichtigung nur der Beschäftigungszeiten als sachlich gerechtfertigter Ausgleich für diese Begünstigungen. Da aber beide Revisionswerber in erheblichem Ausmaß auch Beschäftigungszeiten nach dem 1.Oktober 1987 erworben haben, auf die die den Verhältnissen der Bauwirtschaft noch mehr Rechnung tragenden, die Erlangung eines Abfertigungsanspruches gegenüber der allgemeinen Regelung noch weiter erleichternden Bestimmungen des BUAG anzuwenden sind, würde dadurch selbst dann, wenn man die Begünstigungen durch die Kollektivverträge nicht als ausreichendes Äquivalent für die Berücksichtigung nur der Beschäftigungszeiten erachtete, eine allenfalls verbleibende Schlechterstellung infolge der Übergangsregelung für die Zeiten vor dem 1.Oktober 1987 - bei der gebotenen Druchschnittsbetrachtung - zumindest ausgeglichen.Eine genauere Analyse der vom Gesetzgeber in die Übergangsbestimmung aufgenommenen kollektivvertraglichen Regelungen zeigt allerdings ein nicht unerhebliches Abweichen von den in Paragraph 23, Absatz eins, AngG normierten Voraussetzungen für den Erwerb von Abfertigungsansprüchen zugunsten der von den kollektivvertraglichen Regelungen erfaßten Arbeitnehmer. Eine erhebliche Besserstellung erfolgte bezüglich der Voraussetzungen für den Erwerb des Mindestanspruches von zwei Monatsentgelten im Zeitraum ab 1.April 1979: Zusammenrechnung der beim selben Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten, auch ohne Wiedereinstellungszusage, soferne keine längeren Unterbrechungen als jeweils 120 Tage (Zeiten bis 31.März 1982) oder jeweils 150 Tage (Zeiten ab 1.April 1982) vorlagen. Aber auch für den Erwerb von den Mindestanspruch übersteigenden Abfertigungsansprüchen wurde - für den Fall, daß die Unterbrechungszeiten nicht 90 Tage (Zeiten vom 1.April 1972 bis 31.März 1982) oder 120 Tage (Zeiten ab 1.April 1982) überstiegen - lediglich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers durch schriftliche Wiedereinstellungszusage, nicht aber auf eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wiederaufnahme der Beschäftigung, bzw für Zeiten ab dem 1.April 1982 sogar nur auf die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Wiedereinstellungszusage abgestellt. Selbst wenn man im Hinblick auf den Verlust des Abfertigungsanspruches für den Fall der Verweigerung der Wiederaufnahme der Beschäftigung durch den Arbeitnehmer der fehlenden Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine ins Gewicht fallende Bedeutung beimißt, gilt dies nicht für die Zeiten ab 1.April 1982, bei denen nur auf die tatsächliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgestellt wird und der Arbeitnehmer bei Fehlen einer Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers die Wahl hatte, entweder der Aufforderung des Arbeitgebers zur Wiederaufnahme der Beschäftigung Folge zu leisten und die Dienstzeit auf einen künftigen Abfertigungsanspruch angerechnet zu erhalten oder die Wiederaufnahme der Beschäftigung abzulehnen und den Abfertigungsanspruch nach Ablauf der hundertzwanzigtägigen Wartefrist geltend zu machen (siehe Teicht, Das Abfertigungsrecht des Bauarbeiters2 27 f; Adametz in Adametz-Schenk-Tscheppl, Kommentar zur Abfertigung für Bauarbeiter, 71 f). Da die in Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG genannten Kollektivverträge daher den Erwerb des Mindestanspruches auf Abfertigung, aber auch den Erwerb höherer Abfertigungsansprüche durch eine nicht unerhebliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG begünstigten, erscheint auch bei isolierter Betrachtung der Übergangsbestimmung die Berücksichtigung nur der Beschäftigungszeiten als sachlich gerechtfertigter Ausgleich für diese Begünstigungen. Da aber beide Revisionswerber in erheblichem Ausmaß auch Beschäftigungszeiten nach dem 1.Oktober 1987 erworben haben, auf die die den Verhältnissen der Bauwirtschaft noch mehr Rechnung tragenden, die Erlangung eines Abfertigungsanspruches gegenüber der allgemeinen Regelung noch weiter erleichternden Bestimmungen des BUAG anzuwenden sind, würde dadurch selbst dann, wenn man die Begünstigungen durch die Kollektivverträge nicht als ausreichendes Äquivalent für die Berücksichtigung nur der Beschäftigungszeiten erachtete, eine allenfalls verbleibende Schlechterstellung infolge der Übergangsregelung für die Zeiten vor dem 1.Oktober 1987 - bei der gebotenen Druchschnittsbetrachtung - zumindest ausgeglichen.
Der Oberste Gerichtshof erachtet die vom Gesetzgeber getroffene Lösung daher als verfassungskonform und sieht sich nicht zu der von den Revisionswerbern angeregten Anfechtung der nur die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vorsehenden Bestimmungen des BUAG veranlaßt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.