Der Rekurs der klagenden Partei ist im Ergebnis nicht berechtigt, weil es bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zu verbleiben hat, wenn auch die überbundene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht voll geteilt wird.
Arbeitsverhältnisse mit Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossen wurden, sind nichtig. Wenn es auf Grund des nichtigen Rechtsverhältnisses zu einer Arbeitsleistung kommt, kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden (Schnorr AuslBG2 35, 135; Neurath-Steinbach AuslBG, 304; ZAS 1979/7 [Schuhmacher], ZAS 1982/18 [Schrank] mwN; Arb 10.111). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Beschäftigungsbewilligung infolge Zeitablaufes erlischt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis unerlaubt und nichtig (ZAS 1982/18). Ausgenommen wäre nur der Fall des § 7 Abs 8 AuslBG, daß eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beantragt wird (DRdA 1992, 151). Die Beschäftigungsbewilligung erlischt mit Fristablauf oder nach § 7 Abs 6 AuslBG mit dem tatsächlichen Ende der bewilligten Beschäftigung, außer das Arbeitsverhältnis wird nur kurz unterbrochen (Neurath-Steinbach aaO, 154).Arbeitsverhältnisse mit Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die ohne Beschäftigungsbewilligung abgeschlossen wurden, sind nichtig. Wenn es auf Grund des nichtigen Rechtsverhältnisses zu einer Arbeitsleistung kommt, kann jeder Teil dieses Verhältnis für die Zukunft fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten beenden (Schnorr AuslBG2 35, 135; Neurath-Steinbach AuslBG, 304; ZAS 1979/7 [Schuhmacher], ZAS 1982/18 [Schrank] mwN; Arb 10.111). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Beschäftigungsbewilligung infolge Zeitablaufes erlischt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Arbeitsverhältnis unerlaubt und nichtig (ZAS 1982/18). Ausgenommen wäre nur der Fall des Paragraph 7, Absatz 8, AuslBG, daß eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beantragt wird (DRdA 1992, 151). Die Beschäftigungsbewilligung erlischt mit Fristablauf oder nach Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG mit dem tatsächlichen Ende der bewilligten Beschäftigung, außer das Arbeitsverhältnis wird nur kurz unterbrochen (Neurath-Steinbach aaO, 154).
Die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses ohne Beschäftigungsbewilligung tritt deshalb ein, weil der Zweck der Verbotsnorm dies erfordert (DRdA 1978, 241 [Apathy]). Von dieser umfaßt, ist aber nach §§ 2 Abs 2 und 3 Abs 1, 2, AuslBG die dem Beschäftigungsbegriff des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu unterstellende Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, daß Antreten und Ausüben der Beschäftigung (Neurath-Steinbach aaO 74, 83; ZAS 1979/7 [Schuhmacher]). Vertragsfreiheit besteht daher insoweit, als nicht gemäß § 879 Abs 1 ABGB gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen wird (Runggaldier Aussetzung des Arbeitsverhältnisses DRdA 1986, 274 [278]). Die Vereinbarung einer beschäftigungsfreien Zeit nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, mit dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner, die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Arbeits- und Entgeltspflicht auf eine gewisse Zeit zu suspendieren, zum Ruhen zu bringen (Ruggaldier aaO, 275; DRdA 1989, 423; ZAS 1990/1 [Resch] mwN; Wbl 1992, 302; 9 Ob A 71/92 ua), um dann wieder das Arbeitsverhältnis mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung fortzusetzen, steht mit der öffentlich rechtlichen Verbotsnorm des § 3 Abs 1 AuslBG nicht im Widerspruch, weil die verbotene Ausübung der Beschäftigung für die Zeit, für die keine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, gar nicht beabsichtigt ist. Die echte Karenzierungsvereinbarung für sich ist daher nicht nichtig.Die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses ohne Beschäftigungsbewilligung tritt deshalb ein, weil der Zweck der Verbotsnorm dies erfordert (DRdA 1978, 241 [Apathy]). Von dieser umfaßt, ist aber nach Paragraphen 2, Absatz 2 und 3 Absatz eins, 2,, AuslBG die dem Beschäftigungsbegriff des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu unterstellende Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, daß Antreten und Ausüben der Beschäftigung (Neurath-Steinbach aaO 74, 83; ZAS 1979/7 [Schuhmacher]). Vertragsfreiheit besteht daher insoweit, als nicht gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen wird (Runggaldier Aussetzung des Arbeitsverhältnisses DRdA 1986, 274 [278]). Die Vereinbarung einer beschäftigungsfreien Zeit nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, mit dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner, die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich die Arbeits- und Entgeltspflicht auf eine gewisse Zeit zu suspendieren, zum Ruhen zu bringen (Ruggaldier aaO, 275; DRdA 1989, 423; ZAS 1990/1 [Resch] mwN; Wbl 1992, 302; 9 Ob A 71/92 ua), um dann wieder das Arbeitsverhältnis mit einer neuen Beschäftigungsbewilligung fortzusetzen, steht mit der öffentlich rechtlichen Verbotsnorm des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nicht im Widerspruch, weil die verbotene Ausübung der Beschäftigung für die Zeit, für die keine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, gar nicht beabsichtigt ist. Die echte Karenzierungsvereinbarung für sich ist daher nicht nichtig.
Ein Arbeitsverhältnis kann durch einvernehmliche Beendigung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung beendet werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet in der Regel mit Ablauf der Befristung (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbR3 I 249 ff). Ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt von der Parteienvereinbarung ab. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung als eines öffentlich rechtlichen Bescheides der Verwaltungsbehörde bewirkt nur dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsverhältnisses den verwaltungsrechtlichen Erfordernissen der Beschäftigungsbewilligung angepaßt hat und mit dem Arbeitnehmer einen auf Dauer der Beschäftigungsbewilligung befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (Schnorr aaO 139; ZAS 1982/18; WBl 1990, 22). Der Zweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als eines arbeitsmarktpolitischen Gesetzes geht dahin, die tatsächliche Beschäftigung von Ausländern zu steuern, nicht aber dahin, den zivilrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit Ausländern einer öffentlich rechtlichen Sonderregelung zu unterwerfen (Wachter, Arbeitsverhältnis eines Ausländers und Ablauf der Beschäftigungsbewilligung DRdA 1979, 187). Das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung bewirkt daher nicht automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern ist dessen Ende, unabhängig vom Bestand der Beschäftigungsbewilligung mit Hilfe der einschlägigen arbeitsrechtlichen Rechtsbehelfe zu bewirken (Schnorr aaO 76, 139; Scherff AuslBG 98; ZAS 1982/18; DRdA 1992, 151).Ein Arbeitsverhältnis kann durch einvernehmliche Beendigung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung beendet werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet in der Regel mit Ablauf der Befristung (Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser ArbR3 römisch eins 249 ff). Ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt von der Parteienvereinbarung ab. Der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung als eines öffentlich rechtlichen Bescheides der Verwaltungsbehörde bewirkt nur dann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber den Inhalt des Arbeitsverhältnisses den verwaltungsrechtlichen Erfordernissen der Beschäftigungsbewilligung angepaßt hat und mit dem Arbeitnehmer einen auf Dauer der Beschäftigungsbewilligung befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (Schnorr aaO 139; ZAS 1982/18; WBl 1990, 22). Der Zweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als eines arbeitsmarktpolitischen Gesetzes geht dahin, die tatsächliche Beschäftigung von Ausländern zu steuern, nicht aber dahin, den zivilrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit Ausländern einer öffentlich rechtlichen Sonderregelung zu unterwerfen (Wachter, Arbeitsverhältnis eines Ausländers und Ablauf der Beschäftigungsbewilligung DRdA 1979, 187). Das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung bewirkt daher nicht automatisch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern ist dessen Ende, unabhängig vom Bestand der Beschäftigungsbewilligung mit Hilfe der einschlägigen arbeitsrechtlichen Rechtsbehelfe zu bewirken (Schnorr aaO 76, 139; Scherff AuslBG 98; ZAS 1982/18; DRdA 1992, 151).
Es ist entscheidend, ob die Parteien jeweils eine echte Aussetzung oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Unterbrechung § 10 KV) vereinbart haben, wobei sich dann auch die Frage der Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen stellen könnte (Petrovic in Runggaldier, Abfertigungsrecht 289 [285 f]; Migsch Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 227 ff). Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein, keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht (Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 220; Martinek-M. und W.Schwarz AngG7 364, 446, 458; Arb 10.383; DRdA 1989, 423 = Ind 1990 H 4, 14; WBl 1991, 198; ecolex 1992, 40; WBl 1992, 302). Daß "echte" Aussetzungszeiten Dienstzeiten sind, folgt auch aus § 12 Abs 3 AlVG, weil Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer vereinbarten Aussetzungszeit nur dann besteht, wenn es arbeitsvertraglich zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses kommt Dirschmied AlVG2 91, RdW 1993, 112). Auch bei einem Ausländer wären daher die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen.Es ist entscheidend, ob die Parteien jeweils eine echte Aussetzung oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Unterbrechung Paragraph 10, KV) vereinbart haben, wobei sich dann auch die Frage der Zulässigkeit von Kettenarbeitsverträgen stellen könnte (Petrovic in Runggaldier, Abfertigungsrecht 289 [285 f]; Migsch Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 227 ff). Liegt ein "echter" Aussetzungsvertrag vor, dann bewirkt der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung für sich allein, keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und liegt auch für die Dauer der Aussetzung eine Dienstzeit vor, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich aufrecht fortbesteht (Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 220; Martinek-M. und W.Schwarz AngG7 364, 446, 458; Arb 10.383; DRdA 1989, 423 = Ind 1990 H 4, 14; WBl 1991, 198; ecolex 1992, 40; WBl 1992, 302). Daß "echte" Aussetzungszeiten Dienstzeiten sind, folgt auch aus Paragraph 12, Absatz 3, AlVG, weil Anspruch auf Arbeitslosengeld während einer vereinbarten Aussetzungszeit nur dann besteht, wenn es arbeitsvertraglich zu einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses kommt Dirschmied AlVG2 91, RdW 1993, 112). Auch bei einem Ausländer wären daher die Zeiten der Aussetzung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung des Anspruches auf Abfertigung heranzuziehen.
Zur Klärung der Frage, ob jeweils ein "echter" Aussetzungsvertrag oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Streitteilen vereinbart war, bedarf es aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes noch ergänzender Feststellungen. Schließlich kämen, hat die Beklagte es übernommen, für die erforderlichen Genehmigungen zu sorgen und ihre Vertragspflicht bei einer Gestaltung als echte Karenzierung verletzt, auch schadenersatzrechtliche Ansprüche in Frage.
Es hat daher bei der Aufhebung zu verbleiben, wobei im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses mit 18.11.1991 auch der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Abfertigung durch den Kläger für die Frage des von der Beklagten eingewendeten Verfalles von Bedeutung sein kann.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.