Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.
Entscheidend ist hier die Frage, inwieweit sich aus dem Verhalten der Klägerin, in einer "geschäftsführerlosen" GesmbH über mehr als neun Monate weder ihr Entgelt einzufordern, noch sonstige Schritte - etwa einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG - zu setzen ableiten lässt, dass Insolvenzausfallgeld für die hier bindend festgestellten arbeitsrechtlichen Ansprüche (entsprechend § 17 Abs 10 IESG ist hier § 7 Abs 1 IESG noch in der Fassung vor dem BGBl I Nr 107 aus 1997 anzuwenden, da der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzverfahrens vor dem 1. 10. 1997 erfolgte) unberechtigt geltend gemacht wird.Entscheidend ist hier die Frage, inwieweit sich aus dem Verhalten der Klägerin, in einer "geschäftsführerlosen" GesmbH über mehr als neun Monate weder ihr Entgelt einzufordern, noch sonstige Schritte - etwa einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG - zu setzen ableiten lässt, dass Insolvenzausfallgeld für die hier bindend festgestellten arbeitsrechtlichen Ansprüche (entsprechend Paragraph 17, Absatz 10, IESG ist hier Paragraph 7, Absatz eins, IESG noch in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 107 aus 1997 anzuwenden, da der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzverfahrens vor dem 1. 10. 1997 erfolgte) unberechtigt geltend gemacht wird.
Nach ständiger Rechtsprechung soll das IESG die Arbeitnehmer gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, bei Insolvenz des Arbeitgebers absichern (vgl RIS-Justiz RS0076384 = SZ 61/254, SZ 56/15, SZ 67/14 uva). Dabei wird das Risiko nach Art einer Versicherung vom Insolvenzausfallgeldfonds übernommen (vgl dazu auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz**2, 37). Als versichertes Risiko ist im Kernbereich die vom Arbeitnehmer typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr dieses Verlustes angesehen (vgl auch SZ 64/124). Das IESG setzt dabei den Typus des Arbeitnehmers, dem der Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers verwehrt ist und der dadurch einem erhöhten, von ihm nicht zu beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist, voraus (vgl Oberster Gerichtshof 8 ObS 42/95 mwN). Generell wurde daher die Überwälzung des Finanzierungsrisikos für die Arbeitslöhne auf den Insolvenzausfallgeldfonds, also wenn dem Arbeitnehmer bewusst sein muss, dass er die Gegenleistung für seine Arbeit nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenzausfallgeldfonds bekommen könnte und er deshalb weiter arbeitet, als unzulässig und sittenwidrig angesehen (vgl etwa Oberster Gerichtshof DRdA 1999/51, 375 mwN etwa WBl 1995, 75; ZIK 1996, 172 uva, vgl auch Liebeg, aaO § 3a Rz 4;Nach ständiger Rechtsprechung soll das IESG die Arbeitnehmer gegen das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, bei Insolvenz des Arbeitgebers absichern vergleiche RIS-Justiz RS0076384 = SZ 61/254, SZ 56/15, SZ 67/14 uva). Dabei wird das Risiko nach Art einer Versicherung vom Insolvenzausfallgeldfonds übernommen vergleiche dazu auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz**2, 37). Als versichertes Risiko ist im Kernbereich die vom Arbeitnehmer typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr dieses Verlustes angesehen vergleiche auch SZ 64/124). Das IESG setzt dabei den Typus des Arbeitnehmers, dem der Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers verwehrt ist und der dadurch einem erhöhten, von ihm nicht zu beeinflussenden Risiko ausgesetzt ist, voraus vergleiche Oberster Gerichtshof 8 ObS 42/95 mwN). Generell wurde daher die Überwälzung des Finanzierungsrisikos für die Arbeitslöhne auf den Insolvenzausfallgeldfonds, also wenn dem Arbeitnehmer bewusst sein muss, dass er die Gegenleistung für seine Arbeit nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenzausfallgeldfonds bekommen könnte und er deshalb weiter arbeitet, als unzulässig und sittenwidrig angesehen vergleiche etwa Oberster Gerichtshof DRdA 1999/51, 375 mwN etwa WBl 1995, 75; ZIK 1996, 172 uva, vergleiche auch Liebeg, aaO Paragraph 3 a, Rz 4;
insoweit auch zustimmend Anzenberger § 3a IESG Sicherungsgrenzen und Sittenwidrigkeitskorrektiv RdW 2000/140; Geist DRdA 1999, 380;insoweit auch zustimmend Anzenberger Paragraph 3 a, IESG Sicherungsgrenzen und Sittenwidrigkeitskorrektiv RdW 2000/140; Geist DRdA 1999, 380;
Ristic, Wie viel Raum für Sittenwidrigkeitserwägungen besteht im Anwendungsbereich des § 3a Abs 1 IESG? ASoK 2000, 118 ff uva; vgl im Zusammenhang auch Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht 3, 240 f zum vollständigen Anspruchsverlust bei gewillkürter schuldhafter Gefahrenerhöhung; im - wegen der andersgearteten Anknüpfungsmomente - insoferne weiteren Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht Schrammel, Die Pflicht zur Duldung von Heilverfahren in der Sozialversicherung; ZAS 1972, 48 ff; SSV-NF 2/33; SSV-NF 2/121; SSV-NF 4/136; SSV-NF 5/63; SSV-NF 8/114; SSV-NF 10/26 = ZAS 1997/10 [Gruber]). Ausreichend dafür ist schon der bedingte Vorsatz (DRdA 1999/51, 375; jüngst 8 ObS 58/00p jeweils mwN). Dieser erfordert, dass dem Handelnden die Rechtswidrigkeit (Sittenwidrigkeit) - hier die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds - seines Verhaltens bewusst ist und er sich mit dem verpönten Erfolg zumindest abfindet (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 II, 290).Ristic, Wie viel Raum für Sittenwidrigkeitserwägungen besteht im Anwendungsbereich des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG? ASoK 2000, 118 ff uva; vergleiche im Zusammenhang auch Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht 3, 240 f zum vollständigen Anspruchsverlust bei gewillkürter schuldhafter Gefahrenerhöhung; im - wegen der andersgearteten Anknüpfungsmomente - insoferne weiteren Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsrecht Schrammel, Die Pflicht zur Duldung von Heilverfahren in der Sozialversicherung; ZAS 1972, 48 ff; SSV-NF 2/33; SSV-NF 2/121; SSV-NF 4/136; SSV-NF 5/63; SSV-NF 8/114; SSV-NF 10/26 = ZAS 1997/10 [Gruber]). Ausreichend dafür ist schon der bedingte Vorsatz (DRdA 1999/51, 375; jüngst 8 ObS 58/00p jeweils mwN). Dieser erfordert, dass dem Handelnden die Rechtswidrigkeit (Sittenwidrigkeit) - hier die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds - seines Verhaltens bewusst ist und er sich mit dem verpönten Erfolg zumindest abfindet vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 römisch zwei, 290).
Aufbauend auf diesen im Wesentlichen unstrittigen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof nunmehr in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer trotz längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig bleibt und nicht versucht sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen, dies in der Regel indiziert, dass er beabsichtigt - oder zumindest in Kauf nimmt - in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Dies stellt eine unzulässige Verlagerung des Finanzierungsrisikos dar (vgl RIS-Justiz RS00112127; Oberster Gerichtshof DRdA 1999/51, 375 [Geist] ebenso 8 ObS 183/98i, 8 ObS 295/98k ähnlich 8 ObS 306/98b = DRdA 1999/494 = RdW 2000/82; 8 ObS 153/00h; 8 ObS 4/00x uva). Bei den entschiedenen Fällen bestanden regelmäßig auch besondere Anhaltspunkte für ein "Naheverhältnis" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das auf einen fehlenden Interessengegensatz oder besondere Informationen hindeutete, etwa wegen bestehender Angehörigeneigenschaft, gesellschaftsrechtlicher Beteiligung oder ungewöhnlichen Vertragsgestaltungen (vgl zur Sittenwidrigkeit der Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld, wenn bei genauer Kenntnis der finanziellen Verhältnisse in der Absicht, die Unternehmensweiterführung zu ermöglichen, mit der Beendigung zugewartet wird RIS-Justiz RS0110971, zuletzt 8 ObS 58/00p mwN; vgl dazu ferner Stoll, Bundesabgabenordnung Bd. I, 319) oder ergab sich dies aus den besonders langen - deutlich die 6 Monate des § 3a IESG übersteigenden - Entgeltrückständen.Aufbauend auf diesen im Wesentlichen unstrittigen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof nunmehr in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer trotz längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig bleibt und nicht versucht sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen, dies in der Regel indiziert, dass er beabsichtigt - oder zumindest in Kauf nimmt - in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Dies stellt eine unzulässige Verlagerung des Finanzierungsrisikos dar vergleiche RIS-Justiz RS00112127; Oberster Gerichtshof DRdA 1999/51, 375 [Geist] ebenso 8 ObS 183/98i, 8 ObS 295/98k ähnlich 8 ObS 306/98b = DRdA 1999/494 = RdW 2000/82; 8 ObS 153/00h; 8 ObS 4/00x uva). Bei den entschiedenen Fällen bestanden regelmäßig auch besondere Anhaltspunkte für ein "Naheverhältnis" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das auf einen fehlenden Interessengegensatz oder besondere Informationen hindeutete, etwa wegen bestehender Angehörigeneigenschaft, gesellschaftsrechtlicher Beteiligung oder ungewöhnlichen Vertragsgestaltungen vergleiche zur Sittenwidrigkeit der Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld, wenn bei genauer Kenntnis der finanziellen Verhältnisse in der Absicht, die Unternehmensweiterführung zu ermöglichen, mit der Beendigung zugewartet wird RIS-Justiz RS0110971, zuletzt 8 ObS 58/00p mwN; vergleiche dazu ferner Stoll, Bundesabgabenordnung Bd. römisch eins, 319) oder ergab sich dies aus den besonders langen - deutlich die 6 Monate des Paragraph 3 a, IESG übersteigenden - Entgeltrückständen.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat nun wiederum der Oberste Gerichtshof zur Beurteilung, ob durch das lange Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert ist, einen sogenannten "Fremdvergleich" herangezogen und dabei darauf abgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt auch ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer im Unternehmen verblieben wäre (vgl DRdA 1999/51, 375, 8 ObS 56/00v = WBl 2000/216, 8 ObS 153/00h, 8 ObS 4/00x, 8 ObS 5/00v; 8 ObS 58/00p mwN ua WBl 1999, 174). Im Zusammenhang damit und in Fortführung dieser Rechtsprechung hat dann der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass "völlig atypisch gestaltete" Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhaltes gerichtet sind, auch nicht nach den Bestimmungen des IESG gesichert sind (vgl zuletzt 8 ObS 58/00p; RIS-Justiz RS0111281 = 8 ObS 183/98i, 8 ObS 306/98b = DRdA 1999, 494 = RdW 2000/82, 8 ObS 295/98k uva; insbesondere zum Entfall auch der Beendigungsansprüche 8 ObS 56/00v = WBl 2000/216, 8 ObS 57/00s; 8 ObS 150/00t; 8 ObS 153/00k).Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat nun wiederum der Oberste Gerichtshof zur Beurteilung, ob durch das lange Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert ist, einen sogenannten "Fremdvergleich" herangezogen und dabei darauf abgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt auch ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer im Unternehmen verblieben wäre vergleiche DRdA 1999/51, 375, 8 ObS 56/00v = WBl 2000/216, 8 ObS 153/00h, 8 ObS 4/00x, 8 ObS 5/00v; 8 ObS 58/00p mwN ua WBl 1999, 174). Im Zusammenhang damit und in Fortführung dieser Rechtsprechung hat dann der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass "völlig atypisch gestaltete" Arbeitsverhältnisse, die nicht auf die Erzielung von Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhaltes gerichtet sind, auch nicht nach den Bestimmungen des IESG gesichert sind vergleiche zuletzt 8 ObS 58/00p; RIS-Justiz RS0111281 = 8 ObS 183/98i, 8 ObS 306/98b = DRdA 1999, 494 = RdW 2000/82, 8 ObS 295/98k uva; insbesondere zum Entfall auch der Beendigungsansprüche 8 ObS 56/00v = WBl 2000/216, 8 ObS 57/00s; 8 ObS 150/00t; 8 ObS 153/00k).
Soweit dies im Schrifttum dahin verstanden wurde, dass damit dem IESG ein eigener Begriff der gesicherten Arbeitsverhältnisse unterstellt worden wäre (vgl Ristic aaO) entfernt sich dies von der dargestellten Entwicklung der Rechtsprechung und ihren Grundlagen. Nach ständiger Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass das IESG auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abstellt (vgl RIS-Justiz RS0076462 = SZ 71/208, ZIK 1997, 32 uva, zur Bedeutung für den Arbeitnehmerbegriff der Insolvenz-Richtlinie 80/987/EWG; RIS-Justiz RS0112221 = 8 ObS 268/98i; zum mangelnden Vorbehalt Österreichs Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung, 247).Soweit dies im Schrifttum dahin verstanden wurde, dass damit dem IESG ein eigener Begriff der gesicherten Arbeitsverhältnisse unterstellt worden wäre vergleiche Ristic aaO) entfernt sich dies von der dargestellten Entwicklung der Rechtsprechung und ihren Grundlagen. Nach ständiger Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass das IESG auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abstellt vergleiche RIS-Justiz RS0076462 = SZ 71/208, ZIK 1997, 32 uva, zur Bedeutung für den Arbeitnehmerbegriff der Insolvenz-Richtlinie 80/987/EWG; RIS-Justiz RS0112221 = 8 ObS 268/98i; zum mangelnden Vorbehalt Österreichs Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österreichische Rechtsordnung, 247).
Was sich aus der dargestellten Rechtsprechungslinie ableiten lässt ist vielmehr die grundsätzliche Schwierigkeit des Ausscheidens von Missbrauchsfällen bei Rechtsverhältnissen, bei denen Leistungspflichten sich in wesentlichen Bereichen nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Leistungspflichtigen (Insolvenz-Ausfallgeldfonds) und dem Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer), sondern aus dem Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer) und einem Dritten (Arbeitgeber) bestimmen. Im privatrechtlichen Bereich finden sich diese Konstellationen insbesondere im Versicherungsvertragsrecht und haben dazu geführt, dass die Vertragspartner regelmäßig materiellrechtliche Regelungen zur Einschränkung der Missbrauchsmöglichkeit und Erleichterung der Sachverhaltsfeststellung treffen (Informations- und Aufklärungsobliegenheiten), deren vorsätzliche Verletzung - unabhängig von der eben nicht mehr gesichert feststellbaren Verwirklichung des versicherten Risikos - zum gänzlichen Verlust der Ansprüche führen kann (vgl Schauer aaO, 248 ff). Im öffentlichen Recht sieht sich vor allem das Steuerrecht vor einer vergleichbaren Problemstellung, etwa bei der Beurteilung der steuerrechtlichen Wirksamkeit von zwischen Angehörigen getroffenen Vereinbarungen. Darin findet sich in § 25 BAO auch der Ansatz für das Institut des sogenannten Fremdvergleichs. Dieses wurde von der Judikatur im Hinblick auf die vergleichbare Situation auch in der gegenständlichen Konstellation der Beurteilung der Übertragung des Finanzierungsrisikos, aber auch etwa zur Abklärung anderer Fragestellungen beispielsweise zur Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt (8 ObS 294/99i; zur Abgrenzung von familienhaften Beistandspflichten 8 ObS 277/99i = RdW 2000, 564) herangezogen. Die Eintreibung der Beiträge erfolgt ja durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Beiträgen zur Krankenversicherung nach deren Vorschriften, etwa auch hinsichtlich der Fälligkeit, Eintreibung und Verjährung (vgl Holzer-Reisner-Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 353). Wenngleich nun gemäß § 539a Abs 5 ASVG nur den Bestimmungen der §§ 21-24 BAO unmittelbare Anwendbarkeit verliehen wurde, sollte doch insgesamt eine Annäherung der Sachverhaltsermittlung an das Abgabenrecht erreicht werden (vgl MGA ASVG § 539a Anm 1 aber auch § 50 ASVG).Was sich aus der dargestellten Rechtsprechungslinie ableiten lässt ist vielmehr die grundsätzliche Schwierigkeit des Ausscheidens von Missbrauchsfällen bei Rechtsverhältnissen, bei denen Leistungspflichten sich in wesentlichen Bereichen nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Leistungspflichtigen (Insolvenz-Ausfallgeldfonds) und dem Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer), sondern aus dem Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer) und einem Dritten (Arbeitgeber) bestimmen. Im privatrechtlichen Bereich finden sich diese Konstellationen insbesondere im Versicherungsvertragsrecht und haben dazu geführt, dass die Vertragspartner regelmäßig materiellrechtliche Regelungen zur Einschränkung der Missbrauchsmöglichkeit und Erleichterung der Sachverhaltsfeststellung treffen (Informations- und Aufklärungsobliegenheiten), deren vorsätzliche Verletzung - unabhängig von der eben nicht mehr gesichert feststellbaren Verwirklichung des versicherten Risikos - zum gänzlichen Verlust der Ansprüche führen kann vergleiche Schauer aaO, 248 ff). Im öffentlichen Recht sieht sich vor allem das Steuerrecht vor einer vergleichbaren Problemstellung, etwa bei der Beurteilung der steuerrechtlichen Wirksamkeit von zwischen Angehörigen getroffenen Vereinbarungen. Darin findet sich in Paragraph 25, BAO auch der Ansatz für das Institut des sogenannten Fremdvergleichs. Dieses wurde von der Judikatur im Hinblick auf die vergleichbare Situation auch in der gegenständlichen Konstellation der Beurteilung der Übertragung des Finanzierungsrisikos, aber auch etwa zur Abklärung anderer Fragestellungen beispielsweise zur Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt (8 ObS 294/99i; zur Abgrenzung von familienhaften Beistandspflichten 8 ObS 277/99i = RdW 2000, 564) herangezogen. Die Eintreibung der Beiträge erfolgt ja durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Beiträgen zur Krankenversicherung nach deren Vorschriften, etwa auch hinsichtlich der Fälligkeit, Eintreibung und Verjährung vergleiche Holzer-Reisner-Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 353). Wenngleich nun gemäß Paragraph 539 a, Absatz 5, ASVG nur den Bestimmungen der Paragraphen 21 -, 24, BAO unmittelbare Anwendbarkeit verliehen wurde, sollte doch insgesamt eine Annäherung der Sachverhaltsermittlung an das Abgabenrecht erreicht werden vergleiche MGA ASVG Paragraph 539 a, Anmerkung 1 aber auch Paragraph 50, ASVG).
Das "verfahrenstechnische" Mittel des Fremdvergleiches und die darauf aufbauende Beurteilung des "atypischen Arbeitsverhältnisses" darf aber nicht mit dem eigentlichen Ausschlussgrund, der Übertragung des Finanzierungsrisikos verwechselt werden. Die Beurteilung als "atyisches" Arbeitsverhältnis, bei dem es dem Arbeitnehmer, anders als vom IESG zugrundegelegt, nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleiches, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten - Stehenlassen des Entgeltes - den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert. Wie - unter anderem im Steuerrecht - bedarf es auch hier dieser im Zwischenbereich zwischen den eigentlichen Bestimmungen über die Risikotragung und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Feststellung der konkreten Sachverhalte liegenden Regelungen, weil der zahlende Dritte - hier der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds - sonst schon mangels faktischer Möglichkeiten, die Feststellung des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes zu erreichen, völlig den Versuchen der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzausfallgeld ausgesetzt wäre. Sind ihm doch die tatsächlichen Vereinbarungen über die Vertragsbeziehungen und deren realer wirtschaftlicher Gehalt regelmäßig nur über die Auskünfte der unmittelbar daran beteiligten Personen zugänglich. Der Fremdvergleich hat dabei sämtliche objektiven Anhaltspunkte heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Familienangehörigen, Gesellschaftern oder anderen Personen, bei denen sich eine besondere Nahebeziehung zum Arbeitgeber zeigt, regelmäßig auch das Wissen um die finanzielle Situation des Betriebes größer ist und daher auch schon bei kürzeren Entgeltrückständen beim Verbleiben im Betrieb zumindest der bedingte Vorsatz anzunehmen sein wird, das Entgelt nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds zu erhalten. Beim durchschnittlichen Arbeitnehmer kann sich dies regelmäßig nur aus deutlich über der 6-Monatsgrenze des § 3a IESG liegenden Entgeltrückständen ableiten lassen. Ergibt sich daraus aber der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen ist, so kann dieser nicht durch einen Beweis über die konkreten Absichten des Arbeitnehmers widerlegt werden.Das "verfahrenstechnische" Mittel des Fremdvergleiches und die darauf aufbauende Beurteilung des "atypischen Arbeitsverhältnisses" darf aber nicht mit dem eigentlichen Ausschlussgrund, der Übertragung des Finanzierungsrisikos verwechselt werden. Die Beurteilung als "atyisches" Arbeitsverhältnis, bei dem es dem Arbeitnehmer, anders als vom IESG zugrundegelegt, nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ankommt, ist nur der Ausdruck für das Ergebnis des Fremdvergleiches, der wieder nur zur Beurteilung dient, ob ein bestimmtes Verhalten - Stehenlassen des Entgeltes - den zumindest bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert. Wie - unter anderem im Steuerrecht - bedarf es auch hier dieser im Zwischenbereich zwischen den eigentlichen Bestimmungen über die Risikotragung und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Feststellung der konkreten Sachverhalte liegenden Regelungen, weil der zahlende Dritte - hier der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds - sonst schon mangels faktischer Möglichkeiten, die Feststellung des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes zu erreichen, völlig den Versuchen der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenzausfallgeld ausgesetzt wäre. Sind ihm doch die tatsächlichen Vereinbarungen über die Vertragsbeziehungen und deren realer wirtschaftlicher Gehalt regelmäßig nur über die Auskünfte der unmittelbar daran beteiligten Personen zugänglich. Der Fremdvergleich hat dabei sämtliche objektiven Anhaltspunkte heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Familienangehörigen, Gesellschaftern oder anderen Personen, bei denen sich eine besondere Nahebeziehung zum Arbeitgeber zeigt, regelmäßig auch das Wissen um die finanzielle Situation des Betriebes größer ist und daher auch schon bei kürzeren Entgeltrückständen beim Verbleiben im Betrieb zumindest der bedingte Vorsatz anzunehmen sein wird, das Entgelt nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenz-Ausfallgeldfonds zu erhalten. Beim durchschnittlichen Arbeitnehmer kann sich dies regelmäßig nur aus deutlich über der 6-Monatsgrenze des Paragraph 3 a, IESG liegenden Entgeltrückständen ableiten lassen. Ergibt sich daraus aber der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen ist, so kann dieser nicht durch einen Beweis über die konkreten Absichten des Arbeitnehmers widerlegt werden.
Die Ansätze in der Literatur, die im Wesentlichen nur auf die bewusste Finanzierungsentscheidung des Arbeitnehmers und die Zweckwidrigkeit der Rechtsausübung abstellen wollen (vgl so Geist aaO, 380) setzen sich mit der Problematik der Feststellung solcher Vorgänge nicht auseinander. Nur durch den Fremdvergleich ist es regelmäßig möglich zu beurteilen, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers bei der mangelnden Betreibung seiner Entgeltforderung oder dem weiteren Verbleib im Betrieb nur darauf zurückzuführen ist, dass er auf die Finanzierung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vertraut, aber sonst wegen des bereits erkennbaren Risikos des Ausfalls der Forderung nicht mehr bereit wäre, dieses Risiko selbst zu tragen.Die Ansätze in der Literatur, die im Wesentlichen nur auf die bewusste Finanzierungsentscheidung des Arbeitnehmers und die Zweckwidrigkeit der Rechtsausübung abstellen wollen vergleiche so Geist aaO, 380) setzen sich mit der Problematik der Feststellung solcher Vorgänge nicht auseinander. Nur durch den Fremdvergleich ist es regelmäßig möglich zu beurteilen, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers bei der mangelnden Betreibung seiner Entgeltforderung oder dem weiteren Verbleib im Betrieb nur darauf zurückzuführen ist, dass er auf die Finanzierung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vertraut, aber sonst wegen des bereits erkennbaren Risikos des Ausfalls der Forderung nicht mehr bereit wäre, dieses Risiko selbst zu tragen.
Der Fremdvergleich besteht im Wesentlichen darin, dass aus typischerweise bekannten Tatsachen dann anhand des einem "fremden" Arbeitnehmer, bei dem also der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlustes voll ausgeprägt ist, bei den konkreten Umständen zu unterstellenden Verhaltens auf den im Ergebnis relevanten "inneren" - zumindest bedingten - Vorsatz geschlossen wird. Der Fremdvergleich stellt sich entsprechend der steuerrechtlichen Dogmatik (vgl dazu Stoll, Bundesabgabenordnung Bd. I, 325) als Hilfsmittel zur Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsbeurteilung in diesen Fällen dar. Der eigentliche Grund für die Versagung des Insolvenzausfallgelds liegt dann nicht in der Unüblichkeit selbst, sondern darin, dass sich aus dem Fremdvergleich ableitet, dass der jeweils verpönte Tatbestand - Übertragung des Finanzierungsrisikos, mangelndes Vorliegen eines Arbeitsvertrages etc - gegeben ist.Der Fremdvergleich besteht im Wesentlichen darin, dass aus typischerweise bekannten Tatsachen dann anhand des einem "fremden" Arbeitnehmer, bei dem also der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos des Entgeltverlustes voll ausgeprägt ist, bei den konkreten Umständen zu unterstellenden Verhaltens auf den im Ergebnis relevanten "inneren" - zumindest bedingten - Vorsatz geschlossen wird. Der Fremdvergleich stellt sich entsprechend der steuerrechtlichen Dogmatik vergleiche dazu Stoll, Bundesabgabenordnung Bd. römisch eins, 325) als Hilfsmittel zur Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsbeurteilung in diesen Fällen dar. Der eigentliche Grund für die Versagung des Insolvenzausfallgelds liegt dann nicht in der Unüblichkeit selbst, sondern darin, dass sich aus dem Fremdvergleich ableitet, dass der jeweils verpönte Tatbestand - Übertragung des Finanzierungsrisikos, mangelndes Vorliegen eines Arbeitsvertrages etc - gegeben ist.
Dem steht auch die Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980 ABl Nr. 238 vom 28. 10. 1980, 23 nicht entgegen. Artikel 10 der Richtlinie hält den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen offen. Artikel 10 der Richtlinien erfasst auch ausdrücklich die Möglichkeit der Einschränkung der Zahlungspflicht für Fälle, in denen wegen des Bestehens einer besonderen Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, die Leistungen nicht gerechtfertigt sind. Das gemeinsame Interesse des Arbeitgebers - den nach § 69 KO im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung auch die Verpflichtung, einen Konkursantrag zu stellen, trifft - und des Arbeitnehmers an dem Fortbetrieb des Unternehmens trotz Zahlungsunfähigkeit ist nun schon darin zu sehen, dass dieses ja die Einkunftsquelle für beide darstellt. Die "Kollusion" liegt nun darin, dass der Arbeitnehmer wegen der Absicherung seiner Entgeltansprüche durch den Insolvent-Ausfallgeldfonds den Arbeitgeber nicht durch die Geltendmachung seiner Ansprüche zu einer den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Vorgangsweise verhält, sondern durch die Übertragung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds den Fortbetrieb und die Erhöhung der ungedeckten Entgeltansprüche ermöglicht. Für die Fälle der Übertragung des Finanzierungsrisikos im Sinne der bisherigen Judikatur ist daher eine Deckung in Art. 10 der Richtlinie anzunehmen.Dem steht auch die Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 20. 10. 1980 ABl Nr. 238 vom 28. 10. 1980, 23 nicht entgegen. Artikel 10 der Richtlinie hält den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen offen. Artikel 10 der Richtlinien erfasst auch ausdrücklich die Möglichkeit der Einschränkung der Zahlungspflicht für Fälle, in denen wegen des Bestehens einer besonderen Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, die Leistungen nicht gerechtfertigt sind. Das gemeinsame Interesse des Arbeitgebers - den nach Paragraph 69, KO im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung auch die Verpflichtung, einen Konkursantrag zu stellen, trifft - und des Arbeitnehmers an dem Fortbetrieb des Unternehmens trotz Zahlungsunfähigkeit ist nun schon darin zu sehen, dass dieses ja die Einkunftsquelle für beide darstellt. Die "Kollusion" liegt nun darin, dass der Arbeitnehmer wegen der Absicherung seiner Entgeltansprüche durch den Insolvent-Ausfallgeldfonds den Arbeitgeber nicht durch die Geltendmachung seiner Ansprüche zu einer den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Vorgangsweise verhält, sondern durch die Übertragung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds den Fortbetrieb und die Erhöhung der ungedeckten Entgeltansprüche ermöglicht. Für die Fälle der Übertragung des Finanzierungsrisikos im Sinne der bisherigen Judikatur ist daher eine Deckung in Artikel 10, der Richtlinie anzunehmen.
Die Kritik von Ristic (aaO), wonach die Judikatur den Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 3a IESG - der ja eine teilweise zeitliche Beschränkung der Ansprüche vornimmt - ins Gegenteil verkehre, berücksichtigt nicht die von dieser gesetzlichen Regelung unterschiedlichen Grundlagen der Judikatur. Dass der Gesetzgeber im Rahmen einer generellen Regelung bei der Ausgestaltung von Ansprüchen, auch die Zielrichtung hat, Missbräuche zu vermeiden (vgl RV 737 BlgNR 20, 9 f) führt nicht dazu, dass nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gerade zur Verwirklichung der durch den Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Zielrichtung die Annahme der sittenwidrigen Geltendmachung von Ansprüchen iSd § 879 ABGB möglich sein könnte. So wurde etwa trotz des in § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG bestehenden Kündigungsschutzes bei bestimmten verpönten Motiven des Arbeitgebers die grundsätzliche Möglichkeit einer Berufung auf die Sittenwidrigkeit einer Kündigung wegen unzulässiger Motive, gestützt auf § 579 AGBG, bejaht (vgl Oberster Gerichtshof SZ 66/95 = ZAS 1995, 58 = DRdA 1994, 134 [Floretta] = RdW 1994, 86 = Arb 11.107 uva). Auch räumt die Autorin selbst ein, dass das Sittenwidrigkeitskorrektiv für den Arbeitgeber nahestehende Personen, die gerade deshalb noch rechtzeitig ihre Ansprüche einklagen und damit die Begrenzung des § 3a Abs 1 IESG umgehen können, erforderlich ist. Schon im Hinblick auf diese unvollständige Erfassung vom Missbrauchsfällen (vgl Liebeg aaO, § 3a Rz 3; Anzenberger aaO; Ristic aaO) kann von einer Verdrängung der Missbrauchskontrolle iSd § 879 ABGB durch die derzeitige Regelung nicht ausgegangen werden.Die Kritik von Ristic (aaO), wonach die Judikatur den Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung des Paragraph 3 a, IESG - der ja eine teilweise zeitliche Beschränkung der Ansprüche vornimmt - ins Gegenteil verkehre, berücksichtigt nicht die von dieser gesetzlichen Regelung unterschiedlichen Grundlagen der Judikatur. Dass der Gesetzgeber im Rahmen einer generellen Regelung bei der Ausgestaltung von Ansprüchen, auch die Zielrichtung hat, Missbräuche zu vermeiden vergleiche Regierungsvorlage 737 BlgNR 20, 9 f) führt nicht dazu, dass nicht im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gerade zur Verwirklichung der durch den Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Zielrichtung die Annahme der sittenwidrigen Geltendmachung von Ansprüchen iSd Paragraph 879, ABGB möglich sein könnte. So wurde etwa trotz des in Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG bestehenden Kündigungsschutzes bei bestimmten verpönten Motiven des Arbeitgebers die grundsätzliche Möglichkeit einer Berufung auf die Sittenwidrigkeit einer Kündigung wegen unzulässiger Motive, gestützt auf Paragraph 579, AGBG, bejaht vergleiche Oberster Gerichtshof SZ 66/95 = ZAS 1995, 58 = DRdA 1994, 134 [Floretta] = RdW 1994, 86 = Arb 11.107 uva). Auch räumt die Autorin selbst ein, dass das Sittenwidrigkeitskorrektiv für den Arbeitgeber nahestehende Personen, die gerade deshalb noch rechtzeitig ihre Ansprüche einklagen und damit die Begrenzung des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG umgehen können, erforderlich ist. Schon im Hinblick auf diese unvollständige Erfassung vom Missbrauchsfällen vergleiche Liebeg aaO, Paragraph 3 a, Rz 3; Anzenberger aaO; Ristic aaO) kann von einer Verdrängung der Missbrauchskontrolle iSd Paragraph 879, ABGB durch die derzeitige Regelung nicht ausgegangen werden.
Soweit Ristic aaO, vermeint, das dem Fremdvergleich zugrundegelegte Bild des auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgerichteten Arbeitsverhältnisses entspreche nicht der realen Ausgestaltung (ähnlich Anzenberger aaO), ist ihr entgegenzuhalten, dass dies aber der Sicherung der Arbeitnehmeransprüche durch das IESG zugrundegelegt wurde (vgl Liebeg aaO, 37; Holzer-Reissner-Schwarz aaO, 29). Gerade für den Fremdvergleich ist es auch wesentlich, diesen aufgrund allgemeiner, klar feststellbarer Verhaltensweisen, anzustellen.Soweit Ristic aaO, vermeint, das dem Fremdvergleich zugrundegelegte Bild des auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgerichteten Arbeitsverhältnisses entspreche nicht der realen Ausgestaltung (ähnlich Anzenberger aaO), ist ihr entgegenzuhalten, dass dies aber der Sicherung der Arbeitnehmeransprüche durch das IESG zugrundegelegt wurde vergleiche Liebeg aaO, 37; Holzer-Reissner-Schwarz aaO, 29). Gerade für den Fremdvergleich ist es auch wesentlich, diesen aufgrund allgemeiner, klar feststellbarer Verhaltensweisen, anzustellen.
Aus den oben dargestellten Grundsätzen ist für den konkreten Fall abzuleiten, dass bei der Klägerin, die bei einer EinmanngesmbH beschäftigt war, deren einziger Geschäftsführer verstarb, jedenfalls eine Situation vorlag, aus der sich Anzeichen für das Fehlen eines Interessengegensatzes ableiten lassen. Musste ihr doch schon aufgrund des Umstandes, dass im Wesentlichen nur noch sie Erträge erwirtschaften konnte, aber offensichtlich keine wesentlichen Provisionseinnahmen vorhanden waren - Gegenteiliges wurde nicht behauptet - aber ihre Fixgehälter nach ihrer Rechtsansicht und aufgrund der bindenden Entscheidung des Versäumungsurteils zu zahlen waren, das Risiko einer Insolvenz bewusst sein. Vergleicht man nun ihr Verhalten, neun Monate nicht einmal den Versuch eines Austrittes zu setzen, jedoch im nachhinein für fast ein Jahr laufendes Entgelt einzufordern, im Sinne des Fremdvergleiches mit einem typischen Arbeitnehmer, so zeigt sich, dass ihr Arbeitsverhältnis als atypisch im Sinne der dargestellten Judikatur zu beurteilen ist. Es scheint also vorweg nicht auf die Erzielung von Entgelt vom Arbeitgeber für die Bestreitung des Lebensunterhaltes gerichtet, sondern vielmehr zumindest von dem bedingten Vorsatz getragen gewesen zu sein, diese Ansprüche erst gegen den Insolvenzausfallgeldfonds geltend zu machen, also diesem das Finanzierungsrisiko für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu übertragen.
Dem Argument des Berufungsgerichtes, dass insoweit ein besonderer Sachverhalt vorgelegen wäre, da die GesmbH unvertreten war, ist nun entgegen zu halten, dass nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin nicht bereits früher den - wenngleich für den Austritt gar nicht erforderlichen (vgl RIS-Justiz RS0108226 = SZ 70/89; SZ 70/238 uva) - Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführes stellte. Schon im Hinblick auf die Möglichkeiten der Arbeitnehmer, im Rahmen des Rechtschutzes der Arbeiterkammer (vgl § 7 Arbeiterkammergesetz 1992) Rechtsschutz zu erlangen, kann in dieser Situation, in der der Bedarf nach einer Problemlösung offensichtlich war, auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Klägerin von der Schwierigkeit der Erkenntnis der Rechtslage bestimmt und nicht von dem zumindest bedingten Vorsatz der Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds getragen war.Dem Argument des Berufungsgerichtes, dass insoweit ein besonderer Sachverhalt vorgelegen wäre, da die GesmbH unvertreten war, ist nun entgegen zu halten, dass nicht ersichtlich ist, warum die Klägerin nicht bereits früher den - wenngleich für den Austritt gar nicht erforderlichen vergleiche RIS-Justiz RS0108226 = SZ 70/89; SZ 70/238 uva) - Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführes stellte. Schon im Hinblick auf die Möglichkeiten der Arbeitnehmer, im Rahmen des Rechtschutzes der Arbeiterkammer vergleiche Paragraph 7, Arbeiterkammergesetz 1992) Rechtsschutz zu erlangen, kann in dieser Situation, in der der Bedarf nach einer Problemlösung offensichtlich war, auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Klägerin von der Schwierigkeit der Erkenntnis der Rechtslage bestimmt und nicht von dem zumindest bedingten Vorsatz der Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds getragen war.
Deshalb war daher in der Sache selbst im klagsabweisenden Sinne zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG.
Gründe für einen Kostenersatz aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht (Liebeg aaO, § 10 Rz 20 mwN).Gründe für einen Kostenersatz aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht (Liebeg aaO, Paragraph 10, Rz 20 mwN).