Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist - wenngleich nicht in dem von ihm angestrebten Sinn - berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung SZ 61/249 ausgesprochen, daß Vereinbarungen, bei deren Abschluß die Parteien damit rechnen mußten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß § 879 Abs 1 ABGB, ungültig seien. Entgegen der vom Rekurswerber vertretenen Ansicht ist das Vorliegen derartiger Sittenwidrigkeit nicht nur im Rahmen der Anfechtungstatbestände der Konkursordnung und der Anfechtungsordnung wahrzunehmen. Dies kann auch nicht den vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen 8 ObS 20/94 und 8 ObS 13/95 entnommen werden, weil Gegenstand dieser Entscheidungen der Antrag an den Verfassungsgerichtshof war auszusprechen, daß der erste Satz des § 7 Abs 1 IESG in der Stammfassung verfassungswidrig sei bzw war und demgemäß ausdrücklich auf den - hier nicht gegebenen - Fall des Vorliegens einer im Sinne dieser Gesetzesstelle bindenden Entscheidung abgestellt wurde. Nur dann erhebt sich nämlich die Frage, ob ein Anspruchsausschluß oder eine Anspruchsbegrenzung nach dem IESG vorliegt und daher die Beklagte ungeachtet der Bindungswirkung die Berechtigung des Anspruchs selbständig prüfen kann. Nach dem Grundtenor der beiden zitierten Entscheidungen werde diese Prüfungsbefugnis unter anderem durch die Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 IESG darauf beschränkt, ob die Ansprüche durch nach der Anfechtungsordnung oder der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlungen erworben wurden und umfasse nicht die sonstige rechtsmißbräuchliche privatrechtliche Gestaltung von Vereinbarungen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung SZ 61/249 ausgesprochen, daß Vereinbarungen, bei deren Abschluß die Parteien damit rechnen mußten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, ungültig seien. Entgegen der vom Rekurswerber vertretenen Ansicht ist das Vorliegen derartiger Sittenwidrigkeit nicht nur im Rahmen der Anfechtungstatbestände der Konkursordnung und der Anfechtungsordnung wahrzunehmen. Dies kann auch nicht den vom Rekurswerber zitierten Entscheidungen 8 ObS 20/94 und 8 ObS 13/95 entnommen werden, weil Gegenstand dieser Entscheidungen der Antrag an den Verfassungsgerichtshof war auszusprechen, daß der erste Satz des Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Stammfassung verfassungswidrig sei bzw war und demgemäß ausdrücklich auf den - hier nicht gegebenen - Fall des Vorliegens einer im Sinne dieser Gesetzesstelle bindenden Entscheidung abgestellt wurde. Nur dann erhebt sich nämlich die Frage, ob ein Anspruchsausschluß oder eine Anspruchsbegrenzung nach dem IESG vorliegt und daher die Beklagte ungeachtet der Bindungswirkung die Berechtigung des Anspruchs selbständig prüfen kann. Nach dem Grundtenor der beiden zitierten Entscheidungen werde diese Prüfungsbefugnis unter anderem durch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG darauf beschränkt, ob die Ansprüche durch nach der Anfechtungsordnung oder der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlungen erworben wurden und umfasse nicht die sonstige rechtsmißbräuchliche privatrechtliche Gestaltung von Vereinbarungen.
Außerhalb der durch die nachfolgenden Novellierungen des § 7 Abs 1 IESG entschärften Bindungsproblematik hat es jedenfalls dabei zu verbleiben, daß auch, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung nicht vorliegt, Ansprüche dann nicht im Sinne des § 1 Abs 2 IESG gesichert sind, wenn die ihnen zugrundeliegende Vereinbarung unwirksam ist. Dies hat der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung 8 ObS 192/98p dargestellt und ausgeführt, der Umstand, daß der Arbeiter trotz Nichtzahlung des Lohns im Unternehmen tätig bleibe und nicht versuche, die Beträge ernstlich einbringlich zu machen, indiziere in der Regel, daß er beabsichtige, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers zu Lasten eines Dritten, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hinauslaufen, mit der Absicht, mit der Gegenleistung nicht den Arbeitgeber, sondern den Fonds zu belasten, seien nichtig (WBl 1995, 75; ZIK 1996, 172). Gleiches gelte auch dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers nicht vordergründig darauf gerichtet gewesen sei, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, sondern dies nur mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen worden sei (ZIK 1996, 172; 8 Ob 1023/95). Aus der zwischenzeitig erfolgten zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung sei nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (§ 3a IESG idF IESG-Nov 1997, BGBl I 107) keinesfalls zu tolerieren und ein längeres Zuwarten jedenfalls als mißbräuchlich zu gelten habe. Vor und nach der IESG-Nov 1997 könne aber bei Hinzutreten besonderer Umstände - zB genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmer, verbunden mit der Absicht, dadurch die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Fonds sittenwidrig sein.Außerhalb der durch die nachfolgenden Novellierungen des Paragraph 7, Absatz eins, IESG entschärften Bindungsproblematik hat es jedenfalls dabei zu verbleiben, daß auch, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung nicht vorliegt, Ansprüche dann nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG gesichert sind, wenn die ihnen zugrundeliegende Vereinbarung unwirksam ist. Dies hat der erkennende Senat jüngst in seiner Entscheidung 8 ObS 192/98p dargestellt und ausgeführt, der Umstand, daß der Arbeiter trotz Nichtzahlung des Lohns im Unternehmen tätig bleibe und nicht versuche, die Beträge ernstlich einbringlich zu machen, indiziere in der Regel, daß er beabsichtige, in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen. Derartige Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf eine Verlagerung des Finanzierungsrisikos des Arbeitgebers zu Lasten eines Dritten, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hinauslaufen, mit der Absicht, mit der Gegenleistung nicht den Arbeitgeber, sondern den Fonds zu belasten, seien nichtig (WBl 1995, 75; ZIK 1996, 172). Gleiches gelte auch dann, wenn die Absicht des Arbeitnehmers nicht vordergründig darauf gerichtet gewesen sei, den Fonds sittenwidrig zu schmälern, sondern dies nur mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen worden sei (ZIK 1996, 172; 8 Ob 1023/95). Aus der zwischenzeitig erfolgten zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung sei nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (Paragraph 3 a, IESG in der Fassung IESG-Nov 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins 107) keinesfalls zu tolerieren und ein längeres Zuwarten jedenfalls als mißbräuchlich zu gelten habe. Vor und nach der IESG-Nov 1997 könne aber bei Hinzutreten besonderer Umstände - zB genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmer, verbunden mit der Absicht, dadurch die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses und die nachfolgende Geltendmachung von Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber dem Fonds sittenwidrig sein.
An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Die besonderen aus den Feststellungen hervorleuchtenden Umstände des Falles indizieren, daß der Kläger die sittenwidrige Schmälerung des Fonds zumindest mit bedingtem Vorsatz in Kauf genommen hat. Der sogenannte "Fremdvergleich" zeigt, daß wohl kaum ein Arbeitnehmer, der nicht durch besonders gelagerte Interessen mit dem Unternehmen verbunden ist, durch rund sieben Monate das Fehlen jedweder Entgeltzahlung widerspruchslos hingenommen hätte. Völlig unverständlich muß aber bleiben, daß der Kläger trotz dieser Tatsache und, obwohl er bereits das Pensionsalter erreicht hatte, einen neuen auf drei Jahre befristeten Dienstvertrag abschloß, wobei zwischen den Vertragspartnern von vornherein stillschweigende Übereinkunft bestand, er werde auch weiterhin kein Gehalt erhalten. Diese Vorgangsweise wird nur dann einigermaßen verständlich, wenn neben die möglicherweise gegebene Hoffnung auf Betriebssanierung der Gedanke trat, im Falle des Scheiterns der Bemühungen jedenfalls nach den Bestimmungen des IESG abgesichert zu sein.
Zum Einwand des Rekurswerbers, das gesamte Verfahren habe keine Beweisergebnisse gebracht, die es rechtfertigen würden anzunehmen, dem Kläger hätte klar sein müssen, daß seine Entgeltansprüche unter Umständen vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds getragen werden müßten, ist vorerst hervorzuheben, daß streitgegenständlich ausschließlich Ansprüche aus dem zweiten Dienstverhältnis des Klägers sind, wobei jene Zeit, die der Kläger nach Konkurseröffnung im Auftrag des Masseverwalters Arbeitsleistungen erbrachte, ausdrücklich nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen wurde. Wie sich aus dem in Kopie im Akt erliegenden Bescheid vom 4. 7. 1996 ergibt, wurde dem Kläger für seine nicht klagsgegenständlichen Ansprüche gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber von der Beklagten insgesamt S 744.086 an Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt. Zur Beurteilung der verbleibenden Beobachtungszeiträume ist auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu verweisen, daß Zweck des IESG in seinem Kernbereich das Hintanhalten der von den Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahren des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche auf die sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sind, ist (SZ 64/54; SZ 66/124; SZ 67/14; 8 ObS 192/98p uva). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, daß eine völlig atypische Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, die nicht auf die Erzielung von Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet ist, nach den Bestimmungen des IESG nicht gesichert sein kann. Sollte der Kläger tatsächlich eine Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nicht einmal in Kauf genommen haben - das Berufungsgericht hat die diesbezügliche Tatsachenrüge unerledigt gelassen - wäre seinem Klagebegehren trotzdem der Erfolg zu versagen, weil das Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses, nachdem bereits sieben Monate kein Entgelt gezahlt wurde und auch weiterhin zumindest bis zu einer jedenfalls nicht sicher terminisierbaren erhofften Sanierung nicht bezahlt werden sollte, nicht als Aufnahme eines vom Schutzbereich des IESG umfaßten Arbeitsverhältnisses angesehen werden kann. Daran vermag auch die Überlegung des Berufungsgerichts nichts zu ändern, daß der Kläger durch die gewählte Konstruktion möglicherweise später einen höheren Pensionsanspruch haben könnte, weil auch diese, die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffende, Erwartung nicht vom Kernbereich des Schutzzwecks erfaßt ist.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind daher nicht nach dem IESG gesichert, weshalb auf die bereits vor der IESG-Novelle 1997 bestehende Anspruchsbegrenzung des § 3 Abs 3 IESG ebensowenig eingegangen werden muß wie darauf, daß in Anbetracht der Anspruchsbegrenzung ein selbständiger Abfertigungsanspruch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 23 Abs 1 AngG nicht erworben werden konnte.Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind daher nicht nach dem IESG gesichert, weshalb auf die bereits vor der IESG-Novelle 1997 bestehende Anspruchsbegrenzung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG ebensowenig eingegangen werden muß wie darauf, daß in Anbetracht der Anspruchsbegrenzung ein selbständiger Abfertigungsanspruch mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, AngG nicht erworben werden konnte.
Der Oberste Gerichtshof kann gemäß dem auch in Sozialrechtssachen anwendbaren (Kuderna ASGG2, 279) § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (SZ 59/171; SSV-NF 5/96; 9 ObA 143/95 ua). Eine derartige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil der Rekurswerber mit seinem Aufhebungsbegehren im Rekurs Recht bekommen hat. Dadurch ist gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO die Sachentscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof devolviert, der sie nun im Rahmen der noch unerledigt gebliebenen Berufungsanträge ausübt (SZ 64/191; Fasching ZPR2 Rz 1983).Der Oberste Gerichtshof kann gemäß dem auch in Sozialrechtssachen anwendbaren (Kuderna ASGG2, 279) Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (SZ 59/171; SSV-NF 5/96; 9 ObA 143/95 ua). Eine derartige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil der Rekurswerber mit seinem Aufhebungsbegehren im Rekurs Recht bekommen hat. Dadurch ist gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO die Sachentscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof devolviert, der sie nun im Rahmen der noch unerledigt gebliebenen Berufungsanträge ausübt (SZ 64/191; Fasching ZPR2 Rz 1983).
Dem Rekurs des Klägers ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und in der Sache selbst im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren aller drei Instanzen beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder geltend gemacht noch sind sie sonst aus den Akt ersichtlich. Daß dem Rekurs des Klägers im Ergebnis Folge gegeben wurde, bedeutet kein Obsiegen im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG, weil er in der Hauptsache zur Gänze unterlegen ist.Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren aller drei Instanzen beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder geltend gemacht noch sind sie sonst aus den Akt ersichtlich. Daß dem Rekurs des Klägers im Ergebnis Folge gegeben wurde, bedeutet kein Obsiegen im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG, weil er in der Hauptsache zur Gänze unterlegen ist.