Rechtssatz RS0050964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050964
Entscheidungsdatum
27.11.2012
Rechtssatz
Sozialpläne, die den Arbeitnehmer nur deshalb übergebührliche Leistungen zubilligen, weil diese ohnehin der Insolvenzausfallgeldfonds zahlt und die damit lediglich der Chance wegen geschlossen werden, einen Dritten zu belasten, sind unzulässig. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise zu, wenn der "Sozialplan" zwar als Betriebsvereinbarung nicht wirksam, aber durch schlüssige Unterwerfung unter die getroffenen Vereinbarungen Inhalt der Einzelarbeitsverträge geworden ist.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 902/88
Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 Ob 902/88
Veröff: SZ 61/249 = EvBl 1989/67 S 243 = RdW 1989,138 = Arb 10759
- 9 ObS 6/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObS 6/90
nur: Sozialpläne, die den Arbeitnehmer nur deshalb übergebührliche Leistungen zubilligen, weil diese ohnehin der Insolvenzausfallgeldfonds, zahlt und die damit lediglich der Chance wegen geschlossen werden, einen Dritten zu belasten, sind unzulässig. (T1) Veröff: EvBl 1991/4 S 16 = WBl 1990,305 = RdW 1991,151
- 8 Ob 254/97d
Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 Ob 254/97d
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Minderheitsgesellschafterin war mit dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH verheiratet, wobei zur Lebensführung nicht das Arbeitsentgelt der Klägerin herangezogen, sondern diese ausschließlich aus dem Vermögen der GmbH entnommenen Mitteln des Mehrheitsgesellschafters bestritten wurde, sodass das der Minderheitsgesellschafterin zustehende Entgelt zu Lasten des Insolvenzausfallgeldfonds stehengelassen wurde. (T2) Veröff: SZ 70/232
- 8 ObS 183/98i
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 183/98i
Auch; Beisatz: Das Vorliegen derartiger Sittenwidrigkeit ist nicht nur im Rahmen der Anfechtungstatbestände der Konkursordnung und der Anfechtungsordnung wahrzunehmen. (T3)
- 8 ObS 12/12s
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObS 12/12s
Auch; Veröff: SZ 2012/131
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050964
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_0090OB00902_8800000_003