Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionwerber sind der Ansicht, daß der Abschluß einer Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan nach dem Sinn und Zweck des § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG gerade dann erforderlich sei, wenn eine Betriebsänderung (§ 109 Abs 1 ArbVG) durch Einschränkung oder Stillegung des Betriebes drohe, weil dessen wirtschaftliche Zukunft gefährdet sei. Die daraus abgeleiteten Ansprüche könnten nicht mit jenen sonstiger Gläubiger gleichgesetzt werde, die mit dem Unternehmer in der kritischen Phase für die Masse nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen. Die Vereinbarung eines solchen Sozialplans sei nicht sittenwidrig; der Betriebsrat und die Belegschaft hätten damit rechnen können, daß zur Sicherung der Arbeitsplätze des Unternehmens weiterhin finanzielle Hilfe von Dritten (allenfalls des Bundes oder Landes) geleistet werde, wie dies auch bei den im V***-Konzern verbliebenen Betrieben der Fall gewesen sei. Würde man aus der Überschuldung und der negativen Zukunftsprognose auf das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen nach § 68 KO schließen, wären jene Betriebe nicht mehr in der Lage gewesen, Betriebsvereinbarungen über Sozialpläne und betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) wirksam abzuschließen. Der Oberste Gerichtshof sei in keinem einzigen der die strittigen Pensionsleistungen dieser Betriebe betreffenden Verfahren zum Ergebnis gekommen, daß diese Betriebsvereinbarungen anfechtbar gewesen seien.Die Revisionwerber sind der Ansicht, daß der Abschluß einer Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan nach dem Sinn und Zweck des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG gerade dann erforderlich sei, wenn eine Betriebsänderung (Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG) durch Einschränkung oder Stillegung des Betriebes drohe, weil dessen wirtschaftliche Zukunft gefährdet sei. Die daraus abgeleiteten Ansprüche könnten nicht mit jenen sonstiger Gläubiger gleichgesetzt werde, die mit dem Unternehmer in der kritischen Phase für die Masse nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen. Die Vereinbarung eines solchen Sozialplans sei nicht sittenwidrig; der Betriebsrat und die Belegschaft hätten damit rechnen können, daß zur Sicherung der Arbeitsplätze des Unternehmens weiterhin finanzielle Hilfe von Dritten (allenfalls des Bundes oder Landes) geleistet werde, wie dies auch bei den im V***-Konzern verbliebenen Betrieben der Fall gewesen sei. Würde man aus der Überschuldung und der negativen Zukunftsprognose auf das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen nach Paragraph 68, KO schließen, wären jene Betriebe nicht mehr in der Lage gewesen, Betriebsvereinbarungen über Sozialpläne und betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG) wirksam abzuschließen. Der Oberste Gerichtshof sei in keinem einzigen der die strittigen Pensionsleistungen dieser Betriebe betreffenden Verfahren zum Ergebnis gekommen, daß diese Betriebsvereinbarungen anfechtbar gewesen seien.
Die Kläger hätten durch die Betriebsvereinbarung über den Sozialplan weder Sicherstellung oder Befriedigung, sondern nur Gestaltungsrechte erlangt. Der Tatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO betreffe nur Rechtsgeschäfte zwischen Privatrechtsträgern, wozu die Betriebsvereinbarung nicht zähle: Der Zweitkläger habe von der Zahlungsunfähigkeit seiner Arbeitgeberin keine Kenntnis gehabt.Die Kläger hätten durch die Betriebsvereinbarung über den Sozialplan weder Sicherstellung oder Befriedigung, sondern nur Gestaltungsrechte erlangt. Der Tatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO betreffe nur Rechtsgeschäfte zwischen Privatrechtsträgern, wozu die Betriebsvereinbarung nicht zähle: Der Zweitkläger habe von der Zahlungsunfähigkeit seiner Arbeitgeberin keine Kenntnis gehabt.
§ 1 Abs 3 Z 1 IESG sei dahin auszulegen, daß der betreffende Arbeitnehmer den Anspruch durch eine (eigene) anfechtbare Rechtshandlung erworben haben müsse. Gegen eine Berücksichtigung der Anfechtbarkeit von Betriebsvereinbarungen im Bereich des IESG spreche auch § 1 Abs 3 Z 2 IESG, wonach für Ansprüche die auf einer Einzelvereinbarung beruhten, Insolvenz-Ausfallgeld nur dann gebühre, soweit diese Ansprüche über den durch (Gesetz, Kollektivvertrag oder) Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch hinausgingen; es sei daher nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber diesen Ausnahmetatbestand dadurch wieder beseitigen wollte, daß er auch Betriebsvereinbarungen der Anfechtung aussetze.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG sei dahin auszulegen, daß der betreffende Arbeitnehmer den Anspruch durch eine (eigene) anfechtbare Rechtshandlung erworben haben müsse. Gegen eine Berücksichtigung der Anfechtbarkeit von Betriebsvereinbarungen im Bereich des IESG spreche auch Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG, wonach für Ansprüche die auf einer Einzelvereinbarung beruhten, Insolvenz-Ausfallgeld nur dann gebühre, soweit diese Ansprüche über den durch (Gesetz, Kollektivvertrag oder) Betriebsvereinbarung zustehenden Anspruch hinausgingen; es sei daher nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber diesen Ausnahmetatbestand dadurch wieder beseitigen wollte, daß er auch Betriebsvereinbarungen der Anfechtung aussetze.
Wollte man die Anfechtbarkeit auch auf den der Betriebsvereinbarung bezüglich der Normwirkung ähnlichen Kollektivvertrag ausdehnen, würden Kollektivvertragspartner beim Abschluß jedes Kollektivvertrages anfechtbare Rechtshandlungen setzen, weil ihnen in der Regel bewußt sein werde, "daß während der Verhandlungen über den Kollektivvertrag oder zum Zeitpunkt des Abschlusses kollektivvertragsangehörige Unternehmen zahlungsunfähig werden oder einen Antrag auf Konkurseröffnung stellen". Insofern könne aber die Betriebsvereinbarung nicht anders als der Kollektivvertrag beurteilt werden. § 1 Abs 3 Z 1 IESG habe offensichtlich jene Bereicherungsansprüche im Auge, die weder auf Einzelvereinbarung noch auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung gemäß dem ArbVG zurückzuführen seien. Es wäre nicht sinnvoll, die erst lange Zeit nach dem Inkrafttreten der Anfechtungsordnung und Konkursordnung des Jahres 1914 geschaffene soziale Errungenschaft der Betriebsvereinbarung den seinerzeitigen Anschaffungstatbeständen zu unterstellen. Eine Betriebsvereinbarung, die sogar durch den Spruch einer Schlichtungsstelle erzwingbar gemacht werden könne, sei keine anfechtbare Rechtshandlung. Schließlich sei die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nicht geprüft worden.Wollte man die Anfechtbarkeit auch auf den der Betriebsvereinbarung bezüglich der Normwirkung ähnlichen Kollektivvertrag ausdehnen, würden Kollektivvertragspartner beim Abschluß jedes Kollektivvertrages anfechtbare Rechtshandlungen setzen, weil ihnen in der Regel bewußt sein werde, "daß während der Verhandlungen über den Kollektivvertrag oder zum Zeitpunkt des Abschlusses kollektivvertragsangehörige Unternehmen zahlungsunfähig werden oder einen Antrag auf Konkurseröffnung stellen". Insofern könne aber die Betriebsvereinbarung nicht anders als der Kollektivvertrag beurteilt werden. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG habe offensichtlich jene Bereicherungsansprüche im Auge, die weder auf Einzelvereinbarung noch auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung gemäß dem ArbVG zurückzuführen seien. Es wäre nicht sinnvoll, die erst lange Zeit nach dem Inkrafttreten der Anfechtungsordnung und Konkursordnung des Jahres 1914 geschaffene soziale Errungenschaft der Betriebsvereinbarung den seinerzeitigen Anschaffungstatbeständen zu unterstellen. Eine Betriebsvereinbarung, die sogar durch den Spruch einer Schlichtungsstelle erzwingbar gemacht werden könne, sei keine anfechtbare Rechtshandlung. Schließlich sei die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung nicht geprüft worden.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Die Betriebsvereinbarung ist - ebenso wie der Kollektivvertrag (Floretta-Strasser, KommzArbVG 20; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 II 123; vgl auch Cerny, ArbVG9, 32) - eine Institution des Privatrechts (Floretta-Strasser, KommzArbVG 168;Die Betriebsvereinbarung ist - ebenso wie der Kollektivvertrag (Floretta-Strasser, KommzArbVG 20; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 123; vergleiche auch Cerny, ArbVG9, 32) - eine Institution des Privatrechts (Floretta-Strasser, KommzArbVG 168;
Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 320; Strasser, Die Betriebsvereinbarung 81 ff Ä88Ü; Floretta, Die Betriebsvereinbarung, DRdA 1959, 51; Schwarz-Löschnigg4, 85; Tomandl Arbeitsrecht2, 156;
Pernthaler in FS Strasser 5 f; VfSlg 7578). Sie ist ein Vertrag, auf den - neben den besonderen Vorschriften des ArbVG (insbesondere dessen § 29 ff) über den Abschluß und den zulässigen Inhalt - die Bestimmungen des ABGB anzuwenden sind. Soweit das ArbVG über den Abschluß und die rechtliche Behandlung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt allgemeines Vertragsrecht. Insbesondere sind die Bestimmungen des ABGB über Willensmängel und die Erlaubtheit anwendbar (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO; Floretta-Strasser KommzArbVG 168; Cerny aaO 97; EvBl 1989/86 = RdW 1986, 138). Gegenstand der Betriebsvereinbarung können gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG auch "Sozialpläne", nämlich Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung iS des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG sein, soferne diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt (die weitere Möglichkeit, Sozialpläne durch Kollektivvertrag abzuschließen ħ 2 Abs 1 Z 4 ArbVGÜ kann hier außer Betracht bleiben). Zu den Betriebsänderungen iS des § 109 Abs 1 ArbVG gehören - als besonders einschneidende Maßnahmen - die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes (Z 1), aber auch die Änderung der Eigentumsverhältnisse (Z 7). Der von den Revisionswerbern daraus gezogene Schluß, daß eine Insolvenz, die in der Regel derartige Betriebsänderungen zur Folge habe, selbst eine Betriebsänderung sei, so daß es dem Sinn und Zweck der vom Gesetz geschaffenen Möglichkeit der Vereinbarung von Sozialplänen widerspreche, diese der Anfechtbarkeit nach den einschlägigen Bestimmungen der KO auszusetzen, ist jedoch verfehlt. Unter den im § 109 Abs 1 ArbVG aufgezählten Typen von Betriebsänderungen scheint der Eintritt der Insolvenz nicht auf. Die (drohende) Insolvenz ist für sich allein niemals eine Betriebsänderung, auch wenn sie regelmäßig eine Betriebsänderung bewirken wird. Durch einen Sozialplan etwa neu geschaffene Arbeitnehmeransprüche genießen keine insolvenzrechtliche Sonderstellung, weder bei der Geltendmachung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds noch bei der Geltendmachung im Insolvenzverfahren selbst (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 II 301; Krejci, Über Regelungszweck, Abschlußvoraussetzungen und Konstruktionsprobleme des Sozialplanes in FS Floretta 539 ff Ä555Ü; derselbe, Der Sozialplan 133 f). Der Abschluß eines Soziaplanes ist ein Rechtsgeschäft (siehe oben), welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Kommen die Betriebspartner angesichts einer sich bereits abzeichnenden Insolvenz des Betriebsinhabers noch vor Eröffnung des Konkurses überein, zugunsten der Arbeitnehmer einen großzügigen Sozialplan zu vereinbaren, um ihnen so im erwarteten Insolvenzverfahren eine möglichst gute Position zu verschaffen, wobei freilich der Blick auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine stimulierende Wirkung haben mag, kann der Masseverwalter in diesem Vorgehen eine gezielte Benachteiligung der Interessen aller Gläubiger sehen und den Sozialplan nach allgemeinen Grundsätzen anfechten (Krejci in FS Floretta aaO 561 f; derselbe, Der Sozialplan 140; zur Anfechtbarkeit von Sozialplänen s auch Kuhn-Uhlenbruck, KO10, 66; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 299).Pernthaler in FS Strasser 5 f; VfSlg 7578). Sie ist ein Vertrag, auf den - neben den besonderen Vorschriften des ArbVG (insbesondere dessen Paragraph 29, ff) über den Abschluß und den zulässigen Inhalt - die Bestimmungen des ABGB anzuwenden sind. Soweit das ArbVG über den Abschluß und die rechtliche Behandlung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt allgemeines Vertragsrecht. Insbesondere sind die Bestimmungen des ABGB über Willensmängel und die Erlaubtheit anwendbar (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO; Floretta-Strasser KommzArbVG 168; Cerny aaO 97; EvBl 1989/86 = RdW 1986, 138). Gegenstand der Betriebsvereinbarung können gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG auch "Sozialpläne", nämlich Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung iS des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ArbVG sein, soferne diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt (die weitere Möglichkeit, Sozialpläne durch Kollektivvertrag abzuschließen ħ 2 Absatz eins, Ziffer 4, ArbVGÜ kann hier außer Betracht bleiben). Zu den Betriebsänderungen iS des Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG gehören - als besonders einschneidende Maßnahmen - die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes (Ziffer eins,), aber auch die Änderung der Eigentumsverhältnisse (Ziffer 7,). Der von den Revisionswerbern daraus gezogene Schluß, daß eine Insolvenz, die in der Regel derartige Betriebsänderungen zur Folge habe, selbst eine Betriebsänderung sei, so daß es dem Sinn und Zweck der vom Gesetz geschaffenen Möglichkeit der Vereinbarung von Sozialplänen widerspreche, diese der Anfechtbarkeit nach den einschlägigen Bestimmungen der KO auszusetzen, ist jedoch verfehlt. Unter den im Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG aufgezählten Typen von Betriebsänderungen scheint der Eintritt der Insolvenz nicht auf. Die (drohende) Insolvenz ist für sich allein niemals eine Betriebsänderung, auch wenn sie regelmäßig eine Betriebsänderung bewirken wird. Durch einen Sozialplan etwa neu geschaffene Arbeitnehmeransprüche genießen keine insolvenzrechtliche Sonderstellung, weder bei der Geltendmachung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds noch bei der Geltendmachung im Insolvenzverfahren selbst (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch zwei 301; Krejci, Über Regelungszweck, Abschlußvoraussetzungen und Konstruktionsprobleme des Sozialplanes in FS Floretta 539 ff Ä555Ü; derselbe, Der Sozialplan 133 f). Der Abschluß eines Soziaplanes ist ein Rechtsgeschäft (siehe oben), welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Kommen die Betriebspartner angesichts einer sich bereits abzeichnenden Insolvenz des Betriebsinhabers noch vor Eröffnung des Konkurses überein, zugunsten der Arbeitnehmer einen großzügigen Sozialplan zu vereinbaren, um ihnen so im erwarteten Insolvenzverfahren eine möglichst gute Position zu verschaffen, wobei freilich der Blick auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine stimulierende Wirkung haben mag, kann der Masseverwalter in diesem Vorgehen eine gezielte Benachteiligung der Interessen aller Gläubiger sehen und den Sozialplan nach allgemeinen Grundsätzen anfechten (Krejci in FS Floretta aaO 561 f; derselbe, Der Sozialplan 140; zur Anfechtbarkeit von Sozialplänen s auch Kuhn-Uhlenbruck, KO10, 66; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 299).
Die Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ändert daran nichts. Abgesehen von den durch § 1 Abs 3 Z 1 IESG geschaffenen Abwehrmöglichkeiten führen die Leistungen des Fonds keineswegs zu einer Entlastung des Schuldnervermögens, gehen doch die Arbeitnehmeransprüche auf den Fonds über und ist der Fonds verpflichtet, diese Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Wie der Oberste Gerichtshof dazu bereits ausgesprochen hat (EvBl 1989/67 = RdW 1989, 138; siehe auch DRdA 1989, 308 und Mitter, Sozialplan bei drohender Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens DRdA 1989, 319), sind Sozialpläne unzulässig, die dem Arbeitnehmer solche ungebührlichen Leistungen lediglich zubilligen, weil diese ohnehin der Fonds zahlt. Wie Krejci (FS Floretta aaO 562 und Sozialplan 141) pointiert formuliert hat, "ist der Fonds kein Glückstopf, dessentwegen Sozialpläne vereinbart werden dürfen". An der Anfechtbarkeit solcher Betriebsvereinbarungen kann auch nichts ändern, daß der Abschluß eines Sozialplans mangels Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat auch durch Entscheidung der Schlichtungsstelle erzwungen werden könnte (§§ 97 Abs 2, 109 Abs 3, 144 Abs 1 ArbVG) und in diesem Fall eine Anfechtung nicht oder nur unter ganz seltenen Verhältnissen in Betracht käme, weil Behördenakte grundsätzlich keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners sind (Krejci in FS Floretta 562 mwN zur gegenteiligen Ansicht in der BRD FN 42; derselbe, Sozialplan 140). Im Falle der Entscheidung der Schlichtungsstelle liegen die Verhältnisse auch deshalb anders, weil die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes im Sinne des § 109 Abs 2 ArbVG Bedacht zu nehmen hat.Die Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ändert daran nichts. Abgesehen von den durch Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG geschaffenen Abwehrmöglichkeiten führen die Leistungen des Fonds keineswegs zu einer Entlastung des Schuldnervermögens, gehen doch die Arbeitnehmeransprüche auf den Fonds über und ist der Fonds verpflichtet, diese Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Wie der Oberste Gerichtshof dazu bereits ausgesprochen hat (EvBl 1989/67 = RdW 1989, 138; siehe auch DRdA 1989, 308 und Mitter, Sozialplan bei drohender Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens DRdA 1989, 319), sind Sozialpläne unzulässig, die dem Arbeitnehmer solche ungebührlichen Leistungen lediglich zubilligen, weil diese ohnehin der Fonds zahlt. Wie Krejci (FS Floretta aaO 562 und Sozialplan 141) pointiert formuliert hat, "ist der Fonds kein Glückstopf, dessentwegen Sozialpläne vereinbart werden dürfen". An der Anfechtbarkeit solcher Betriebsvereinbarungen kann auch nichts ändern, daß der Abschluß eines Sozialplans mangels Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat auch durch Entscheidung der Schlichtungsstelle erzwungen werden könnte (Paragraphen 97, Absatz 2, 109, Absatz 3, 144, Absatz eins, ArbVG) und in diesem Fall eine Anfechtung nicht oder nur unter ganz seltenen Verhältnissen in Betracht käme, weil Behördenakte grundsätzlich keine anfechtbaren Rechtshandlungen des Schuldners sind (Krejci in FS Floretta 562 mwN zur gegenteiligen Ansicht in der BRD FN 42; derselbe, Sozialplan 140). Im Falle der Entscheidung der Schlichtungsstelle liegen die Verhältnisse auch deshalb anders, weil die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes im Sinne des Paragraph 109, Absatz 2, ArbVG Bedacht zu nehmen hat.
Ein durch Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat abgeschlossener Sozialplan ist daher nach den einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung anfechtbar. Die Argumente, die die Revisionswerber dagegen anführen, sind nicht zutreffend.
Auf die in der Entscheidung EvBl 1989/67 = RdW 1989, 138 behandelte Frage der Sittenwidrigkeit eines Sozialplans ist hier nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf die Nichtigkeit des Sozialplans wegen unzulässiger Belastung eines Dritten, sondern auf die Anfechtbarkeit nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gestützt hat. Auch die Frage, ob die Kläger durch den Abschluß der Betriebsvereinbarung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt haben, ist nicht zu behandeln, weil sie ein Tatbestandsmerkmal des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO betrifft. Der Hinweis der Revisionswerber auf die in der Frage der V***-Pensionen ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist verfehlt. Nahezu alle diese Entscheidungen ergingen im besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG, in dem der Oberste Gerichtshof auf Grund eines vom Antragsteller behaupteten Sachverhaltes zu entscheiden hatte. Das Problem anfechtbarer Rechtshandlungen hat sich dort mangels Behauptung eines solchen Sachverhaltes sowie mangels Insolvenz der betroffenen Unternehmen überhaupt nicht gestellt. Zudem ging es bei den dort zu prüfenden Betriebsvereinbarungen um die Einschränkung oder den Widerruf (meist) alter, in unverdächtiger Zeit erworbener Pensionszusagen. Von zusätzlichen Sozialplanleistungen in statu cridae war in keinem der erwähnten Verfahren die Rede.Auf die in der Entscheidung EvBl 1989/67 = RdW 1989, 138 behandelte Frage der Sittenwidrigkeit eines Sozialplans ist hier nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf die Nichtigkeit des Sozialplans wegen unzulässiger Belastung eines Dritten, sondern auf die Anfechtbarkeit nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO gestützt hat. Auch die Frage, ob die Kläger durch den Abschluß der Betriebsvereinbarung Sicherstellung oder Befriedigung erlangt haben, ist nicht zu behandeln, weil sie ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO betrifft. Der Hinweis der Revisionswerber auf die in der Frage der V***-Pensionen ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist verfehlt. Nahezu alle diese Entscheidungen ergingen im besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in dem der Oberste Gerichtshof auf Grund eines vom Antragsteller behaupteten Sachverhaltes zu entscheiden hatte. Das Problem anfechtbarer Rechtshandlungen hat sich dort mangels Behauptung eines solchen Sachverhaltes sowie mangels Insolvenz der betroffenen Unternehmen überhaupt nicht gestellt. Zudem ging es bei den dort zu prüfenden Betriebsvereinbarungen um die Einschränkung oder den Widerruf (meist) alter, in unverdächtiger Zeit erworbener Pensionszusagen. Von zusätzlichen Sozialplanleistungen in statu cridae war in keinem der erwähnten Verfahren die Rede.
Da sohin die Regeln des Anfechtungsrechtes auf Betriebsvereinbarungen anwendbar sind, kann es bei der Beurteilung der Frage, ob dem Vertragspartner des Gemeinschuldners (nämlich dem "anderen Teil" im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO) die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte, nur auf die Kenntnis (das Kennenmüssen) der Mitglieder des Betriebsrates (Betriebsausschusses; Zentralbetriebsrates) als Vertragspartner des Betriebsinhabers im Sinne des § 29 ArbVG ankommen. Mit der erfolgreichen Anfechtung durch Klage oder Einrede (§ 43 Abs 1 KO) wird die Betriebsvereinbarung unwirksam. Damit fällt auch die Normwirkung weg, so daß sich die unter die Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen können. Auf die Kenntnis (das Kennenmüssen) des nicht dem Betriebsrat angehörenden Zweitklägers von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin kommt es daher nicht an. Daß aber den Mitgliedern des Betriebsrates die Überschuldung und die negative Fortbestandsprognose des Unternehmens bekannt war, haben die Vorinstanzen festgestellt; zutreffend haben sie ferner angenommen, daß ihnen auf Grund der im einzelnen festgestellten Detailkenntnisse über den wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens auch die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung bekannt sein mußte; der Betriebsrat hat diese Betriebsvereinbarung am 19.4.1988, also nur wenige Tage (!) vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (3.5.1988) rückwirkend mit 1.1.1988 abgeschlossen. Daß es sich bei den (ohne Gegenleistung eingeräumten) Abfertigungsverbesserungen und sonstigen Leistungen des Sozialplans um ein nicht nur die künftige Gläubigerbefriedigung (etwa durch Insolvenzverzögerung mittelbar) gefährdendes, sondern um ein schon nach seinem Inhalt gegen die Interessen der übrigen Gläubiger verstoßendes nachteiliges Rechtsgeschäft handelte, kann nicht zweifelhaft sein, so daß auf die Kontroversen in Lehre und Rechtsprechung zur Frage des Begriffes des nachteiligen Rechtsgeschäftes im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO nicht eingegangen werden muß.Da sohin die Regeln des Anfechtungsrechtes auf Betriebsvereinbarungen anwendbar sind, kann es bei der Beurteilung der Frage, ob dem Vertragspartner des Gemeinschuldners (nämlich dem "anderen Teil" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO) die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein mußte, nur auf die Kenntnis (das Kennenmüssen) der Mitglieder des Betriebsrates (Betriebsausschusses; Zentralbetriebsrates) als Vertragspartner des Betriebsinhabers im Sinne des Paragraph 29, ArbVG ankommen. Mit der erfolgreichen Anfechtung durch Klage oder Einrede (Paragraph 43, Absatz eins, KO) wird die Betriebsvereinbarung unwirksam. Damit fällt auch die Normwirkung weg, so daß sich die unter die Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer nicht mehr darauf berufen können. Auf die Kenntnis (das Kennenmüssen) des nicht dem Betriebsrat angehörenden Zweitklägers von der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin kommt es daher nicht an. Daß aber den Mitgliedern des Betriebsrates die Überschuldung und die negative Fortbestandsprognose des Unternehmens bekannt war, haben die Vorinstanzen festgestellt; zutreffend haben sie ferner angenommen, daß ihnen auf Grund der im einzelnen festgestellten Detailkenntnisse über den wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens auch die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung bekannt sein mußte; der Betriebsrat hat diese Betriebsvereinbarung am 19.4.1988, also nur wenige Tage (!) vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (3.5.1988) rückwirkend mit 1.1.1988 abgeschlossen. Daß es sich bei den (ohne Gegenleistung eingeräumten) Abfertigungsverbesserungen und sonstigen Leistungen des Sozialplans um ein nicht nur die künftige Gläubigerbefriedigung (etwa durch Insolvenzverzögerung mittelbar) gefährdendes, sondern um ein schon nach seinem Inhalt gegen die Interessen der übrigen Gläubiger verstoßendes nachteiliges Rechtsgeschäft handelte, kann nicht zweifelhaft sein, so daß auf die Kontroversen in Lehre und Rechtsprechung zur Frage des Begriffes des nachteiligen Rechtsgeschäftes im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO nicht eingegangen werden muß.
Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung ist evident, weil den Leistungen, die den Arbeitnehmern mit dem Sozialplan zusätzlich eingeräumt wurden, keine (besonderen) Gegenleistungen gegenüberstanden. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge - hypothetische Sachverhalte entziehen sich strenger Beweisführung - wären die Passiven der Gemeinschuldnerin ohne Abschluß der Betriebsvereinbarung um die zugesagten zusätzlichen Lohnbestandteile niedriger gewesen. Alle Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO liegen daher vor.Die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung ist evident, weil den Leistungen, die den Arbeitnehmern mit dem Sozialplan zusätzlich eingeräumt wurden, keine (besonderen) Gegenleistungen gegenüberstanden. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge - hypothetische Sachverhalte entziehen sich strenger Beweisführung - wären die Passiven der Gemeinschuldnerin ohne Abschluß der Betriebsvereinbarung um die zugesagten zusätzlichen Lohnbestandteile niedriger gewesen. Alle Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO liegen daher vor.
Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine Anfechtung durch den Masseverwalter, sondern um die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1 Abs 3 Z 1 IESG, wonach Insolvenz-Ausfallgeld (für gesicherte Ansprüche nach § 1 Abs 2 IESG) nicht gebührt, die durch eine im Sinne der Anfechtungsordnung oder der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden. Mit dem Einschub "im Sinne der Anfechtungsordnung bzw der Konkursordnung" durch die IESG-Nov 1986 wurde klargestellt, daß grundsätzlich alle Anfechtungstatbestände nach diesen Gesetzen den Verlust des gesicherten Anspruches nach § 1 Abs 2 IESG zur Folge haben. Wurde darüber, ob ein Anspruch auf Grund einer anfechtbaren Rechtshandlung erworben wurde, mangels Klage oder Einwendung durch den Masseverwalter noch nicht rechtskräftig entschieden, so ist diese Frage im Verfahren nach dem IESG vom Arbeitsamt (bzw im späteren Sozialgerichtsverfahren) selbständig zu prüfen (9 Ob S 19/89). Das beklagte Arbeitsamt kann sich daher erfolgreich darauf berufen, daß die gesicherten Ansprüche der Kläger auf einem gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO nachteiligen Rechtsgeschäft beruhen. Daß das IESG mit der Verweisung auf alle Anfechtungstatbestände nach der Anfechtungsordnung und der KO mit Einzelvereinbarungen aber keine Betriebsvereinbarungen erfassen wollte, ist auch aus § 1 Abs 3 Z 2 IESG nicht zu entnehmen. Diese Bestimmung begrenzt lediglich Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, auf das im Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festgesetzte Maß, besagt aber nicht, daß nicht auch Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen unter die durch anfechtbare Rechtshandlung erworbenen Ansprüche fallen könnten.Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine Anfechtung durch den Masseverwalter, sondern um die Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG, wonach Insolvenz-Ausfallgeld (für gesicherte Ansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG) nicht gebührt, die durch eine im Sinne der Anfechtungsordnung oder der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden. Mit dem Einschub "im Sinne der Anfechtungsordnung bzw der Konkursordnung" durch die IESG-Nov 1986 wurde klargestellt, daß grundsätzlich alle Anfechtungstatbestände nach diesen Gesetzen den Verlust des gesicherten Anspruches nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG zur Folge haben. Wurde darüber, ob ein Anspruch auf Grund einer anfechtbaren Rechtshandlung erworben wurde, mangels Klage oder Einwendung durch den Masseverwalter noch nicht rechtskräftig entschieden, so ist diese Frage im Verfahren nach dem IESG vom Arbeitsamt (bzw im späteren Sozialgerichtsverfahren) selbständig zu prüfen (9 Ob S 19/89). Das beklagte Arbeitsamt kann sich daher erfolgreich darauf berufen, daß die gesicherten Ansprüche der Kläger auf einem gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO nachteiligen Rechtsgeschäft beruhen. Daß das IESG mit der Verweisung auf alle Anfechtungstatbestände nach der Anfechtungsordnung und der KO mit Einzelvereinbarungen aber keine Betriebsvereinbarungen erfassen wollte, ist auch aus Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG nicht zu entnehmen. Diese Bestimmung begrenzt lediglich Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, auf das im Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festgesetzte Maß, besagt aber nicht, daß nicht auch Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen unter die durch anfechtbare Rechtshandlung erworbenen Ansprüche fallen könnten.
Bei Normenverträgen, mit denen generell bezeichnete Arbeitsverhältnisse geregelt wurden, ist derjenige, der die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt hat, mit dem, der von der Anfechtung betroffen ist, nur ausnahmsweise identisch, wenn er zu den abschließenden Organen gehört. Dieses Auseinanderfallen hindert die Anwendung des § 1 Abs 3 Z 1 IESG nicht. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber muß der Träger des Anspruches nach dieser le mit demjenigen, der die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt hat, nicht identisch sein.Bei Normenverträgen, mit denen generell bezeichnete Arbeitsverhältnisse geregelt wurden, ist derjenige, der die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt hat, mit dem, der von der Anfechtung betroffen ist, nur ausnahmsweise identisch, wenn er zu den abschließenden Organen gehört. Dieses Auseinanderfallen hindert die Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG nicht. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber muß der Träger des Anspruches nach dieser le mit demjenigen, der die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt hat, nicht identisch sein.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Revisionswerber haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen. Ein Anlaß zur Anwendung des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG besteht nicht. Die Kläger haben dem Nebenintervenienten die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41 Abs 1, 50 ZPO), weil der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz durch § 77 ASGG nicht berührt wird, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist (Kuderna, ASGG 411; auch Feitzinger-Tades Anm 2 zu § 77 ASGG).Die Revisionswerber haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen. Ein Anlaß zur Anwendung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG besteht nicht. Die Kläger haben dem Nebenintervenienten die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO), weil der dem Nebenintervenienten gebührende Kostenersatz durch Paragraph 77, ASGG nicht berührt wird, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist (Kuderna, ASGG 411; auch Feitzinger-Tades Anmerkung 2 zu Paragraph 77, ASGG).