Rechtssatz RS0050972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050972
Entscheidungsdatum
27.11.2012
Rechtssatz
Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Sind die Ansprüche aus dem Sozialplan durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der AnfO oder der KO erhoben worden, gebührt gemäß § 1 Abs 3 Z 1 IESG auch kein Insolvenzausfallgeld.Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Sind die Ansprüche aus dem Sozialplan durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der AnfO oder der KO erhoben worden, gebührt gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG auch kein Insolvenzausfallgeld.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 6/90
Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObS 6/90
Veröff: EvBl 1991/4 S 16 = WBl 1990,305 = RdW 1991,151
- 9 ObA 293/01f
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 293/01f
Vgl auch; nur: Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. (T1); Beisatz: Eine Anfechtung der Betriebsvereinbarung (hier: wegen Willensmängeln) ist den Vertragsparteien unbenommen, doch muss dies, solange der Text einer Betriebsvereinbarung unverändert besteht, ohne Einfluss auf die Normadressaten bleiben, denen gegenüber die Textierung verbindliche Wirkung entfaltet. (T2)
- 8 ObS 12/12s
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObS 12/12s
Vgl; Veröff: SZ 2012/131
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050972
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_009OBS00006_9000000_003