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Rechtssatz RS0050972×

Rechtssatz RS0050972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050972

Geschäftszahl

9ObS6/90 (9ObS7/90); 9ObA293/01f; 8ObS12/12s

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Rechtssatz

Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Sind die Ansprüche aus dem Sozialplan durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der AnfO oder der KO erhoben worden, gebührt gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG auch kein Insolvenzausfallgeld.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 6/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObS 6/90
    Veröff: EvBl 1991/4 S 16 = WBl 1990,305 = RdW 1991,151
  • 9 ObA 293/01f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 293/01f
    Vgl auch; nur: Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. (T1); Beisatz: Eine Anfechtung der Betriebsvereinbarung (hier: wegen Willensmängeln) ist den Vertragsparteien unbenommen, doch muss dies, solange der Text einer Betriebsvereinbarung unverändert besteht, ohne Einfluss auf die Normadressaten bleiben, denen gegenüber die Textierung verbindliche Wirkung entfaltet. (T2)
  • 8 ObS 12/12s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObS 12/12s
    Vgl; Veröff: SZ 2012/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBS00006_9000000_003