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Rechtssatz RS0018172×

Rechtssatz RS0018172

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018172

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Rechtssatz

Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, auf den neben den besonderen Vorschriften des ArbVG über den Abschluß und den zulässigen Inhalt auch die Bestimmung des ABGB über die rechtliche Möglichkeit und Erlaubtheit anzuwenden sind. Die Betriebsvereinbarung darf daher nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Soweit die Betriebsvereinbarung ausschließlich oder vor allem auf die Belastung eines weder am Vertragsabschluß beteiligten noch von den Vertragschließenden vertretenen Dritten (hier Insolvenzausfallgeldfonds) abzielt, ist sie nur mit Zustimmung des Dritten wirksam. Amtswegige Beachtung der Nichtigkeit, weil die Wahrnehmung der durch Belastung eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten begründeten Sittenwidrigkeit nicht allein den Parteien überlassen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 902/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 Ob 902/88
    Veröff: EvBl 1989/67 S 243 = RdW 1989,138 = Arb 10759 = SZ 61/249
  • 9 ObS 6/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObS 6/90
    Veröff: WBl 1990,305 = ecolex 1990,632 = EvBl 1991/4 S 16 = RdW 1991,151
  • 9 Ob 906/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 Ob 906/91
    Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob 902/88
  • 8 ObS 13/00w
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObS 13/00w
    nur: Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, auf den die Bestimmung des ABGB über die rechtliche Möglichkeit und Erlaubtheit anzuwenden sind. Die Betriebsvereinbarung darf daher nicht gegen die guten Sitten verstoßen. (T1)
  • 8 ObS 9/03m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObS 9/03m
    Vgl; Beisatz: Vereinbarungen (hier: Verzicht des Dienstgebers auf Verjährungseinwand hinsichtlich verjährte Entgeltforderungen) bei deren Abschluss die Parteien damit rechnen mussten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des IAF sind, gemäß §879 Abs1 ABGB ungültig. Außerhalb der Bindungsanordnung des §7 Abs1 IESG sind daher auch dann, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung nicht vorliegt, Ansprüche nicht im Sinn des §1 Abs2 IESG gesichert, wenn die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist. (T2)
  • 9 ObA 31/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 9 ObA 31/24k
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018172

Im RIS seit

16.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_0090OB00902_8800000_001