Entscheidungsgründe:
Der Kläger war als Arbeiter bei einem Unternehmen beschäftigt, hinsichtlich dessen der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss vom 24. 11. 2000 mangels Kostendeckung abgewiesen wurde. Bereits am 25. 8. 2000 hatte der Kläger wegen Vorenthaltens des Entgelts seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt. Über Aufforderung des Klagevertreters gab ein offenkundig vertretungsbefugtes Organ der früheren Dienstgeberin des Klägers mit Schreiben vom April 2001 bekannt, dass die offenen Lohnforderungen des Klägers brutto ATS 219.605,23 betragen und dass auf die Erhebung des Einwandes der Verjährung verzichtet werde. Der Kläger machte daraufhin im April 2001 seine offenen Forderungen gegenüber der Dienstgeberin gerichtlich geltend. Am 28. 5. 2001 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld.
Mit Bescheid vom 13. 3. 2002 erkannte die Beklagte dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld von insgesamt EUR 12.083 zu und lehnte mit Ergänzungsbescheid vom gleichen Tag den Anspruch weiterer EUR 1.405,28 netto, davon EUR 888,58 Kündigungsentschädigung und EUR 516,70 Kosten der gegen die ehemalige Dienstgeberin eingebrachten Klage, ab. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung sei gemäß § 1162d ABGB verfallen. Die geltend gemachten Kosten für die Klage seien nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, weil im Zeitpunkt der Klagseinbringung die formellen Voraussetzungen einer Antragstellung nach dem IESG bereits längst vorgelegen seien.Mit Bescheid vom 13. 3. 2002 erkannte die Beklagte dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld von insgesamt EUR 12.083 zu und lehnte mit Ergänzungsbescheid vom gleichen Tag den Anspruch weiterer EUR 1.405,28 netto, davon EUR 888,58 Kündigungsentschädigung und EUR 516,70 Kosten der gegen die ehemalige Dienstgeberin eingebrachten Klage, ab. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung sei gemäß Paragraph 1162 d, ABGB verfallen. Die geltend gemachten Kosten für die Klage seien nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, weil im Zeitpunkt der Klagseinbringung die formellen Voraussetzungen einer Antragstellung nach dem IESG bereits längst vorgelegen seien.
Mit seiner am 16. 4. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung des Betrages von EUR 1.405,28 schuldig zu erkennen. Seine ehemalige Dienstgeberin habe die Ansprüche des Klägers anerkannt und ausdrücklich auf die Geltendmachung der Verfristung im Sinn des § 1162d ABGB verzichtet. Die im April 2001 gerichtlich geltend gemachte Kündigungsentschädigung sei daher nicht verfallen. Entgegen der irrtümlichen Angabe des Klägers in seinem Antrag an die Beklagte habe er nicht bereits im Dezember 2000 Kenntnis davon gehabt, dass hinsichtlich seiner ehemaligen Dienstgeberin ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die Klagserhebung sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und habe der Kläger in Absprache mit der Beklagten Ruhen des Verfahrens eintreten lassen, um Kosten zu sparen.Mit seiner am 16. 4. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung des Betrages von EUR 1.405,28 schuldig zu erkennen. Seine ehemalige Dienstgeberin habe die Ansprüche des Klägers anerkannt und ausdrücklich auf die Geltendmachung der Verfristung im Sinn des Paragraph 1162 d, ABGB verzichtet. Die im April 2001 gerichtlich geltend gemachte Kündigungsentschädigung sei daher nicht verfallen. Entgegen der irrtümlichen Angabe des Klägers in seinem Antrag an die Beklagte habe er nicht bereits im Dezember 2000 Kenntnis davon gehabt, dass hinsichtlich seiner ehemaligen Dienstgeberin ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die Klagserhebung sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und habe der Kläger in Absprache mit der Beklagten Ruhen des Verfahrens eintreten lassen, um Kosten zu sparen.
Die Beklagte wendete dagegen ein, in Anbetracht des am 25. 8. 2000 erklärten vorzeitigen Austritts des Klägers sei die erst im April 2001 gerichtlich geltend gemachte Kündigungsentschädigung verfallen und daher nicht nach dem IESG gesichert. Die Einbringung einer Klage ca fünf Monate nach Vorliegen eines Insolvenztatbestandes sei nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme zu qualifizieren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass der Anspruch auf Kündigungsentschädigung infolge Verstreichens der Frist des § 1162d ABGB verfallen sei. Die Kosten der Klage vom April 2001 hätten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass der Anspruch auf Kündigungsentschädigung infolge Verstreichens der Frist des Paragraph 1162 d, ABGB verfallen sei. Die Kosten der Klage vom April 2001 hätten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung von EUR 888,58 sA schuldig erkannte und das Mehrbegehren von EUR 516,70 sA abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei der 6-Monatsfrist des § 1162d ABGB handle es sich ebenso wie bei jener des § 34 AngG um eine Präklusiv- oder Fallfrist, die sich von Verjährungsfristen dadurch unterscheide, dass das Recht mit ihrem Ablauf untergehe. Die Fristversäumnis sei aber nicht von Amts wegen, sondern nur bei entsprechendem Vorbringen des beklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten. Sie dürfe als relativ zwingende Bestimmung zwar nicht verkürzt, wohl aber verlängert werden, weil Letzteres typischerweise für den Dienstnehmer günstiger sei. Im Falle des Klägers habe die Präklusivfrist mit Ablauf des 25. 2. 2001 geendet und sei daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung im April 2001 bereits abgelaufen gewesen. Die im Verfahren nach dem IESG bestehende Möglichkeit, von Amts wegen den Verfall oder die Verjährung von Ansprüchen wahrzunehmen, führe aber nicht zum Ergebnis, dass der Ablauf einer solchen Frist jedenfalls einer Zahlungspflicht der Beklagten entgegenstehe. Gemäß § 1502 ABGB sei der Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Dies gelte auch für Fallfristen. Der Kläger hätte daher, sofern sich seine ehemalige Dienstgeberin im Gerichtsverfahren auf den Eintritt des Verfalls berufen hätte, ihr den unwiderruflichen Verzicht auf diese Einrede entgegenhalten können. Aufgrund des wirksam abgegebenen Verzichts sei der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung als gesicherter Anspruch im Sinn des § 1 Abs 2 IESG zu qualifizieren. Anders verhalte es sich jedoch mit den geltend gemachten Klagskosten, weil den Kläger bei Vorliegen der Indizien für eine Insolvenz ungeachtet einer allenfalls gegebenen positiven Kenntnis jedenfalls eine Erkundigungspflicht getroffen hätte, ob ein Tatbestand im Sinn des § 1 Abs 1 IESG vorliege. Da eine fristgerechte Antragstellung nach § 6 IESG Verjährungs- und Präklusivfristen unterbreche, habe es der Klagseinbringung nicht bedurft, sodass die dadurch entstandenen Kosten als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen seien.Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die Beklagte zur Zahlung von EUR 888,58 sA schuldig erkannte und das Mehrbegehren von EUR 516,70 sA abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei der 6-Monatsfrist des Paragraph 1162 d, ABGB handle es sich ebenso wie bei jener des Paragraph 34, AngG um eine Präklusiv- oder Fallfrist, die sich von Verjährungsfristen dadurch unterscheide, dass das Recht mit ihrem Ablauf untergehe. Die Fristversäumnis sei aber nicht von Amts wegen, sondern nur bei entsprechendem Vorbringen des beklagten Dienstgebers vom Gericht zu beachten. Sie dürfe als relativ zwingende Bestimmung zwar nicht verkürzt, wohl aber verlängert werden, weil Letzteres typischerweise für den Dienstnehmer günstiger sei. Im Falle des Klägers habe die Präklusivfrist mit Ablauf des 25. 2. 2001 geendet und sei daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung im April 2001 bereits abgelaufen gewesen. Die im Verfahren nach dem IESG bestehende Möglichkeit, von Amts wegen den Verfall oder die Verjährung von Ansprüchen wahrzunehmen, führe aber nicht zum Ergebnis, dass der Ablauf einer solchen Frist jedenfalls einer Zahlungspflicht der Beklagten entgegenstehe. Gemäß Paragraph 1502, ABGB sei der Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig. Dies gelte auch für Fallfristen. Der Kläger hätte daher, sofern sich seine ehemalige Dienstgeberin im Gerichtsverfahren auf den Eintritt des Verfalls berufen hätte, ihr den unwiderruflichen Verzicht auf diese Einrede entgegenhalten können. Aufgrund des wirksam abgegebenen Verzichts sei der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung als gesicherter Anspruch im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, IESG zu qualifizieren. Anders verhalte es sich jedoch mit den geltend gemachten Klagskosten, weil den Kläger bei Vorliegen der Indizien für eine Insolvenz ungeachtet einer allenfalls gegebenen positiven Kenntnis jedenfalls eine Erkundigungspflicht getroffen hätte, ob ein Tatbestand im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, IESG vorliege. Da eine fristgerechte Antragstellung nach Paragraph 6, IESG Verjährungs- und Präklusivfristen unterbreche, habe es der Klagseinbringung nicht bedurft, sodass die dadurch entstandenen Kosten als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen seien.