Der gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobenen Revision der Beklagten kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Hingegen war der Revision der Klägerin teilweise Folge zu geben.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Zuerkennung einer Urlaubsentschädigung hat zur Voraussetzung, daß im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein offener Urlaubsanspruch besteht, weil nur dann die Zahlung des für den noch nicht verbrauchten Urlaub gebührenden Urlaubsentgeltes als Urlaubsentschädigung in Betracht kommt (SZ 53/68; WBl 1988, 237). Gemäß § 4 Abs.5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Arbeitnehmer hat daher - wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat - vom Entstehen des Urlaubsanspruches bis zum Ende der Verjährungsfrist insgesamt drei Jahre zur Geltendmachung zur Verfügung (Cerny, Urlaubsrecht, 121). Das Gesetz sieht als Urlaubszeitraum grundsätzlich das Arbeitsjahr vor. Dessen Beginn richtet sich nach dem Tag des Eintrittes in das Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Vordienstzeiten angerechnet werden (Arb 6102; Cerny aaO, 45). Das Arbeits- und Urlaubsjahr der Klägerin hat daher jeweils am 16.8. begonnen, sodaß dem Gericht zweiter Instanz darin beizupflichten ist, daß ab dem Arbeitsjahr 1990/91 unverjährte Urlaubsansprüche vorliegen und somit unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 29 Abs.1 AngG von einem Gesamturlaubsanspruch von 120 Arbeitstagen auszugehen ist.Die Zuerkennung einer Urlaubsentschädigung hat zur Voraussetzung, daß im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein offener Urlaubsanspruch besteht, weil nur dann die Zahlung des für den noch nicht verbrauchten Urlaub gebührenden Urlaubsentgeltes als Urlaubsentschädigung in Betracht kommt (SZ 53/68; WBl 1988, 237). Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Der Arbeitnehmer hat daher - wie bereits das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgeführt hat - vom Entstehen des Urlaubsanspruches bis zum Ende der Verjährungsfrist insgesamt drei Jahre zur Geltendmachung zur Verfügung (Cerny, Urlaubsrecht, 121). Das Gesetz sieht als Urlaubszeitraum grundsätzlich das Arbeitsjahr vor. Dessen Beginn richtet sich nach dem Tag des Eintrittes in das Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn für die Bemessung des Urlaubsausmaßes Vordienstzeiten angerechnet werden (Arb 6102; Cerny aaO, 45). Das Arbeits- und Urlaubsjahr der Klägerin hat daher jeweils am 16.8. begonnen, sodaß dem Gericht zweiter Instanz darin beizupflichten ist, daß ab dem Arbeitsjahr 1990/91 unverjährte Urlaubsansprüche vorliegen und somit unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, AngG von einem Gesamturlaubsanspruch von 120 Arbeitstagen auszugehen ist.
Die Klägerin hat sich im Verfahren darauf berufen, daß ihr Arbeitgeber mit Bestätigung vom 15.7.1987 darauf verzichtet habe, die Verjährung von länger als drei Jahre zurückliegenden offenen Urlaubsansprüchen geltend zu machen, weshalb ihr die Beklagte nicht konsumierten Urlaub ab 1987 zu entschädigen habe. Gemäß § 1502 ABGB kann der Verjährung weder im voraus entsagt noch kann eine längere Verjährungsfrist als durch die Gesetze bestimmt ist bedungen werden. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist daher unwirksam. Lediglich auf die bereits eingetretene, also in ihrem vollen Wert erkennbare Verjährung kann verzichtet werden (SZ 47/104; SZ 48/79; SZ 50/110). Dem vor Entstehen der strittigen Urlaubsansprüche abgegebenen Arbeitgeber-Verzicht kommt daher keine Wirkung zu. Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, kann der Verjährung allerdings die Replik der Arglist entgegengesetzt werden, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht, so etwa wenn dieser zuerst auf die Verjährungseinrede verzichtet, diese in der Folge jedoch erhoben hat (SZ 59/126; SZ 62/64; Arb 8844; JBl 1991, 190). Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kommt es zur Erhebung dieser Replik im gegenständlichen Fall nicht auf ein Vorbringen an, wonach die der Verjährung der Urlaubsansprüche vorbeugende Klagserhebung vereitelt worden wäre, sondern reicht es aus, daß durch die Verzichtserklärung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer dazu bewegt wurde, seinen Urlaub nicht in vollem Umfang zu konsumieren.Die Klägerin hat sich im Verfahren darauf berufen, daß ihr Arbeitgeber mit Bestätigung vom 15.7.1987 darauf verzichtet habe, die Verjährung von länger als drei Jahre zurückliegenden offenen Urlaubsansprüchen geltend zu machen, weshalb ihr die Beklagte nicht konsumierten Urlaub ab 1987 zu entschädigen habe. Gemäß Paragraph 1502, ABGB kann der Verjährung weder im voraus entsagt noch kann eine längere Verjährungsfrist als durch die Gesetze bestimmt ist bedungen werden. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist daher unwirksam. Lediglich auf die bereits eingetretene, also in ihrem vollen Wert erkennbare Verjährung kann verzichtet werden (SZ 47/104; SZ 48/79; SZ 50/110). Dem vor Entstehen der strittigen Urlaubsansprüche abgegebenen Arbeitgeber-Verzicht kommt daher keine Wirkung zu. Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, kann der Verjährung allerdings die Replik der Arglist entgegengesetzt werden, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht, so etwa wenn dieser zuerst auf die Verjährungseinrede verzichtet, diese in der Folge jedoch erhoben hat (SZ 59/126; SZ 62/64; Arb 8844; JBl 1991, 190). Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz kommt es zur Erhebung dieser Replik im gegenständlichen Fall nicht auf ein Vorbringen an, wonach die der Verjährung der Urlaubsansprüche vorbeugende Klagserhebung vereitelt worden wäre, sondern reicht es aus, daß durch die Verzichtserklärung des Arbeitgebers der Arbeitnehmer dazu bewegt wurde, seinen Urlaub nicht in vollem Umfang zu konsumieren.
Damit ist allerdings für die Klägerin nichts gewonnen. Gemäß § 1 Abs.2 IESG sind nämlich nur jene Ansprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Hiebei handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung, sodaß in diesem besonderen Fall die Verjährung von Ansprüchen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (9 ObS 23/92; 9 ObS 19/93). Da - wie bereits dargestellt - der vor Eintritt der Verjährung abgegebene Verzicht gemäß § 1502 ABGB unwirksam ist, sind die vor dem Urlaubsjahr 1990/1991 liegenden Urlaubsansprüche verjährt und damit ex lege nicht gesichert im Sinne des IESG. Es mag zutreffen, daß der Verjährungseinwand des Arbeitgebers selbst mit der Replik des Verstoßes gegen Treu und Glauben entkräftet werden könnte. Dies könnte aber aufgrund der dargestellten Gesetzeslage gegenüber dem hier beklagten Bundesamt nicht durchschlagen.Damit ist allerdings für die Klägerin nichts gewonnen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, IESG sind nämlich nur jene Ansprüche gesichert, die aufrecht, nicht verjährt und nicht ausgeschlossen sind. Hiebei handelt es sich um eine von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung, sodaß in diesem besonderen Fall die Verjährung von Ansprüchen auch ohne darauf abzielende Einwendungen wahrzunehmen ist (9 ObS 23/92; 9 ObS 19/93). Da - wie bereits dargestellt - der vor Eintritt der Verjährung abgegebene Verzicht gemäß Paragraph 1502, ABGB unwirksam ist, sind die vor dem Urlaubsjahr 1990 aus 1991, liegenden Urlaubsansprüche verjährt und damit ex lege nicht gesichert im Sinne des IESG. Es mag zutreffen, daß der Verjährungseinwand des Arbeitgebers selbst mit der Replik des Verstoßes gegen Treu und Glauben entkräftet werden könnte. Dies könnte aber aufgrund der dargestellten Gesetzeslage gegenüber dem hier beklagten Bundesamt nicht durchschlagen.
Das Gericht zweiter Instanz hat allerdings unberücksichtigt gelassen, daß es nach ständiger Rechtsprechung zur Wahrung des Urlaubsanspruches keiner besonderen Geltendmachung durch den Arbeitnehmer bedarf, sofern dieser nur kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das zweifelsfrei (§ 863 ABGB) als Verzicht auf den Urlaubsanspruch aufgefaßt werden konnte (Arb 7847; 8080). Das Urlaubsgesetz bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) können auf diese Weise solange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, als sie nicht verjährt sind (Arb 10.143). Ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist vorerst auf den aus dem vergangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub anzurechnen (Arb 10.334).Das Gericht zweiter Instanz hat allerdings unberücksichtigt gelassen, daß es nach ständiger Rechtsprechung zur Wahrung des Urlaubsanspruches keiner besonderen Geltendmachung durch den Arbeitnehmer bedarf, sofern dieser nur kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB) als Verzicht auf den Urlaubsanspruch aufgefaßt werden konnte (Arb 7847; 8080). Das Urlaubsgesetz bindet die Übertragung von Ansprüchen auf Urlaub oder Resturlaub an keine besonderen Voraussetzungen. Ist ein Verbrauch des Urlaubs während des Urlaubsjahres - aus welchem Grund immer - ganz oder teilweise unterblieben, dann wird der Urlaubsanspruch von selbst auf das folgende oder gegebenenfalls auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen. Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) können auf diese Weise solange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, als sie nicht verjährt sind (Arb 10.143). Ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub ist vorerst auf den aus dem vergangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub anzurechnen (Arb 10.334).
Aus den im Verfahren getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin aus dem Jahr 1987 2,5 Urlaubstage in das Jahr 1988 mitnahm, dort aber nur 6,5 Tage verbrauchte, sodaß 26 Tage ins Jahr 1989 übertragen wurden. Dieser Resturlaub 1988 wurde innerhalb der Verjährungszeit bis ins Jahr 1990 bis auf 6 Tage durch die auf diese Jahre entfallenden Urlaube verbraucht. Unangetastet blieben die jeweils neu hinzukommenden Urlaubsansprüche, sodaß schon durch die 30 Tage des Arbeitsjahres 1989/90 auch die Urlaubskonsumationen der beiden Folgejahre abgedeckt werden konnten. Es erweist sich somit, daß sämtlicher von der Klägerin im Berechnungszeitraum konsumierter Urlaub zu Lasten von im Zeitpunkt der jeweiligen Urlaubsantritte noch nicht verjährter Urlaubsreste aus früheren Jahren konsumiert wurde, sodaß der Urlaubsanspruch von insgesamt 120 Arbeitstagen ab dem Urlaubsjahr 1990/91 ungeschmälert der Urlaubsberechnung zugrundezulegen ist.
Ausgehend von einem monatlichen durchschnittlichen Bruttogehalt von S 26.677,33 ergibt sich bei Division durch die durchschnittliche Anzahl der monatlichen Arbeitstage von 22 ein Tagesentgelt von S 1.212,60, welches multipliziert mit 120 eine Urlaubsentschädigung von S 145.512,70 brutto ergibt. Wie die Revision der Beklagten zutreffend darlegt, ist davon nicht der aus diesem Titel von der Beklagten ausbezahlte Nettobetrag abzuziehen, sondern die Bruttoentschädigung, die S 56.479,-- betrug. Es verbleibt daher ein offener Betrag von S 89.033,70, der um die 6 %ige Lohnsteuer in Höhe von S 5.342,02 verringert, einen Nettobetrag von S 83.691,68 ergibt. Zuzüglich des bereits vom Erstgericht zugesprochenen Differenzbetrages zur Abfertigung von S 8.394,88 stehen der Klägerin daher insgesamt S 92.086,56 netto zu.
Da die Revision der Beklagten zwar den richtigen Rechenvorgang zutreffend aufgezeigt hat, dies jedoch in Anbetracht der dargestellten rechtlichen Überlegungen nicht zu einer Änderung der Vorentscheidungen zu ihren Gunsten führen konnte, mußte der Revision der Beklagten ein Erfolg versagt werden, wogegen das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Revision der Klägerin wie im Spruch ersichtlich abzuändern war.
Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren aller drei Instanzen gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf die Bestimmung des § 77 Abs.1 Z 2 lit.a ASGG. Nach der Rechtsprechung berührt diese Bestimmung allerdings den dem Nebenintervenienten gebührenden Kostenersatzanspruch nicht, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist (9 ObS 6, 7/90). Ob diese Judikatur dem Zweck des § 77 ASGG gerecht wird, muß hier nicht untersucht werden, da auch bei einer gemäß §§ 50, 43 Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, daß den unterlegenen Nebenintervenienten zwar keine Kostenersatzpflicht trifft (EvBl 1974/71), er jedoch gegenüber der Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis hat wie die Partei, der er beigetreten ist (2 Ob 154/79; 2 Ob 254/66). In sämtlichen nach der Klagseinschränkung liegenden Verfahrensabschnitten sind die Beklagte und der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient mit beträchtlich mehr als der Hälfte des eingeschränkten Punktums unterlegen, sodaß ein davor für den Beitrittsschriftsatz gegebener Anspruch auf Ersatz der halben Kosten aufgezehrt ist.Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren aller drei Instanzen gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Nach der Rechtsprechung berührt diese Bestimmung allerdings den dem Nebenintervenienten gebührenden Kostenersatzanspruch nicht, sofern der Nebenintervenient nicht ein Versicherungsträger ist (9 ObS 6, 7/90). Ob diese Judikatur dem Zweck des Paragraph 77, ASGG gerecht wird, muß hier nicht untersucht werden, da auch bei einer gemäß Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist, daß den unterlegenen Nebenintervenienten zwar keine Kostenersatzpflicht trifft (EvBl 1974/71), er jedoch gegenüber der Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis hat wie die Partei, der er beigetreten ist (2 Ob 154/79; 2 Ob 254/66). In sämtlichen nach der Klagseinschränkung liegenden Verfahrensabschnitten sind die Beklagte und der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient mit beträchtlich mehr als der Hälfte des eingeschränkten Punktums unterlegen, sodaß ein davor für den Beitrittsschriftsatz gegebener Anspruch auf Ersatz der halben Kosten aufgezehrt ist.