Rechtssatz RS0118694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118694
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Rechtssatz
Dem Anerkenntnis verjährter Entgeltforderungen durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, kommt zwar im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu, nicht jedoch bei der Entscheidung über das Zurechtbestehen von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 9/03m
Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 ObS 9/03m
- 8 ObS 14/06a
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObS 14/06a
- 8 ObS 21/06f
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 ObS 21/06f
Ähnlich
- 8 ObS 14/07b
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 14/07b
Beisatz: Hier: Hier: Stundungsvereinbarung, die weitestgehend einem „Verjährungsverzicht" des Arbeitgebers entsprach (Wiedereinstellungszusage, die mehrfach verlängert wurde, ohne dass es je zu einer Fälligstellung der Beendigungsansprüche oder zu einer Wiedereinstellung gekommen wäre). (T1)
- 8 ObS 5/14i
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObS 5/14i
Auch; Beisatz: Stundungsvereinbarungen, die im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinauslaufen, sind nur gegenüber dem Dienstgeber wirksam, haben aber keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen auf Insolvenz‑Ausfallgeld. (T2)
- 8 ObS 2/17b
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 ObS 2/17b
Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118694
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_008OBS00009_03M0000_001