Die Revision ist als zulässig anzusehen, weil zur Zeit der Entscheidung zweiter Instanz keine wirklich einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorlag. Sie ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß keine rein familienhafte Mitarbeit vorlag, sondern die Klägerin in einem Angestelltenverhältnis zur späteren Gemeinschuldnerin stand. Wie die Tatsache, daß das Entgelt offensichtlich aus familiären Überlegungen nicht gerichtlich geltend gemacht wurde, zu werten ist, betrifft nicht die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, sondern ob die Ansprüche noch gesichert sind oder nicht.
Richtig ist, daß ein Anerkenntnis die Verjährung unterbricht. Das Berufungsgericht hat dieses Anerkenntnis nicht - wie die Klägerin meint - als an sich sittenwidrig beurteilt und das Klagebegehren abgewiesen, weil es ihr zu Unrecht unterstellt hätte, daß sie durch zu langes Zuwarten das Finanzierungsrisiko bewußt auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds verschoben habe. Es hat auch nicht einfach die Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Leistungen von Gesellschaftern auf Nichtgesellschafter ausgeweitet, sondern hat den Anspruch zutreffender Weise unter Hinweis auf den Schutzzweck des IESG und den Vergleich mit dem Verhalten eines "unbeteiligten" typischen Arbeitnehmers abgewiesen.
Zweck des IESG ist in seinem Kernbereich das Hintanhalten der von den Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche, auf die diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind (SZ 64/54; 66/124; 67/14 und 142 uva). Ein "Fremdvergleich" zeigt, daß normalerweise ein Arbeitnehmer unter den gegebenen Prämissen das Arbeitsverhältnis nicht solange aufrecht erhalten und seine Ansprüche früher gerichtlich geltend gemacht hätte, sodaß sich das finanzielle Risiko des Verlustes seiner Entgeltansprüche in Grenzen gehalten hätte.
Mit dem Schutzzweck der Grundsicherung und dem ausdrücklichen Hinweis des IESG auf die Verjährung (§ 1 Abs 2 IESG) läßt sich nicht vereinbaren, daß Jahre zurückliegende Ansprüche, die mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts in keinerlei Zusammenhang mehr gebracht werden können, dem Schutzzweck des IESG unterstellt werden.Mit dem Schutzzweck der Grundsicherung und dem ausdrücklichen Hinweis des IESG auf die Verjährung (Paragraph eins, Absatz 2, IESG) läßt sich nicht vereinbaren, daß Jahre zurückliegende Ansprüche, die mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts in keinerlei Zusammenhang mehr gebracht werden können, dem Schutzzweck des IESG unterstellt werden.
Begnügt sich eine Arbeitnehmerin, der die schlechte finanzielle Situation des Unternehmens bekannt und die Gefahr der Insolvenz im Falle der Geltendmachung der Ansprüche bewußt ist, ganz untypischerweise aus besonderen Gründen - hier familienrechtliche Rücksichtnahme auf das ihren Eltern gehörende Unternehmen - mit einem außergerichtlichen Anerkenntnis ihrer Entgeltansprüche und macht sie diese durch Jahre nicht gerichtlich geltend, unterbricht dieses Anerkenntnis zwar die Verjährung ihrer Entgeltansprüche gegenüber ihrer ehemaligen Dienstgeberin, sodaß der Masseverwalter zu Recht seine Bestreitungserklärung zurückgezogen hat, kann aber nicht dazu führen, daß diese - an sich längst verjährten Entgeltansprüche - wegen des Anerkenntnisses und des Verzichts auf den Verjährungseinwand durch den ehemaligen Arbeitgeber als gesicherte Ansprüche iSd IESG zu gelten hätten zu atypischen Verhaltensweisen von Arbeitnehmern aus familiären Gründen, die zur Verneinung gesicherter Ansprüche nach dem IESG führen, siehe auch 8 ObS 295/98k und 8 ObS 306/98b vom gleichen Tag unter Hinweis auf die Entscheidungen 8 ObS 192/98p = WBl 1999, 81 und 8 ObS 183/98i = WBl 1999, 174; vgl auch die aus dem hier noch nicht anzuwendenden § 3a IESG idF IESG-Nov 1997 deutlich ersichtliche Tendenz des Gesetzgebers, die nach dem IESG gesicherten Ansprüche auf den Kernbereich des Gesetzes einzuschränken und nicht auch weit zurückliegende Entgeltansprüche zu sichern, die in keinem Zusammenhang mehr mit dem zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Einkünften gebracht werden können).Begnügt sich eine Arbeitnehmerin, der die schlechte finanzielle Situation des Unternehmens bekannt und die Gefahr der Insolvenz im Falle der Geltendmachung der Ansprüche bewußt ist, ganz untypischerweise aus besonderen Gründen - hier familienrechtliche Rücksichtnahme auf das ihren Eltern gehörende Unternehmen - mit einem außergerichtlichen Anerkenntnis ihrer Entgeltansprüche und macht sie diese durch Jahre nicht gerichtlich geltend, unterbricht dieses Anerkenntnis zwar die Verjährung ihrer Entgeltansprüche gegenüber ihrer ehemaligen Dienstgeberin, sodaß der Masseverwalter zu Recht seine Bestreitungserklärung zurückgezogen hat, kann aber nicht dazu führen, daß diese - an sich längst verjährten Entgeltansprüche - wegen des Anerkenntnisses und des Verzichts auf den Verjährungseinwand durch den ehemaligen Arbeitgeber als gesicherte Ansprüche iSd IESG zu gelten hätten zu atypischen Verhaltensweisen von Arbeitnehmern aus familiären Gründen, die zur Verneinung gesicherter Ansprüche nach dem IESG führen, siehe auch 8 ObS 295/98k und 8 ObS 306/98b vom gleichen Tag unter Hinweis auf die Entscheidungen 8 ObS 192/98p = WBl 1999, 81 und 8 ObS 183/98i = WBl 1999, 174; vergleiche auch die aus dem hier noch nicht anzuwendenden Paragraph 3 a, IESG in der Fassung IESG-Nov 1997 deutlich ersichtliche Tendenz des Gesetzgebers, die nach dem IESG gesicherten Ansprüche auf den Kernbereich des Gesetzes einzuschränken und nicht auch weit zurückliegende Entgeltansprüche zu sichern, die in keinem Zusammenhang mehr mit dem zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Einkünften gebracht werden können).
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Schutzzweck des IESG daher, daß Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise durch Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt und von diesem auf den Verjährungseinwand verzichtet wurde, nicht als gesicherte Ansprüche iSd § 1 Abs 1 IESG anzusehen sind.Zusammenfassend ergibt sich aus dem Schutzzweck des IESG daher, daß Arbeitnehmeransprüche, die ein Arbeitnehmer untypischerweise durch Jahre hindurch nicht gerichtlich geltend macht, auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber anerkannt und von diesem auf den Verjährungseinwand verzichtet wurde, nicht als gesicherte Ansprüche iSd Paragraph eins, Absatz eins, IESG anzusehen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG.
Zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt; die Klägerin hätte aus den früheren Entscheidungen die Entscheidungstendenz des Höchstgerichtes hinreichend deutlich entnehmen können.Zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt; die Klägerin hätte aus den früheren Entscheidungen die Entscheidungstendenz des Höchstgerichtes hinreichend deutlich entnehmen können.