Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Der Schwerpunkt der Revisionsausführungen liegt darauf, daß aus dem gesamten Sachverhalt geschlossen werden müsse, daß der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinn des Arbeitsvertragsrechts und damit auch keiner im Sinn des § 1 Abs 1 IESG gewesen sei. Der Kläger habe für die Zeit Ende 1992 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Jahresende 1994 kein Entgelt erhalten, sondern seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, daß er an den Privatentnahmen seiner damaligen Gattin, der Unternehmensinhaberin und späteren Gemeinschuldnerin partizipiert habe. Der Fremdvergleich zeige, daß andere Arbeitnehmer sich nicht so wie der Kläger verhalten hätten und auch nicht hätten verhalten können, weil sie auf das Entgelt zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen wären. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gewesen; sie hätten durch die Zuführung von vom Kläger bereitgestellten Mitteln vielmehr bis zum Schluß ihres Arbeitsverhältnisses ihr Entgelt bezahlt erhalten.Der Schwerpunkt der Revisionsausführungen liegt darauf, daß aus dem gesamten Sachverhalt geschlossen werden müsse, daß der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinn des Arbeitsvertragsrechts und damit auch keiner im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, IESG gewesen sei. Der Kläger habe für die Zeit Ende 1992 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Jahresende 1994 kein Entgelt erhalten, sondern seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, daß er an den Privatentnahmen seiner damaligen Gattin, der Unternehmensinhaberin und späteren Gemeinschuldnerin partizipiert habe. Der Fremdvergleich zeige, daß andere Arbeitnehmer sich nicht so wie der Kläger verhalten hätten und auch nicht hätten verhalten können, weil sie auf das Entgelt zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen wären. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gewesen; sie hätten durch die Zuführung von vom Kläger bereitgestellten Mitteln vielmehr bis zum Schluß ihres Arbeitsverhältnisses ihr Entgelt bezahlt erhalten.
Damit zeigt die Revisionswerberin in der Sache den entscheidenden Aspekt - nämlich den anzustellenden Fremdvergleich - auf. Dieser wurde gesamtbetrachtet eindeutig unrichtig, nämlich nicht im Sinn der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst, sodaß die Revision zuzulassen war.
Es kommt nämlich für den Zuspruch von Insolvenz-Ausfallgeld nicht allein darauf an, ob der Kläger Arbeitnehmer war oder nicht, sondern auch darauf ob seine offenen Lohnansprüche nach dem IESG gesichert sind. Es gibt durchaus Lohnansprüche von Arbeitnehmern, die nicht nach dem IESG gesichert sind (vgl zuletzt für einen vergleichbaren Sachverhalt 8 ObS 183/98i, WBl 1999, 174). Ein solcher gesicherter Arbeitnehmeranspruch ist im vorliegenden Fall zu verneinen.Es kommt nämlich für den Zuspruch von Insolvenz-Ausfallgeld nicht allein darauf an, ob der Kläger Arbeitnehmer war oder nicht, sondern auch darauf ob seine offenen Lohnansprüche nach dem IESG gesichert sind. Es gibt durchaus Lohnansprüche von Arbeitnehmern, die nicht nach dem IESG gesichert sind vergleiche zuletzt für einen vergleichbaren Sachverhalt 8 ObS 183/98i, WBl 1999, 174). Ein solcher gesicherter Arbeitnehmeranspruch ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Im Rahmen der zulässigen Revision ist wahrzunehmen, daß gewisse Fallkonstellationen nicht zur Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld führen können, weil es dadurch zu einer mit dem Zweck des IESG nicht zu vereinbarenden Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds kommen würden. Liegt eine solche vor, besteht daher kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, auch wenn die beklagte Partei auf diesen Aspekt nicht ausdrücklich hingewiesen hat (vgl SZ 61/249; 70/232).Im Rahmen der zulässigen Revision ist wahrzunehmen, daß gewisse Fallkonstellationen nicht zur Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld führen können, weil es dadurch zu einer mit dem Zweck des IESG nicht zu vereinbarenden Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds kommen würden. Liegt eine solche vor, besteht daher kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, auch wenn die beklagte Partei auf diesen Aspekt nicht ausdrücklich hingewiesen hat vergleiche SZ 61/249; 70/232).
Der Oberste Gerichtshof hat erst kürzlich in einer Entscheidung mit durchaus vergleichbarem Sachverhalt (8 ObS 192/98p = WBl 1999, 81 = DRdA 1999, 149, bekräftigt durch die bereits erwähnte Entscheidung 8 ObS 183/98i, die einen im Kern ähnlichen Sachverhalt betrifft) und in einer weiteren Entscheidung vom heutigen Tag in einem nahezu identen Fall (8 ObS 295/98k) erkannt, daß es nicht allein darauf ankommt, ob der im insolvent gewordenen Unternehmen tätige Kläger Arbeitnehmer war oder nicht, sondern wie sich ein "unbeteiligter" typischer Arbeitnehmer verhalten hätte. Es ist daher zu prüfen, wie sich ein Arbeitnehmer, der nicht mit der Arbeitgeberin verheiratet ist und seinen Unterhalt nicht aus deren Privatentnahmen bestreiten kann, verhalten hätte.
Zweck des IESG ist in seinem Kernbereich nämlich das Hintanhalten der von den Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche, auf die diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind (SZ 64/54; 66/124; 67/14 und 142 uva).
Ein "Fremdvergleich" zeigt, daß normalerweise ein Arbeitnehmer unter den gegebenen Prämissen das Arbeitsverhältnis nicht aufrechterhalten, sondern vorzeitig ausgetreten wäre, sodaß sich das finanzielle Risiko des Verlustes seiner Entgeltansprüche in Grenzen gehalten hätte.
Blieb der Arbeitnehmer untypischerweise trotz Nichtzahlung des Lohns in voller Kenntnis der prekären finanziellen Lage im Unternehmen und versuchte er die Beträge auch gar nicht ernstlich einbringlich zu machen, weil er sich - wie offenbar der Kläger - aus familiären Gründen dazu veranlaßt sah, gebührt ihm kein Insolvenz-Ausfallgeld:
Dem Kläger stand es selbstverständlich frei, im Unternehmen tätig zu bleiben, auch wenn er jahrelang den Lohn nicht ausbezahlt erhielt. Er kann aber über den Zeitpunkt hinaus, indem ein "unbeteiligter" Arbeitnehmer nicht im Unternehmen verblieben, sondern seinen vorzeitigen Austritt erklärt hätte, im Fall der nachfolgenden Insolvenz des Unternehmens keine Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend machen. Er mußte nämlich wissen, daß rückständige Lohnansprüche grundsätzlich vom Fonds - in gewissem Umfang - abgegolten werden. Stundete er diese Beträge vorerst durch Jahre, bürgte er darüberhinaus für Unternehmensschulden seiner Gattin und führte sogar noch (von Dritten bereitgestellte) Privatmittel dem Unternehmen zu und macht seine offenen Lohnansprüche erst nach der Ehescheidung geltend, ist das zwar menschlich verständlich, ändert aber nichts daran, daß - auch wenn er dies früher nicht bedacht und die Belastung des Fonds daher damals nicht in Kauf genommen haben sollte - diese atypische, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, mit der der Kläger erheblich zur Finanzierung des Unternehmens seiner Ehefrau beitrug, nicht vom Schutzzweck des IESG erfaßt wird.
Hinzuzufügen ist zur Klarstellung noch, daß vor und nach der IESG-Nov 1997 bei Hinzutreten besonderer Umstände - zB genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmer, verbunden mit der Absicht, dadurch die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses trotz Entgeltrückstandes zur Beurteilung als nur durch die Nahebeziehung zum Unternehmer veranlaßte, atypische, die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzausfallgeldfonds bewirkende und daher vom Zweck des IESG nicht mehr erfaßte Gestaltung des Arbeitsverhältnisses führen kann. Derartige Umstände liegen hier zweifelsfrei vor, sodaß der Kläger überhaupt keinen rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (8 ObS 192/98p).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Zu einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG. Zu einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt.