- 8 ObS 192/98p
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObS 192/98p
- 8 ObS 295/98k
Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 ObS 295/98k
- 8 ObS 306/98b
Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 ObS 306/98b
- 8 ObS 32/99k
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 32/99k
Vgl auch
- 8 ObS 48/99p
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 48/99p
Vgl auch
- 8 ObS 56/00v
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 ObS 56/00v
Vgl auch
- 8 ObS 153/00h
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 8 ObS 153/00h
Auch
- 8 ObS 4/00x
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
Auch
- 8 ObS 5/00v
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
Auch
- 8 ObS 57/00s
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 57/00s
Auch
- 8 ObS 150/00t
Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 150/00t
Auch
- 8 ObS 249/00a
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
- 8 ObS 183/01x
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObS 183/01x
Auch
- 8 ObS 54/02b
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 54/02b
Vgl auch
- 8 ObS 109/02s
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObS 109/02s
Vgl auch
- 4 Ob 157/02w
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 157/02w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Lässt sich der Arbeitnehmer sein Entgelt nicht auszahlen, sondern stundet er es seinem (zahlungsfähigen und auch zahlungswilligen) Arbeitgeber, so ist er zwar nicht mit dessen Insolvenz konfrontiert, er übernimmt aber - wie bei jeder Stundung einer ungesicherten Forderung - ein Insolvenzrisiko. Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer aus unternehmensfremden Gründen einen Teil seines Entgelts im Unternehmen belässt, um es zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt über ein anderes Unternehmen als Konsulentenhonorar einzuziehen, lässt daher darauf schließen, dass er damit rechnet, bei einer allfälligen Insolvenz ohnehin Leistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erhalten (Die Vereinbarung wurde geschlossen, um die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau des Arbeitnehmers zu verkürzen.). (T1)
- 8 ObS 195/02p
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 195/02p
Vgl auch; Beisatz: Das Risiko, das nach Art einer Versicherung vom IAG-Fonds übernommen wird, umfasst im Kernbereich die vom Arbeitnehmer typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des Entgeltverlustes, die daraus entsteht, dass dem typischen Arbeitnehmers der Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers verwehrt ist. Dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gute Gründe haben mag, trotz der Einsicht, dass die Entgeltleistung wohl vom Arbeitgeber nicht wird erbracht werden können, gerade wegen der Absicherung durch den IESG-Fonds bei diesem Arbeitgeber zu arbeiten, ändert daran nichts. Insoweit besteht dann eben das gemeinsame Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu Lasten des IESG-Fonds (vgl so schon 8 ObS 109/02s; auch Art 10 der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG). (T2)
- 8 ObS 22/04z
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 ObS 22/04z
Auch; Beisatz: Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11.9.2003 in der Rechtssache Walcher zu C201/01, da auch dort ausgesprochen wurde, dass Missbrauchsfälle iSd Art10 der Richtlinie 80/987/EWG ausgeschlossen werden können. (T3); Beisatz: Arbeitsverhältnisse von extrem langen Dauer (hier: 30 bzw 40 Jahre) lassen - auch unabhängig von den familiären Banden - auf eine starke Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen, sodass auch bei Entgeltrückständen über einen längeren Zeitraum noch keine Mißbrauchsabsicht angenommen werden kann, zumal auch Teilzahlungen erfolgt sind. (T4)
- 8 ObS 23/05y
Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObS 23/05y
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Arbeitnehmer, der trotz Nichtzahlung des Lohns in voller Kenntnis der prekären finanziellen Lage im Unternehmen verbleibt, hat selbst dann, wenn er zum damaligen Zeitpunkt die eventuelle Inanspruchnahme des Fonds nicht ins Auge fasste und ihm daher auch kein bedingter Vorsatz vorgeworfen werden könnte, dennoch keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld: er musste nämlich wissen, dass rückständige Lohnansprüche grundsätzlich vom Fonds - im gewissen Umfang - abgegolten werden; macht er sie, auch wenn er dies früher nicht bedachte, nunmehr geltend, liegt auch darin ein sittenwidriger Versuch der Schädigung des Insolvenzausfallgeldfonds. (T5)
- 8 ObS 18/06i
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 18/06i
Auch; Beisatz: Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 3a IESG kann allein aus der zeitlichen Komponente des „Stehenlassens" von Entgeltansprüchen grundsätzlich nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer missbräuchlich das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds überwälzen wollte. Nur dann, wenn zu dem „Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret den Vorsatz des Arbeitnehmers erschließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, kann die Geltendmachung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein. (T6)
- 8 ObS 19/06m
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 19/06m
Vgl auch; Beisatz: Eine Finanzierung von Ausgleichsforderungen während eines bereits anhängigen Ausgleichsverfahrens bei dem die zeitlich begrenzte Leistungspflicht des Insolvenz-Ausfallgeldfonds bereits feststeht und es im Wesentlichen nur darum geht, die Arbeitnehmer vom Austritt abzuhalten, was regelmäßig sogar zu einer Verringerung der Zahlungslast des Insolvenz-Ausfallgeldfonds führen kann, kann nicht als sittenwidriges Zusammenwirken zur Überwälzung zusätzlicher Risken auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des § 879 ABGB gesehen werden. (T7)
- 8 ObS 22/07d
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObS 22/07d
Auch; Beisatz: Hier waren der Kläger und seine Ehegattin an der Arbeitgeber-GmbH beteiligt, der Kläger hatte eine maßgebliche Stellung in dem Unternehmen und es war die Insolvenzsituation des Unternehmens schon etwa 1 1/2 Jahre vor Eintritt der Insolvenz erkennbar (Überwälzung des Finanzierungsrisikos bejaht). (T8)