Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 6. 1986 bis 15. 3. 1994 als technischer Angestellter und Prokurist bei der H***** Baugesellschaft mbH beschäftigt; er war für deren Filiale in Kärnten verantwortlich. Bis 1987 war Dipl.-Ing. Ernst H***** alleiniger Geschäftsführer der H***** Baugesellschaft mbH; 1987 wurde Dipl.-Ing. Hans R***** zum zweiten Geschäftsführer bestellt. Mit Ende des Jahres 1996 schied Dipl.-Ing. Hans H***** als Geschäftsführer aus.
Als leitender Mitarbeiter erhielt der Kläger ein Überstundenpauschale. Dennoch hatte er - wie auch die anderen Angestellten - monatlich einen Anwesenheitsbericht zu legen, der vom technischen Geschäftsführer abgezeichnet werden musste. Die Anwesenheitsberichte dienten der Zentrale als Grundlage für die Kontrolle, ob Überstunden im Ausmaß des Pauschales geleistet wurden.
Mit 1. 3. 1991 wurde die Ö*****gesellschaft gegründet; Gesellschafter mit einem Anteil von 75 % und gewerberechtlicher Geschäftsführer war der Kläger. 1994 oder 1995 wurde Monika A*****, die Lebensgefährtin des Klägers, alleinige Gesellschafterin und auch Geschäftsführerin; seit 7. 1. 1997 ist Monika A***** nur mehr Gesellschafterin; alleiniger Geschäftsführer ist der Kläger.
Anfang 1990 trat der Kläger an Dipl.-Ing. Hans R***** heran und fragte ihn, ob eine Sondervereinbarung getroffen werden könnte. Inhalt dieser Vereinbarung sollte sein, dass er "offiziell" weniger arbeite und weniger verdiene, wobei die von ihm tatsächlich erbrachten und darüberhinausgehenden Leistungen anders abgegolten werden sollten. Dipl.-Ing. Ernst H***** befürwortete das Ersuchen, "allerdings unter dem Aspekt, dass sich die H***** Baugesellschaft mbH vom Kläger trennen wollte". Grund dafür war, dass die Filiale Klagenfurt nicht mehr den gewünschten Erfolg brachte. Dipl.-Ing. Ernst H***** überließ es Dipl.-Ing. Hans R*****, mit dem Kläger nähere Einzelheiten zu regeln.
Die Regelung bestand darin, dass der 40-Stunden-Dienstvertrag rückwirkend mit 1. 1. 1990 in ein Dienstverhältnis mit 28 Wochenstunden umgewandelt wurde. "Offizielle" Begründung war, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, mehr zu arbeiten. In Wahrheit blieb die Arbeitszeit aber unverändert. Das Entgelt für die "Überstunden" sollte über Rechnungen für Konsulententätigkeit an die Ö*****gesellschaft mbH gezahlt werden. Genauere Vereinbarungen über die Auszahlung wurden nicht getroffen. Dipl.-Ing. Ernst H***** ging von einer jährlichen Abrechnung aus; in diesem Fall hätte es keine Probleme mit der Auszahlung gegeben. Ob die Entgelte bei der H***** Baugesellschaft mbH auf ein "Depot" gelegt wurden, konnte nicht festgestellt werden.
Der Kläger schloss diese Vereinbarung, um die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen Ehegattin zu verringern. Steuerlich war die Regelung für den Kläger mit dem - ihm von seinem Steuerberater aufgezeigten - Nachteil verbunden, dass die Überstundenentgelte und die Abfertigung nicht zu den begünstigten Steuersätzen versteuert werden konnten.
Bis zu seinem Ausscheiden am 15. 3. 1994 schickte der Kläger monatlich eine "offizielle" und eine - ziffernmäßig gar nicht ausgerechnete - "inoffizielle" Stundenabrechnung an die Zentrale. Nach seinem Ausscheiden ließ der Kläger seinen Steuerberater das "Depot-Geld" berechnen. Die Abrechnung an Hand der Durchschriften der Stundenabrechnungen ergab brutto 5,301.943 S. Diesen Betrag gab der Kläger Dipl.-Ing. Hans R***** bekannt.
Bis zum Ausscheiden des Klägers erhielt die Ö*****gesellschaft mbH von der H***** Baugesellschaft mbH keine Aufträge. Danach rechnete der Kläger seine Leistungen bei der Beendigung verschiedener Bauvorhaben als Konsulententätigkeit über die Ö*****gesellschaft mbH ab.
Während seines Dienstverhältnisses zur H***** Baugesellschaft mbH machte der Kläger seine "Gehaltsansprüche" nicht geltend. Er gab sie auch nicht ziffernmäßig bekannt. Dipl.-Ing. Ernst H***** ging aber davon aus, dass eine solche Verrechnung erfolgt. Am 31. 12. 1994 stellte der Kläger über die Ö*****gesellschaft mbH eine Teilrechnung über 1,000.000 S, nachdem er seine Forderung an dieses Unternehmen abgetreten hatte. Auf diese Rechnung zahlte die H***** Baugesellschaft mbH 700.000 S.
Am 6. 2. 1996 eröffnete das Landesgericht Linz zu S 135/96g über das Vermögen der H***** Baugesellschaft mbH das Konkursverfahren. Unmittelbar davor hatte der Kläger eine Gesamtrechnung über seine Leistungen gelegt.
Am 6. 3. 1996 kam es bei der Ö*****gesellschaft mbH zu einem Beratungsgespräch mit Dr. Georg S***** als Vertreter des Beklagten. Am 11. 3. 1996 sprach Monika A***** bei Dr. Norbert M*****, einem Arbeitsrechtsexperten des Beklagten, vor, der ihr bestätigte, dass ein Prokurist Anspruch auf Zahlung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat. Zu diesem Zeitpunkt wollte der Kläger allerdings seine Forderung über die Ö*****gesellschaft mbH anmelden, weil seine geschiedene Ehegattin von der Forderung nichts wissen durfte.
Am 15. 3. 1996 wies Dr. Georg S***** den Kläger darauf hin, dass für diese Anmeldung die Linzer Zweigestelle zuständig sei. Bei Prüfung der Unterlagen stellte er fest, dass für die Forderungen Umsatzsteuer verrechnet worden war. Er ließ sich von Monika A***** eine Vollmacht für den Beklagten unterschreiben und schickte die Unterlagen nach Linz. Am 2. 4. 1996 meldete die Linzer Filiale des Beklagten eine Forderung von 5,767.915.02 an. Am 31. 3. 1996 verrechnete der Beklagte der Ö*****gesellschaft mbH den Mitgliedsbeitrag 1996 und die Aufnahmegebühr.
Am 1. 8. 1996 teilte der Kläger Dr. Georg S***** telefonisch mit, dass der Masseverwalter die Forderung bestritten habe und er deshalb eine Dienstnehmerforderung geltend machen wolle. Bei dem im Telefongespräch vereinbarten Gespräch am 7. 8. 1996 wies Dr. Georg S***** darauf hin, dass der Beklagte nur in Konkursverfahren vertrete. Er riet dem Kläger, sich an die IES-Beratung in Linz zu werden. Allerdings verlangte Dr. Georg S***** Unterlagen über das Bestehen des Dienstverhältnisses und auch die Lohnunterlagen. Am 26. 9. 1996 übergab ihm der Kläger Unterlagen, die zumindest teilweise für die Anmeldung der Ö*****gesellschaft mbH verwendet wurden. Dr. Georg S***** schickte die Unterlagen nach Linz; die Filiale Linz des Klägers meldete am 1. 10. 1996 die Forderung des Klägers mit 5,301.943 S an. Dieser Betrag entspricht dem Nettobetrag der Rechnung der Ö*****gesellschaft mbH vom 20. 1. 1996 ohne Berücksichtigung der Teilzahlung und gleichzeitig dem Gehaltsbetrag, den der Steuerberater des Klägers errechnet hatte. Gleichzeitig wurde die Forderung der Ö*****gesellschaft um 5,662.331,60 S auf 105.583,42 S eingeschränkt.
Zu diesem Zeitpunkt unterfertigte der Kläger eine Vollmacht für den Beklagten und wurde auch Mitglied des Beklagten. Bereits zuvor hatte die Ö*****gesellschaft mbH die Forderung wieder an den Kläger rückabgetreten.
Am 7. 10. 1999 anerkannte der Masseverwalter die eingeschränkte Forderung der Ö*****gesellschaft mbH; die vom Kläger angemeldete Forderung bestritt er im Umfang eines Betrags von 3,910.964 S mit der Begründung, dass die Forderung verjährt und verfallen sei. Eine Konkursforderung von 1,390.979 S wurde festgestellt.
Die Forderung des Klägers wurde beim Bundessozialamt Oberösterreich nicht angemeldet. Die 6-monatige Anmeldungsfrist war am 6. 8. 1996 abgelaufen. Der Vertreter des Beklagten machte den Kläger bei keinem der Gespräche auf die Frist aufmerksam. Grundsätzlich versendet der Beklagte nach der Anmeldung einer Dienstnehmerforderung an jeden Dienstnehmer ein Schreiben, in dem (ua) auf die Anmeldungsfrist hingewiesen wird. Ob dem Kläger ein solches Schreiben geschickt wurde, konnte nicht festgestellt werden; dies wäre aber jedenfalls erst nach dem 1. 10. 1996 geschehen.
Als sich der Kläger schließlich an einen Rechtsanwalt wandte, wurde er von diesem darauf hingewiesen, dass die Frist abgelaufen sei. Dennoch meldete der Kläger seine Forderung am 4. 3. 1997 beim Bundessozialamt Oberösterreich an. Mit Bescheid vom 13. 10. 1997, AZ 408/5/495/96, wurde der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abgelehnt; die Klage des Klägers blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Der Kläger verkündete dem Beklagten nicht den Streit, weil das Verfahren bereits in der ersten Verhandlung geschlossen wurde.
Der Kläger begehrt 385.307,22 EUR sA. Der Arbeitsrechtsexperte des Beklagten habe ihn darauf hingewiesen, dass er Leistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in Anspruch nehmen könne, und ihm erklärt, dass die Forderung nicht verjährt sei, weil er seine Forderungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses der H***** Baugesellschaft mbH bekanntgegeben habe. Über irgendwelche Fristen für Ansprüche nach dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sei nicht gesprochen worden. Der Kläger sei der Meinung gewesen, vom Beklagten vertreten zu werden, und habe geglaubt, dass der Beklagte seine Forderung beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds anmelden werde. Hätte ihn Dr. Georg S***** bei der Besprechung vom 7. 8. 1996 auf die Frist hingewiesen, so wäre der Antrag trotz der geringen Fristüberschreitung um einen Tag angenommen worden. Der Beklagte habe für den unvollständigen und unrichtigen Rat ihres Mitarbeiters einzustehen.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe es unterlassen, seine Forderung aufzuschlüsseln. Der Schadenersatzanspruch sei verjährt. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er sich erst einen Tag nach Fristablauf habe beraten lassen. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei ein Großteil der Gehaltsansprüche bereits verjährt gewesen. Wie hoch der Schaden des Klägers sei, könne nicht festgestellt werden, weil die Konkursquote noch nicht berücksichtigt sei. Hätte der Kläger dem Beklagten den Streit verkündet, so hätte dieser durch sein Vorbringen zur Fristversäumnis die Nachsicht von diesem Ablehnungsgrund bewirken können. Am 7. 8. 1996 habe Dr. Georg S***** dem Kläger erklärt, dass aufgrund der 6-Monats-Frist höchste Eile geboten sei und der Kläger unverzüglich beim Bundessozialamt Oberösterreich vorsprechen solle. Der Kläger habe dies abgelehnt. Die Forderungen des Klägers seien keine gesicherten Forderungen im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes. Es sei mit dem Schutzzweck der Grundsicherung unvereinbar, wenn Jahre zurückliegende Ansprüche geltend gemacht werden, die mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts nichts zu tun haben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Am 1. 8. 1996 wäre es noch möglich gewesen, einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld zu stellen. Der Beklagte hätte aufgrund der Mitteilung des Klägers, seine Forderung als Dienstnehmerforderung anmelden zu wollen, die erforderlichen Schritte einleiten oder dem Kläger zumindest dringend raten müssen, einen Antrag zu stellen. Da dies nicht geschehen sei, sei dem Beklagten ein Beratungsfehler vorzuwerfen. Durch diesen Fehler sei aber dem Kläger kein Schaden entstanden, weil ihm kein Anspruch nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zugestanden sei. Die Forderung des Klägers stehe mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts in keinem Zusammenhang und sei damit keine gesicherte Forderung im Sinne des Gesetzes.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Völlig atypische Arbeitsverhältnisse fielen nicht in den Schutzbereich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes. Atypisch sei ein Arbeitsverhältnis, das nicht darauf ausgerichtet sei, ein Entgelt für das Bestreiten des Lebensunterhalts zu verdienen. Das treffe für das Arbeitsverhältnis des Klägers zu. Dieses sei durch eine Vereinbarung gekennzeichnet, durch die der Kläger - aus unlauteren Motiven - nach außen eine Kürzung seiner Wochenarbeitszeit hingenommen habe. Der Kläger habe Jahre hindurch seine Ansprüche nicht geltend gemacht. Er habe an der Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen Gutteil seines Einkommens absichtlich mitgewirkt und sich damit bewusst außerhalb des im österreichischen Sozialversicherungsrechts geltenden Versicherungsprinzips gestellt. Sein Arbeitsverhältnis sei insgesamt als atypisch einzustufen. Er hätte auch bei zeitgerechter Belehrung und Antragstellung keine Leistungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhalten.