Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 2.September 1968 bis 28.März 1989 als Angestellte bei A***** V***** beschäftigt, über dessen Vermögen am 1.März 1989 beim Handelsgericht Wien der Konkurs eröffnet wurde. Die Klägerin nahm noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses Kredite von je 120.000 S bei der Creditanstalt-Bankverein sowie der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien mit einer Rückzahlungssumme von 138.492 S und 157.440 S auf, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung mit 116.113 S und 152.456 S aushafteten. Die gesamten an die Klägerin ausgezahlten Kreditsummen von 120.000 S und 113.300 S flossen ihrem damaligen Arbeitgeber A***** V***** zu, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, und wurden zur Weiterführung des Betriebes verwendet. Die Klägerin nahm diese finanzielle Unterstützung als langjährige Arbeitnehmerin zur Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes vor. Nach Klagseinbringung leistete A***** V***** auf diese Kredite Zahlungen von insgesamt 40.287,90 S.
Mit Bescheid vom 15.November 1989 lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Insolvenzausfallgeld für die aus dem Titel der Kreditgewährung angemeldete Forderung der Klägerin von insgesamt 268.586 S sA ab.
Die Klägerin begehrt den um die Zahlungen des A***** V***** eingeschränkten Betrag von 228.298,10 sA. Das Darlehen stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und sei daher nach dem IESG gesichert. Der Arbeitgeber habe dadurch, daß er den Bestand des Arbeitsplatzes mit der Darlehensaufnahme verknüpft und die begründete Existenzsorge der 50-jährigen Klägerin ausgenützt habe, seine Treuepflicht aus dem Arbeitsvertrag zum Nachteil der Klägerin verletzt; daraus stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch zu. Darüber hinaus habe die Klägerin mit der - ihr von den Kreditinstituten vorgeschlagenen - Darlehensaufnahme zumindest zum Teil ihre eigenen Entgeltansprüche finanziert, und zwar auf die Klägerin entfallende Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen von 28.000 S bis 30.000 S und Weihnachtsremuneration für 1987 von 14.387,10 S. Schließlich sei die Kreditgewährung an den Arbeitgeber nach dem Kautionsschutzgesetz nichtig und habe die Klägerin gemäß § 4 KautSchG gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Befreiung von der Kreditschuld. Des weiteren habe A***** V***** seine Treuepflicht gegenüber der Klägerin auch dadurch verletzt, daß er einen Kreditbetrag von 66.869,80 S nach Konkurseröffnung zur Abdeckung seines Privatkontos bei der Zentralsparkasse verwendet habe, anstatt ihn an die Klägerin zurückzuzahlen.Die Klägerin begehrt den um die Zahlungen des A***** V***** eingeschränkten Betrag von 228.298,10 sA. Das Darlehen stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und sei daher nach dem IESG gesichert. Der Arbeitgeber habe dadurch, daß er den Bestand des Arbeitsplatzes mit der Darlehensaufnahme verknüpft und die begründete Existenzsorge der 50-jährigen Klägerin ausgenützt habe, seine Treuepflicht aus dem Arbeitsvertrag zum Nachteil der Klägerin verletzt; daraus stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch zu. Darüber hinaus habe die Klägerin mit der - ihr von den Kreditinstituten vorgeschlagenen - Darlehensaufnahme zumindest zum Teil ihre eigenen Entgeltansprüche finanziert, und zwar auf die Klägerin entfallende Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen von 28.000 S bis 30.000 S und Weihnachtsremuneration für 1987 von 14.387,10 S. Schließlich sei die Kreditgewährung an den Arbeitgeber nach dem Kautionsschutzgesetz nichtig und habe die Klägerin gemäß Paragraph 4, KautSchG gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Befreiung von der Kreditschuld. Des weiteren habe A***** V***** seine Treuepflicht gegenüber der Klägerin auch dadurch verletzt, daß er einen Kreditbetrag von 66.869,80 S nach Konkurseröffnung zur Abdeckung seines Privatkontos bei der Zentralsparkasse verwendet habe, anstatt ihn an die Klägerin zurückzuzahlen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die gegenständliche Forderung sei nicht aus dem Arbeitsverhältnis entstanden, weil sie aus den durch das Arbeitsverhältnis begründeten Haupt- und Nebenpflichten nicht abgeleitet werden könne; der Motivationszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis reiche nicht aus. Eine Ausweitung der gesicherten Ansprüche in Ansehung von Darlehen an den Arbeitsgeber entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers, vor allem die Entgeltforderungen der Arbeitnehmer zu sichern, und würde darüber hinaus durch Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos aus derartigen Finanzierungshilfen von Arbeitnehmern auf den Insolvenzausfallgeldfonds zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten indirekten staatlichen Subventionierung insolventer Betriebe führen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es sich bei dem Darlehen um einen "sonstigen Anspruch gegen den Arbeitgeber" gemäß § 1 Abs 2 Z 3 IESG handle, weil die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses von der Gewährung des Darlehens abhängig gemacht worden sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß es sich bei dem Darlehen um einen "sonstigen Anspruch gegen den Arbeitgeber" gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG handle, weil die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses von der Gewährung des Darlehens abhängig gemacht worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Die Klägerin habe durch die Kreditaufnahme für das vom Konkurs bedrohte Unternehmen ihres Arbeitgebers bewußt ein finanzielles Risiko auf sich genommen, das bei der gebotenen restriktiven Auslegung des IESG nicht den "sonstigen Ansprüchen gegen den Arbeitgeber" zugeordnet werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.